- Kostenfreie Erstberatung
- Bundesweit tätig
- Sofortige Rückforderung nach Beauftragung
Coaching Vertrag kündigen -
Wir fordern Ihr Geld zurück.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Sie haben einen Coaching-Vertrag abgeschlossen – und nun merken Sie, dass die Inhalte nicht halten, was versprochen wurde?
Coaching-Programme versprechen persönliche Entwicklung und beruflichen Erfolg – doch viele Verträge entpuppen sich als teuer und inhaltsleer. Wenn Sie ein Coaching gebucht haben, das seine Versprechen nicht hält, prüfen wir, ob Sie den Vertrag widerrufen, kündigen oder anfechten können.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, bereits gezahlte Beiträge zurückzuerhalten oder weitere Zahlungen zu stoppen. Erfahren Sie hier, welche Rechte Sie haben – auch bei Verträgen über Plattformen wie Copecart oder Digistore24.
Rechtlich betrachtet, gibt es verschiedene Möglichkeiten sich wieder vom Vertrag zu lösen. Am häufigsten können sich die Betroffenen wie folgt wehren:
Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Die Gerichte erklären immer mehr hochpreisige Coaching-Verträge für unwirksam, oft mit der Folge: keine weiteren Raten, Rückzahlung bereits gezahlter Beträge. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24 und BGH, Urteil vom 02.10.2025 – III ZR 173/24), wendet das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) inzwischen ausdrücklich auch auf viele typische Online-Coaching-Programme an – sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.
Wir prüfen für Sie, ob Ihr Coaching-Vertrag nach der neuesten Rechtsprechung als Fernunterricht gilt und daher mangels Zulassung nichtig ist.
In den Jahren 2024 und 2025 haben mehrere Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof – unter anderem mit den Entscheidungen BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24 und BGH, Urteil vom 02.10.2025 – III ZR 173/24 – klargestellt, dass viele Online-Coachings rechtlich als Fernunterricht einzustufen sind. Entscheidend ist nicht das Etikett „Mentoring“ oder „Business-Coaching“, sondern die Struktur des Programms: Wird Wissen vermittelt? Gibt es ein systematisches Programm mit Modulen, Worksheets oder Videos? Wird Ihr Lernfortschritt durch Q&A-Calls, Feedback, Chat- oder WhatsApp-Support begleitet?
Nach der neuen Linie der Gerichte sind solche Programme regelmäßig zulassungspflichtig nach dem FernUSG. Fehlt die erforderliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ist der Vertrag in der Regel nichtig – mit weitreichenden Konsequenzen für Zahlungsverpflichtungen und Rückforderungsansprüche.
Lange Zeit argumentierten viele Anbieter, das Fernunterrichtsschutzgesetz schütze nur Verbraucher. Die aktuelle Rechtsprechung hat diese Sichtweise klar zurückgewiesen. Heute steht fest: Auch Selbstständige und Unternehmer, die etwa ein „Business-Mentoring“ oder Umsatz-Coaching buchen, können sich auf den Schutz des FernUSG berufen, wenn der Vertrag die typischen Merkmale von Fernunterricht erfüllt.
Für Sie bedeutet das: Auch wenn Sie das Coaching „für Ihr Business“ gebucht haben, sind überspitzte Vertragsklauseln, Ausschlüsse des Widerrufsrechts oder Zahlungspläne mit hohen Raten nicht das letzte Wort. Wir prüfen, ob Ihr Vertrag nach der neueren Rechtsprechung unwirksam ist und wie Sie sich von der Zahlungsverpflichtung lösen können.
Besonders kritisch sehen die Gerichte Coaching-Modelle, die:
Liegt für ein solches Programm keine ZFU-Zulassung vor, spricht nach der aktuellen Rechtsprechung – unter anderem der genannten BGH-Urteile III ZR 109/24 und III ZR 173/24 – viel dafür, dass der Vertrag nichtig ist. In diesen Konstellationen bestehen oft sehr gute Chancen, weitere Zahlungen zu stoppen und bereits geleistete Beträge ganz oder weitgehend zurückzufordern.
Die Gerichte ziehen zugleich auch Grenzen. Reine Individualberatung, bei der ein Coach in persönlichen Gesprächen ohne vorgefertigtes Lehrprogramm, ohne Video-Kurse und ohne systematische Wissensvermittlung mit Ihnen arbeitet, fällt in der Regel nicht unter das FernUSG. Gleiches gilt für rein „passive“ Videokurse ohne jede Möglichkeit zur Nachfrage oder zum Feedback. Hier greifen eher klassische Widerrufs- und AGB-Regeln.
Neben dem FernUSG kommt bei extrem überteuerten Coaching-Verträgen auch eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB in Betracht. Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn für sehr allgemeine oder austauschbare Standard-Inhalte fünfstellige Beträge verlangt werden. Die Hürden dafür liegen höher als beim Fernunterrichtsschutzgesetz, können aber im Zusammenspiel mit aggressiver Verkaufspraxis und wirtschaftlicher Überforderung des Kunden erreicht sein.
Wir prüfen, ob in Ihrem Fall neben der FernUSG-Problematik auch Anhaltspunkte für Wucher oder eine sittenwidrige Übervorteilung vorliegen.
Füllen Sie unser Kontaktformular aus und schicken Sie uns Ihre Unterlagen unverbindlich zu.
Wir prüfen die Sach- und Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück - in der Regel nach am Tag der Anfrage.
Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und setzen Ihre Ansprüche durch.
Wollen Sie den Coaching Vertrag kündigen, kommt es in erster Linie auf die vertraglichen Regelungen zu Ihrem Kündigungsrecht an. Zwar steht Ihnen bei einem Dienstvertrag - wie dem Coaching Vertrag - ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. In vielen Fällen wird die Möglichkeit einer Kündigung im Coaching Vertrag oder den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
Die gute Nachricht: Nicht jeder Ausschluss des Kündigungsrechts ist wirksam. Vor allem, wenn ihnen mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen verwehrt werden soll den Coaching Vertrag zu kündigen, können sich Betroffene dagegen wehren. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Coaching Vertrags kann zudem nie ausgeschlossen werden.
Viele Coaching-Verträge werden online, telefonisch oder auf Events abgeschlossen. Für solche Fernabsatzverträge gilt in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen – Sie können innerhalb dieser Frist ohne Begründung den Coaching Vertrag widerrufen, sofern Sie als Verbraucher handeln.
Doch Achtung: Viele Anbieter versuchen, das zu umgehen – etwa indem sie Sie im Bestellprozess dazu bringen, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass Sie „als Unternehmer“ handeln. Das ist aber rechtlich nicht entscheidend. Ob Sie als Verbraucher gelten, hängt nicht vom Anklicken einer Checkbox ab, sondern von den tatsächlichen Umständen – insbesondere, ob Sie den Vertrag für private oder geschäftliche Zwecke abgeschlossen haben.
Übrigens: Auch wer ein Coaching zur beruflichen Orientierung oder zur Prüfung einer Gründungsidee in Anspruch nimmt, handelt meist nicht als Unternehmer. Das hat das OLG Stuttgart (Urteil v. 04.02.2025, Az. 6 U 46/24), entschieden. In einem solchen Fall kann also auch der Coaching Vertrag widerrufen werden.
Das Gesetz räumt Verbrauchern eine Frist zum Widerruf des Vertrags von 14 Tagen ein. Die 14-tägige Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beginnt aber erst zu laufen, wenn Sie über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht vom Coaching Anbieter belehrt wurde. Wenn Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage.
Viele Coaches bieten Online-Zugänge, Videomaterialien oder PDF-Kurse an – rechtlich gelten diese als digitale Inhalte. Auch hier gilt grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses erlischt grundsätzlich schon dann, wenn der Verbraucher nach Vertragsschluss sofort Zugriff auf die Coaching Inhalte erhält. Aber: Das gilt nur, wenn der Verbraucher aktiv zugestimmt hat, dass der Coaching Anbieter mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Verbraucher seine Kenntnis darüber bestätigt hat. In der Praxis fehlt es oft an einer wirksamen Zustimmung. Viele Anbieter setzen Häkchen vorab, was nicht zulässig ist. Ohne aktive Zustimmung bleibt Ihr Widerrufsrecht bestehen – selbst wenn Sie bereits Zugang zu den Inhalten hatten.
Kann bei einem Widerruf eines Coaching-Vertrags Wertersatz fällig werden? Grundsätzlich ja. Wenn Sie den Coaching Vertrag widerrufen, aber bereits einen Teil der Coaching-Leistungen in Anspruch genommen haben, kann der Anbieter verlangen, dass Sie für diese Teilleistungen zahlen.
Wertersatz wird nur fällig, wenn Sie den Coaching Vertrag widerrufen und zuvor ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Anbieter mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Zudem muss der Anbieter Sie über Ihr Widerrufsrecht sowie die Folgen eines vorzeitigen Leistungsbeginns korrekt informiert haben.
Wichtig: Haben Sie diese Zustimmung nicht gegeben oder wurden nicht ordnungsgemäß informiert, entfällt die Wertersatzpflicht – auch wenn Sie den Coaching Vertrag widerrufen haben, nachdem Sie bereits auf Materialien zugegriffen oder einen Teil des Coachings absolviert hatten.
Prüfen Sie zunächst, ob Sie den Coaching Vertrag als Verbraucher abgeschlossen haben. Als solcher steht Ihnen unbestritten und ohne wenn und aber ein Widerrufsrecht zu. Schauen Sie dann in den Vertragsunterlagen, ob Sie über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Falls ja, haben Sie 14 Tage Zeit Ihren Coaching Vertrag zu widerrufen. Falls eine ordnungsgemäße Belehrung über Ihr Widerrufsrecht fehlt, bleibt Ihnen ein ganzes Jahr mehr Zeit, um von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Schauen Sie schließlich nach, ob Sie aktiv eingewilligt haben, die Coaching Leistungen schon vor Ablauf der Widerrufsfrist starten soll und Sie sich mit dem Erlöschen des Widerrufsrechts in Bezug auf den Coaching Vertrag einverstanden erklärt haben.
Sie sind sich unsicher, ob ein Widerrufsrecht in Ihrem Fall besteht? Wir sind Ihnen gerne behilflich und besprechen Ihre Möglichkeiten den Coaching Vertrag zu widerrufen im Rahmen der kostenfreien Erstberatung.
Wirksam nur bei Zulassung der Coaching Anbieter
Coaching-Verträge, die als Fernunterrichtsverträge gelten, müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um gültig zu sein. Wenn der Anbieter des Coaching-Programms nicht ordnungsgemäß nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen ist oder gesetzliche Vorgaben missachtet, ist der Vertrag unwirksam. Das hat zuletzt der Bundesgerichtshof in seinen wegweisenden Entscheidungen vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) und 02.10.2025 (Az. III ZR 173/24) höchstrichterlich klargestellt.
Das FernUSG wurde zum Schutz vor unklaren oder unzureichenden Vertragsbedingungen im Bereich des Fernunterrichts zu schützen. Zu den wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes gehören:
Widerrufsrecht: Ein Fernunterrichtsvertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Informationspflichten: Anbieter von Fernunterricht müssen die Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über den Vertrag und die angebotenen Leistungen informieren.
Ein Coaching-Vertrag fällt dann unter das FernUSG, wenn er als Fernunterrichtsvertrag angesehen wird. Dies ist dann der Fall, wenn
Laut aktueller Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24) kann auch ein Coaching, das aus aufgezeichneten Live-Sessions, Hausaufgaben und Lernmodulen besteht, unter das FernUSG fallen – selbst wenn es zusätzlich Einzelgespräche oder Gruppencalls gibt. Entscheidend ist der Gesamtcharakter des Angebots, nicht dessen Bezeichnung.
Ja, sehr häufig. Rechtlich wird hier zwischen synchronem (Echtzeit) und asynchronem (zeitversetzt) Unterricht unterschieden. Entscheidend ist nicht, ob Live-Calls angeboten werden, sondern ob der Unterricht überwiegend asynchron erfolgt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24) gelten auch aufgezeichnete Live-Calls als asynchrone Inhalte, wenn sie später abrufbar sind. Besteht der Hauptteil des Programms aus solchen Inhalten – zum Beispiel Videos, Aufgaben oder abrufbaren Modulen –, fällt das Angebot in der Regel unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
Dann ist eine staatliche Zulassung nach § 12 FernUSG zwingend erforderlich. Fehlt sie, ist der Vertrag rechtlich nichtig. Teilnehmende können bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Ja, das FernUSG gilt ausdrücklich auch im B2B-Bereich. Lange Zeit war umstritten, ob das Gesetz nur Privatpersonen (Verbraucher) schützen soll oder auch Unternehmer, die ein Coaching zur beruflichen Fortbildung buchen. Der BGH hat hierzu im Jahr 2025 endgültige Klarheit geschaffen. In seinen Grundsatzurteilen vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) und 02.10.2025 (Az. III ZR 173/24) entschied der BGH: Die Zulassungspflicht nach dem FernUSG besteht unabhängig davon, ob der Vertrag mit einem Verbraucher (B2C) oder einem Unternehmer/Selbstständigen (B2B) geschlossen wurde.
Haben Sie ein teures Coaching gebucht und zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vertrages? Diese Checkliste hilft Ihnen dabei, einzuschätzen, ob Ihr Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Je mehr Punkte Sie mit „Ja“ beantworten, desto wahrscheinlicher ist der Vertrag ohne ZFU-Zulassung nichtig
Wichtig: Nach aktueller BGH-Rechtsprechung (2024/2025) gelten auch Live-Video-Calls als „räumlich getrennt“, da Sie sich nicht physisch im selben Raum mit dem Coach befinden.
Das Gesetz greift bereits dann, wenn der Coach in irgendeiner Form Ihren Lernfortschritt begleitet. Ein „Ja“ bei einem der folgenden Punkte reicht oft aus:
Ergebnis |
Rechtliche Bedeutung |
Überwiegend „Ja“ |
Ihr Coaching-Vertrag wird sehr wahrscheinlich als Fernunterrichtsvertrag eingestuft. |
Die Voraussetzung |
Der Anbieter muss für dieses Programm eine offizielle Zulassung der ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht) besitzen. |
Ihre Chance |
Besitzt der Anbieter keine Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig. Das bedeutet: Der Vertrag hat rechtlich nie bestanden. |
Die Konsequenz |
Sie können unter Umständen die vollständige Rückzahlung aller bereits geleisteten Zahlungen fordern, auch wenn Sie das Coaching bereits teilweise oder vollständig genutzt haben. Wir unterstützen Sie dabei mit unserer Erfahrung und Kompetenz - und mit kostenloser Erstberatung! |
Wenn Sie den Vertrag unter falschen Versprechungen, durch Druck oder Täuschung abgeschlossen haben, ist die Anfechtung des Vertrags der richtige Weg den unliebsamen Vertrag loszuwerden. Besonders häufig: Coaches stellen unrealistische Erfolge in Aussicht, verschweigen wichtige Vertragsbedingungen oder . In solchen Fällen liegt oft eine arglistige Täuschung oder eine Irreführung vor – der Vertrag kann dann rückwirkend angefochten und für unwirksam erklärt. werden. Gleiches gilt, wenn zwischen den Kursgebühren und der Leistung ein großes Missverhältnis besteht - man spricht klassisch von Wucher. Das sind die häufigsten Fälle, in denen eine Anfechtung möglich ist:
Eine Täuschung liegt vor, wenn der Vertragspartner durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch das Verschweigen wichtiger Informationen zum Vertragsschluss bewegt wurde, wie zum Beispiel
Von Wucher spricht man, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Im Fall von Coaching Verträgen heißt das oftmals, dass die Coaching Gebühren den Wert der Coaching Inhalte weit übersteigen. Ein Indiz dafür: Sie zahlen überdurchschnittlich viel, der Anbieter des Coachings hat aber nur einen sehr geringen Aufwand die Leistung zu erbringen.
Wer ist Vertragspartner?
Copecart und Digistore zählen zu den bekanntesten und beliebtesten Plattformen für den Kauf digitaler Produkte, insbesondere Coachings, Online-Kursen und E-Books. Viele Anbieter von hochpreisigen Coaching-Programmen nutzen die Plattformen, um ihre Produkte zu vertreiben. Copecart und Digistore übernehmen dabei die Rolle eines Zwischenhändlers und Zahlungsabwicklers: Das bedeutet, der Vertrag über das Coaching kommt nicht direkt mit dem Coach, sondern mit der Copecart GmbH bzw. der Digistore24 GmbH zustande.
Diese Konstruktion kann für Verbraucher verwirrend sein – vor allem, wenn es um den Widerruf oder die Rückabwicklung des Vertrags geht. Denn: Auch wenn der Coach die Leistung erbringt, ist die Plattform der Vertragspartner. Dadurch stellt sich oft die Frage, wer überhaupt Ansprechpartner für rechtliche Schritte ist – der Anbieter oder die Plattform?
Unsere Kanzlei kennt die typischen Vertragsmodelle auf Plattformen wie Copecart und Digistore und prüft für Sie, ob und wie Sie aus dem Coaching Vertrag wieder herauskommen, ob ein Widerruf möglich ist, und wer rechtlich in die Pflicht genommen werden kann.
Fällt das Coaching in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes, benötigt der Coaching Anbieter eine behördliche Zulassung. Aber für wen gilt denn nun diese Zulassungspflicht? Für den Coach selbst, oder die Plattform? Entscheidend ist, wer Vertragspartner wird. Wer ein Coaching Angebot über Plattformen wie Copecart, Digistore und Co. in Anspruch nimmt, schließt den Vertrag mit der Plattform, nicht mit dem Coach. Daher muss die Plattform über die behördliche Zulassung verfügen. Nach unserer Erfahrung fehlt es den meisten Plattformen an der erforderlichen Zulassung.
Folge: Die meisten Verträge sind wegen Verstoßes gegen das FernUSG unwirksam, sodass ein Anspruch auf Rückzahlung von Coaching Gebühren besteht und weitere Zahlungen nicht geleistet werden müssen.
Keine Sorge: Da der Coaching-Vertrag und die Finanzierung rechtlich eine Einheit bilden, ist bei einer Nichtigkeit nach dem FernUSG auch die Ratenzahlung hinfällig. Wir unterstützen Sie dabei, den Zahlungsstopp gegenüber dem Dienstleister rechtssicher zu erklären, damit Ihr Schufa-Score sauber bleibt.
Ja. Nur weil ein Anbieter seinen Sitz im Ausland hat, ist er nicht vom deutschen Recht befreit. Wenn sich das Angebot an deutsche Kunden richtet, muss das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) beachtet werden. In vielen Fällen ist der Vertrag trotz "Dubai-Klausel" nichtig, wenn die erforderliche ZFU-Zulassung fehlt. Da die Zahlungen meist über europäische Zahlungsanbieter (wie CopeCart, Digistore24 oder PayPal) laufen, bestehen sehr gute Chancen, die Zahlungen zu stoppen oder zurückzufordern – ganz ohne eine Klage in Dubai einreichen zu müssen.