- Spezialisiert auf das Urheberrecht
- Beratung auf höchstem Niveau
- Jahrelange Erfahrung in der Verteidigung und Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen
Rechtsanwalt berät und unterstützt Museen
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er berät seit 2007 Museen, in allen urheberrechtlichen Fragestellungen. Er begleitet hierbei unter anderem Digitalisierungsprojekte, bei denen sich nicht nur urheberrechtliche Fragestellungen ergeben, sondern auch
Museen stellen für die Allgemeinheit dauerhaft aufzubewahrendes Kulturgut zur Verfügung. Dabei spielt in der heutigen Informationsgesellschaft für alle Institutionstypen, die Kulturgut verwahren und zugänglich machen, die so genannte Digitalisierung des kulturellen Erbes im Hinblick auf eine zeitgemäße Nutzung, aber auch im Hinblick auf eine Langzeitsicherung eine immer größere Rolle. Die Digitalisierung der Bestände gilt als die große Zukunftsaufgabe der Museen. Sie tritt neben die klassischen Aufgaben Sammeln, Bewahren, Erforschen und Vermitteln.
In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Digitalisierungsmaßnahmen der Gedächtnisinstitutionen eine Reihe von Änderungen in den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen vorgenommen, wie die Einführung der Schrankenregelung zu den verwaisten Werken. Insgesamt ist jedoch zu konstatieren, dass mit Blick auf die urheberrechtlichen Fragestellungen, die sich für die Museen in diesem Zusammenhang stellen, keine maßgebliche Verbesserung bzw. Erleichterung eingetreten ist. Gleichzeitig ergaben sich mit der Digitalisierung aber enorme Chance, neue Werte zu schaffen, eine Abrufbereit zu systematisieren und gleichzeitig die Bestände einer größeren Allgemeinheit als bisher zugänglich zu machen. Gerne beraten wir Sie rund um diese Fragestellungen. Sprechen Sie uns an!
Immer mehr Museen digitalisieren ihre Bestände. Ziel ist zum einen die digitale Sicherung analoger Bestände. Daneben geht es aber auch und vor allem um die Öffnung der Sammlungen für neue und viel größere Nutzergruppen – es geht um nicht weniger als die weltweit abrufbare Präsentation der Bestände zur Forschung und Vernetzung. Diese Open-Access-Bewegung hat einen ihrer wesentlichen Ausgangspunkte in der „Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“. Danach sollen Daten und Digitalisate, die unter Open-Access-Bedingungen im Netz publiziert werden, in der Regel frei heruntergeladen und gespeichert sowie entgeltfrei (nach-)genutzt werden dürfen. Die Berliner Erklärung wurde im Jahr 2003 von der Max-Planck-Gesellschaft und weiteren Forschungseinrichtungen initiiert. Sie verfolgt das Ziel, über das Internet den freien, umfassenden und einfachen Zugang zu wissenschaftlichen Kenntnissen und zum kulturellen Erbe zu fördern.
Neben dem klassischen Zurschaustellen des Objektes in den Ausstellungsräumen des Museums geht mit der Ausstellung mittlerweile eine Vielzahl weiterer Nutzungshandlungen einher, die von urheberrechtlicher Relevanz sind. Zum einen ist an moderne Ausstellungstechnik (Multimedia- oder Lesestationen) zu denken, in denen das Werk nicht mehr unmittelbar wahrnehmbar, sondern durch den Einsatz von Medien vorgeführt wird. Zum anderen ist an die die eigentliche Ausstellung begleitende Nutzungshandlungen zu denken, wie den Ausstellungskatalog, das Merchandising, die Medienberichterstattung usw. Schließlich bringt auch die begleitende Ausstellungstechnik wie Audioguides oder Museums-Apps, die Hintergrundinfos zu den Ausstellungsobjekten enthalten oder im Rahmen einer Ausstellung über Musik als integraler Teil der Ausstellung eingesetzt werden, urheberrechtliche Fragestellungen mit sich.
Will das Museum das Werk in urheberrechtlicher Hinsicht nutzen, muss also zunächst geklärt werden, wer der Rechteinhaber ist. In der Praxis stellt sich die Rechteklärung – insbesondere bei älteren Objekten wie Fotografien oder Filmen – oftmals als Detektivarbeit dar. Nicht selten ist in diesen Fällen überhaupt nicht mehr zu ermitteln, wo die Rechte an den Dokumenten liegen. Können die erforderlichen Nutzungsrechte aus diesem Grunde nicht eingeholt werden und wird der Film oder die Fotografie dennoch verwendet, stellt dies in urheberrechtlicher Hinsicht eine Rechtsverletzung dar, sofern Schutzrechte (noch) bestehen und die urheberrechtliche Schrankensystematik nicht eingreift. Dem Rechteinhaber stehen in diesen Fällen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Überdies stellen vorsätzliche Verwertungshandlungen ohne Einwilligung des Berechtigten strafbare Handlungen dar. Der nicht selten auf Homepages, in Ausstellungen, Katalogen oder sonstigen Druckerzeugnissen zu findende Hinweis, dass trotz Recherche nicht alle Urheberrechte geklärt werden konnten, steigert die Gefahr von Abmahnungen nicht unerheblich, da durch derartige Klauseln deutlich gemacht wird, dass keine Erlaubnis eingeholt wurde und dennoch eine wissentliche Verwertung erfolgt.
Allerdings muss bei weitem nicht in allen Fällen, in denen der Rechteinhaber unbekannt ist, auf eine Verwertung verzichtet werden. Der Urheberschutz ist in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Sind urheberrechtlichen Schutzfristen abgelaufen (70 Jahre nach Tode des Urhebers), kann das Werk von jedermann verwendet werden. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Ist die sogenannte Werkeigenschaft zu verneinen, weil beispielsweise die nach dem Urheberrecht zu fordernde Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, müssen auch keine Urheberrechte beachtet werden. In diesem Fall können unter Umständen Leistungsschutzrechte eingreifen, deren Schutzfirsten (in der Regel 50 Jahre nach Erscheinen) aber wesentlich kürzer sind. Zudem können je nach Fallgestaltung die sogenannten Schranken des Urheberrechts eingreifen, die zumindest eine erlaubnis-, wenn auch nicht immer vergütungsfreie Nutzung des Werkes ermöglichen.
Bevor im Einzelfall umfangreiche Ermittlungen zum Rechteinhaber angestellt werden, sollte zunächst in rechtlicher Hinsicht geprüft werden, ob die Einholung der Nutzungsrechte überhaupt erforderlich ist. Dies natürlich auch vor dem Hintergrund, dass keine Lizenzgebühren gezahlt werden sollten, wo dies aus Rechtsgründen gar nicht erforderlich ist.