Aufhebungsvertrag – Die wichtigsten Fragen und Antworten

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufheungsvertrag ist eine Vereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Anders als bei der Kündigung, die einseitig durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erfolgt, einigen sich beide mit einem Aufhebungsvertrag darauf wie und unter welchen Bedingungen der Arbeitsvertrag beendet wird.

Warum ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?

Ein Vorteil des Aufhebungsvertrags ist, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf die Auflösung des Arbeitsvertrags einigen. Das sieht im Zweifel in Ihrem Lebenslauf besser aus als eine Kündigung. Darüber hinaus können in einem Aufhebungsvertrag Dinge zu Ihrem Vorteil geregelt werden, wie ein bezahlte Freistellung, die Auszahlung von Urlaubstagen und natürlich eine Abfindung.

Was ist der Nachteil an einem Aufhebungsvertrag?

Schließt man einen Aufhebungsvertrag, droht Ihnen eine Sperrfrist beim Erhalt von Arbeitslosengeld (ALG I) von in der Regel 12 Wochen. Diese Gefahr besteht aber nur, wenn der Aufhebungsvertrag falsch formuliert ist. Stimmt die Formulierung, zahlt die Agentur für Arbeit auch das Arbeitslosengeld.

Wie viel Geld bekommt man bei einem Aufhebungsvertrag?

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Denn es gibt keinen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Wie viel Geld Ihnen Ihr Arbeitgeber zahlt, ist unter anderem davon abhängig wie lange Sie in dem Unternehmen beschäftigt sind, wie hoch Ihr monatliches Gehalt ist und davon, wie groß der Wille Ihres Arbeitgebers ist das Arbeitsverhältnis zu beenden.

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Warum erhalte ich einen Aufhebungsvertrag?

Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden hat Ihr Arbeitgeber zwei Möglichkeiten. Er kann Ihnen die Kündigung aussprechen oder einen Aufhebungsvertrag mit Ihnen schließen. Damit Ihr Abreitgeber wirksam kündigen kann, ist aber das Vorliegen eines Kündigungsgrundes erforderlich.

Eine Kündigung kann aus verhaltensbedingten, personensbedingten oder betriebsbedingten Gründen. Ist keiner dieser Gründe vorhanden, ist Ihrem Arbeitgeber eine rechtswirksame Kündigung nicht möglich. ES bleibt ihm nur die Möglichkeit mit Ihnen die einvernehmliche Auflösung der Arbeitsverhältnisses zu versuchen.

Muss ich den Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Sie sind nicht verpflichtet den Vertrag zu unterschrieben. Ihnen liegt nur ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben oder nicht. Der Aufhebungsvertrag wird erst wirksam, wenn bei Parteien ihn unterzeichnet haben.

Sollten Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, wird sich Ihr Arbeitgeber sicher überlegen, ob er nicht doch den Weg über die Kündigung wählt. Sollte es aber an einem Kündigungsgrund fehlen, werden Sie gute Chancen haben gegen diese Kündigung vorzugehen. Was man im Falle einer Kündigung tun kann, lesen Sie in unserem Beitrag zum Kündigungsshutz.

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Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Da der Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgelöst werden soll, können Sie in den Verhandlungen natürlich Ihre Vorstellungen, Wünsche und Bedingungen über das Ende der Zusammenarbeit einbringen. Neben einer Abfindung ist Gegenstand eines Aufhebungsvertrags meistens auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses. Einigt man sich mit dem Arbeitgeber, vermeidet man zudem eine gerichtliche Auseinandersetzung. Denn wenn keine Kündigung ausgesprochen wird, muss auch kein Kündigungsschutzprozess geführt werden. Der Weg über den Aufhebungsvertrag führt also in der Regel schneller und einfacher zum Ziel.

Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Der entscheidende Nachteil eines Aufhebungsvertrags ist die Gefahr einer Sperrzeit beim Erhalt von Arbeitslosengeld. Mit dem Aufhebungsvertrag lösen Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis freiwillig auf. Ebenso wie im Fall der Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer, verhängt die Agentur für Arbeit daher eine Sperrfrist von in der Regel 12 Wochen. Die Gefahr kann jedoch umgangen oder zumindest erheblich reduziert werden, wenn der Aufhebungsvertrag korrekt formuliert ist.

Automatische Sperrfrist beim Arbeitslosengeld?

Nein, nicht in allen Fällen verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist. Grund für die Sperrfrist ist aus Sicht des Arbeitnehmers die Freiwilligkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Fehlt es an dieser Freiwilligkeit, droht grundsätzlich auch keine Sperrfrist. Wird der Aufhebungsvertrag daher geschlossen, um eine sonst unumgängliche Kündigung zu vermeiden, gibt es an dieser Stelle keine Probleme. Darüber hinaus schaut die Arbeitsagentur aber auch genau auf die verhandelte Abfindung und den vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Die Abfindung sollte maximal mit dem Faktor 0,5 berechnet werden. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Abfindung. Und der Beendigungszeitpunkt sollte nicht früher sein als bei einer Beendigung durch Kündigung.

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Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet im Rahmen der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung zu zahlen. Eine Abfindung ist vielmehr Verhandlungssache. Je besser Ihre Verhandlungsposition ist, desto eher können Sie die Zahlung einer Abfindung rausschlagen. Eine gute Verhandlungsposition besteht zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Es fehlt an einem Kündigungsgrund. Scheitern die Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag, wäre es für den Arbeitgeber also schwer bis unmöglich Ihnen eine wirksame Kündigung auszusprechen
  • Der Arbeitgeber wünscht sich die Auflösung des Arbeitsvertrags mehr als Sie
  • Ihr Arbeitgeber ist an einer schnellen Lösung interessiert und möchte eine Kündigungsschutzklage vermeiden.

Wie hoch sollte die Abfindung sein?

Auch bei der Höhe der Abfindung gilt: Je besser ihre Verhandlungsposition, desto höher kann die Abfindung ausfallen. Außerdem spielen Faktoren, wie die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihre zukünftigen Chancen am Arbeitsmarkt und die Höhe Ihres monatlichen Gehalts eine Rolle. Als Faustregel gilt: Abfindung = halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Die Höhe einer möglichen Abfindung können Sie hier berechnen. Bei der Verhandlung über die Höhe der Abfindung muss aber immer bedacht werden, dass der Faktor 0,5 nicht überschritten werden sollte, wenn man nicht Gefahr laufen möchte von der Agentur für Arbeit besteht eine Sperrfirst vom Arbeitslosengeld zu erhalten.

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Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen oder anfechten?

In Eile unterschrieben – und dann die Zweifel. Viele Arbeitnehmer stellen sich nach der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags die Frage, ob sie diesen rückgängig machen können. Die ernüchternde Antwort: Das ist nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer einen Vertrag geschlossen hat, ist an diesen und dessen Inhalt gebunden. Die Vertragsparteien müssen sich darauf verlassen können, dass alle ihre Verpflichtungen einhalten. Anders als etwa beim Online-Shopping gibt es also kein gesetzliches Widerrufsrecht.

In Ausnahmefällen kommt jedoch eine Anfechtung in Betracht. Dies ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn:

  • Arbeitnehmer durch Druck oder Drohungen zum Vertragsabschluss gedrängt wurden

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewegt hat

  • ein Irrtum über den Inhalt des Vertrags vorlag.

Die rechtliche Hürde für eine Anfechtung ist allerdings hoch. Wer den Vertrag nur aus Angst, Unsicherheit oder Zeitdruck unterschrieben hat, wird vor Gericht oft keinen Erfolg haben.

Grundsatz: keine Fristen beim Aufhebungsvertrag

Grundsätzlich gilt: In Bezug auf den Vertragsschluss selbst gelten keine Fristen. Vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfristen spielen keine Rolle. Auch Widerrufsfristen oder Fristen über den Rücktritt vom Vertrag gibt es nicht. Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können frei bestimmen, ob, mit welchem Inhalt und unter welchen Bedingungen sie den Aufhebungsvertrag miteinander schließen.

Daher existiert auch keine Bedenkfrist oder Überlegungsfrist. Erhalten Sie einen Aufhebungsvertrag können Sie zwar Bedenkzeit erbitten - einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht. Ihr Arbeitgeber kann das Vertragsangebot jederzeit zurückziehen.

Ausnahme: Kündigung und Aufhebungsvertrag gleichzeitig erhalten

Hin und wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen und im selben Atemzug den Entwurf eines Aufhebungsvertrags vorlegen. Wird der Aufheungsvertrag geschlossen, wird die Kündigung zurückgenommen. In seinem solchen Fall dürfen Sie auf keinen Fall die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage vergessen.

Scheitern die Verhandlungen und es kommt nicht zum Abschluss des Aufhebungsvertrag, müssen Sie rechtzeitig innerhalb der Frist gegen die Kündigung vorgehen. Verpassen Sie die Frist, wird die Kündigung wirksam.

Nicht vergessen: Meldung bei der Arbeitsagentur

Möchten Sie eine Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit vermeiden, müssen Sie Ihre kommende Arbeitslosigkeit rechtzeitig melden. Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden. Ist die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei Abschluss des Aufhebungsvertrags kürzer als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags arbeitssuchend melden.

Verpassen Sie diese Fristen, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängen.

Am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit müssen Sie sich dann auch als arbeitslos melden.

Wer zahlt die Krankenversicherung nach dem Aufhebungsvertrag?

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses stellt sich sich schnell die Frage: Bin ich weiterhin krankenversichert – und wer zahlt eigentlich die Krankenversicherung?

Egal auf welchem Weg es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist: Sie sind immer weiter krankenversichert und müssen die Beiträge auch nicht selbst zahlen. Beziehen Sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses ALG I, zahlt die Agentur für Arbeit Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt selbst für den Zeitraum einer Sperrfrist, in der Sie keine Arbeitslosengeldzahlungen erhalten. Beziehen Sie Bürgergeld, zahlt das Jobcenter Ihre Beiträge.

Sonderfall: Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst – was gilt hier?

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Abfindung nach fristloser Kündigung?

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein so schwerwiegender Pflichtverstoß vorliegt, dass dem Arbeitgeber ein Abwarten der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Auch bei der fristlosen Kündigung gilt: Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Eine Abfindung ist aber auch nicht ausgeschlossen. Ob Sie eine Abfindung erhalten hängt auch hier davon ab, ist die Kündigung unberechtigt erfolgt ist und wie entsprechend die Chancen im Kündigungsschutzprozess stehen. Je besser Ihre Position desto größer sind die Chancen gegen die Kündigung vorzugehen und eine Abfindung zu verhandeln.

Fazit: Macht eine Kündigungsschutzklage Sinn?

Eine Kündigungsschutzklage kann sich in vielen Fällen lohnen, auch wenn eine Weiterbeschäftigung nicht das Hauptziel ist. Sie bietet die Chance auf eine Abfindung und schützt vor einer unrechtmäßigen Kündigung. Nehmen Sie unsere kostenfreie Erstberatung in Anspruch. Wir finden gerne mit Ihnen gemeinsam heraus., ob eine Kündigungsschutzklage für Sie sinnvoll ist.

Macht eine Kündigungsschutzklage für mich überhaupt Sinn?

Der Haupteffekt einer Kündigungsschutzklage liegt praktische gesehen unter anderem darin, dass der Arbeitgeber nicht sicher sein kann, ob der entlassene Mitarbeiter endgültig bzw. rechtssicher aus dem Unternehmen ausscheidet.

Aufgrund dieser Unsicherheit sind viele Unternehmen bereit, Abfindungen zu zahlen und positive Arbeitszeugnisse auszustellen. Dies spricht aus Sicht der Arbeitnehmer für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage.

Folgende Umstände sprechen für eine Kündigungsschutzklage:

  • Die Kündigung ist offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.
  • Der Arbeitnehmer ist arbeitslos gemeldet und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt stellen sich als nicht sehr gut dar.
  • Es wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen, deren Berechtigung jedoch zweifelhaft ist.
  • Durch eine unmittelbare oder vorzeitige Kündigung aus verschiedenen Ursachen gehen erhebliche Gehaltszahlungen dem Arbeitnehmer verloren.

Innerhalb welcher Frist muss ich die Kündigungsschutzklage einreichen?

Arbeitnehmer müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung vor Gericht Klage erheben. Diese Frist von drei Wochen gilt sowohl für fristlose als auch fristgemäße Kündigungen durch den Arbeitgeber, einschließlich Änderungskündigungen.

Es existieren lediglich zwei Ausnahmen von dieser Frist:

1. Die Kündigung wurde nicht schriftlich mit einem vom Arbeitgeber unterzeichneten Dokument übermittelt, sondern beispielsweise mündlich, per E-Mail oder per WhatsApp-Nachricht. Dies verstößt gegen die gesetzliche Schriftform gemäß § 623 des BGB für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen und macht die Kündigung offensichtlich unwirksam.

2. Die Kündigung ist nur nach vorheriger Zustimmung einer Behörde möglich. Gemäß § 4 Satz 4 KSchG beginnt die Frist erst nach Mitteilung der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer zu laufen.

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