Will das Museum das Werk in urheberrechtlicher Hinsicht nutzen, muss also zunächst geklärt werden, wer der Rechteinhaber ist. In der Praxis stellt sich die Rechteklärung – insbesondere bei älteren Objekten wie Fotografien oder Filmen – oftmals als Detektivarbeit dar. Nicht selten ist in diesen Fällen überhaupt nicht mehr zu ermitteln, wo die Rechte an den Dokumenten liegen. Können die erforderlichen Nutzungsrechte aus diesem Grunde nicht eingeholt werden und wird der Film oder die Fotografie dennoch verwendet, stellt dies in urheberrechtlicher Hinsicht eine Rechtsverletzung dar, sofern Schutzrechte (noch) bestehen und die urheberrechtliche Schrankensystematik nicht eingreift. Dem Rechteinhaber stehen in diesen Fällen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Überdies stellen vorsätzliche Verwertungshandlungen ohne Einwilligung des Berechtigten strafbare Handlungen dar. Der nicht selten auf Homepages, in Ausstellungen, Katalogen oder sonstigen Druckerzeugnissen zu findende Hinweis, dass trotz Recherche nicht alle Urheberrechte geklärt werden konnten, steigert die Gefahr von Abmahnungen nicht unerheblich, da durch derartige Klauseln deutlich gemacht wird, dass keine Erlaubnis eingeholt wurde und dennoch eine wissentliche Verwertung erfolgt.