Coaching Vertrag kündigen - Wir fordern Ihr Geld zurück.

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Rechtsanwalt Carl Christian Müller

Coaching Vertrag abgeschlossen? Raus aus der Coaching Falle.

Sie haben einen Coaching-Vertrag abgeschlossen – und nun merken Sie, dass die Inhalte nicht halten, was versprochen wurde?

Coaching-Programme versprechen persönliche Entwicklung und beruflichen Erfolg – doch viele Verträge entpuppen sich als teuer und inhaltsleer. Wenn Sie ein Coaching gebucht haben, das seine Versprechen nicht hält, prüfen wir, ob Sie den Vertrag widerrufen, kündigen oder anfechten können.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, bereits gezahlte Beiträge zurückzuerhalten oder weitere Zahlungen zu stoppen. Erfahren Sie hier, welche Rechte Sie haben – auch bei Verträgen über Plattformen wie Copecart oder Digistore24.

Wie werde ich meinen Coaching Vertrag wieder los?

Rechtlich betrachtet, gibt es verschiedene Möglichkeiten sich wieder vom Vertrag zu lösen. Am häufigsten können sich die Betroffenen wie folgt wehren:

  • Coaching Vertrag widerrufen - Wurde der Vertrag online, telefonisch oder auf einem Event geschlossen, steht Ihnen wahrscheinlich ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht zu.
  • Coaching Vertrag kündigen - Es besteht ein vertragliches Kündigungsrecht.
  • Coaching Vertrag anfechten - Wurden Sie durch irreführende Versprechungen, aggressives Verkaufsverhalten oder massiv überhöhte Preise zum Vertragsabschluss gebracht, kann eine Anfechtung wegen Täuschung oder Sittenwidrigkeit möglich sein.
  • Coaching Vertrag ist unwirksam - Fehlt dem Anbieter die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, ist der Vertrag unter Umständen unwirksam.

Coachingvertrag-Gratischeck: So einfach geht’s:

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Wann Sie einen Coaching Vertrag widerrufen können

Widerrufsrecht nur für Verbraucher – Vorsicht bei Unternehmerklauseln!

Viele Coaching-Verträge werden online, telefonisch oder auf Events abgeschlossen. Für solche Fernabsatzverträge gilt in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen – Sie können innerhalb dieser Frist ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten. Doch Achtung: Viele Anbieter versuchen, das zu umgehen – etwa indem sie Sie im Bestellprozess dazu bringen, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass Sie „als Unternehmer“ handeln. Das ist aber rechtlich nicht entscheidend Ob Sie als Verbraucher gelten, hängt nicht vom Anklicken einer Checkbox ab, sondern von den tatsächlichen Umständen – insbesondere, ob Sie den Vertrag für private oder geschäftliche Zwecke abgeschlossen haben.

Übrigens: Auch wer ein Coaching zur beruflichen Orientierung oder zur Prüfung einer Gründungsidee in Anspruch nimmt, handelt meist nicht als Unternehmer. Das OLG Stuttgart (Urteil v. 04.02.2025, Az. 6 U 46/24), entschied, dass ein Coaching zur Entscheidungsfindung über eine Existenzgründung kein Unternehmergeschäft sondern als Verbrauchervertrag einzustufen ist.

Widerrufsfrist:
Bis zu 1 Jahr und 14 Tage

Das Gesetz räumt Verbrauchern eine Frist zum Widerruf des Vertrags von 14 Tagen ein. Die 14-tägige Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beginnt aber erst zu laufen, wenn Sie über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht vom Coaching Anbieter belehrt wurde. Wenn Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage.

Widerruf auch bei digitalen Inhalten

Viele Coaches bieten Online-Zugänge, Videomaterialien oder PDF-Kurse an – rechtlich gelten diese als digitale Inhalte. Auch hier gilt grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses erlischt grundsätzlich schon dann, wenn der Verbraucher nach Vertragsschluss sofort Zugriff auf die Coaching Inhalte erhält. Aber: Das gilt nur, wenn der Verbraucher aktiv zugestimmt hat, dass der Coaching Anbieter mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Verbraucher seine Kenntnis darüber bestätigt hat. In der Praxis fehlt es oft an einer wirksamen Zustimmung. Viele Anbieter setzen Häkchen vorab, was nicht zulässig ist. Ohne aktive Zustimmung bleibt Ihr Widerrufsrecht bestehen – selbst wenn Sie bereits Zugang zu den Inhalten hatten.

Wertersatz bei Widerruf des Coaching Vertrags?

Kann bei einem Widerruf eines Coaching-Vertrags Wertersatz fällig werden?

Grundsätzlich ja. Wenn Sie den Vertrag widerrufen, aber bereits einen Teil der Coaching-Leistungen in Anspruch genommen haben, kann der Anbieter verlangen, dass Sie für diese Teilleistungen zahlen.

Wann besteht eine Wertersatzpflicht?

Wertersatz wird nur fällig, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Anbieter mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Zudem muss der Anbieter Sie über Ihr Widerrufsrecht sowie die Folgen eines vorzeitigen Leistungsbeginns korrekt informiert haben.

Wichtig: Haben Sie diese Zustimmung nicht gegeben oder wurden nicht ordnungsgemäß informiert, entfällt die Wertersatzpflicht – auch wenn Sie bereits auf Materialien zugegriffen oder einen Teil des Coachings absolviert haben.

Wann gilt das Coaching als „in Anspruch genommen“?

Ob Sie die Dienstleistung in Anspruch genommen haben, muss im Einzelfall geprüft werden. Das ist sicher der Fall, wenn ein Teil des Coachings schon absolviert ist oder online bereitgestellte Inhalte abgerufen wurden. Haben Sie sich nur einen Überblick über die bereitgestellten Inhalte verschafft, ist die eigentliche Leistung noch nicht in Anspruch genommen. Eine Wertersatzpflicht besteht dann nicht. Beweislast: Behauptet der Anbieter, dass Sie bereits einen Teil der Leistung genutzt haben, muss er dies beweisen. Es liegt an ihm zu belegen, in welchem Umfang dies geschehen ist und welcher Wert auf die Teilleistung entfällt.

Fazit: So üben Sie Ihr Widerrufsrecht aus

Prüfen Sie zunächst, ob Sie den Coaching Vertrag als Verbraucher abgeschlossen haben. Als solcher steht Ihnen unbestritten und ohne wenn und aber ein Widerrufsrecht zu. Schauen Sie dann in den Vertragsunterlagen, ob Sie über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Falls ja, haben Sie 14 Tage Zeit von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Falls eine ordnungsgemäße Belehrung über Ihr Widerrufsrecht fehlt, bleibt Ihnen ein ganzes Jahr mehr Zeit.

Schauen Sie schließlich nach, ob Sie aktiv eingewilligt haben, die Coaching Leistungen schon vor Ablauf der Widerrufsfrist starten soll und Sie sich mit dem Erlöschen des Widerrufsrechts in Bezug auf den Coaching Vertrag einverstanden erklärt haben.

Sie sind sich unsicher, ob ein Widerrufsrecht in Ihrem Fall besteht? Wir sind Ihnen gerne behilflich und besprechen Ihre Möglichkeiten im Rahmen des kostenfreien Erstberatung.

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Coaching Vertrag unwirksam nach dem FernUSG

Wirksam nur bei Zulassung der Coaching Anbieter

Coaching-Verträge, die als Fernunterrichtsverträge gelten, müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um gültig zu sein. Wenn der Anbieter des Coaching-Programms nicht ordnungsgemäß nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen ist oder gesetzliche Vorgaben missachtet, ist der Vertrag unwirksam. Das hat zuletzt unter anderem das OLG Celle in seinem Urteil vom 01.03.2023 (Az.: 3 U 85/22) entschieden.

Was regelt das Fernunterrichtsschutzgesetz?

Das FernUSG wurde zum Schutz vor unklaren oder unzureichenden Vertragsbedingungen im Bereich des Fernunterrichts zu schützen. Zu den wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes gehören:

  • Widerrufsrecht: Ein Fernunterrichtsvertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

  • Informationspflichten: Anbieter von Fernunterricht müssen die Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über den Vertrag und die angebotenen Leistungen informieren.

  • Zulassungspflicht: Anbieter benötigen unbedingt eine Zulassung, um ihre Unterrichtsleistungen anbieten und erbringen zu dürfen.

Wann ist der Coaching Vertrag ein Fernunterrichtsvertrag?

Ein Coaching-Vertrag fällt dann unter das FernUSG, wenn er als Fernunterrichtsvertrag angesehen wird. Dies ist dann der Fall, wenn das Coaching systematische Lerninhalte oder Ausbildungsmaterialien bietet, die darauf abzielen, den Teilnehmer in einem bestimmten Fachbereich weiterzubilden. Auf viele Coaching Verträge trifft genau das zu,

Gilt das FernUSG im B2B Bereich?

Eine eindeutige Antwort darauf, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz nur bei Coaching Verträgen mit Verbrauchern oder auch mit Unternehmern anzuwenden ist, gibt es aktuell nicht. Zu dieser Frage existieren aber bereits zahlreiche gerichtliche Entscheidungen. Die Gerichte beurteilen diese Frage sehr unterschiedlich. So entschied das LG München, (Urt. v. 12.02.2024 – 29 O 12157/23), dass das FernUSG ausschließlich dem Schutz von Verbrauchern diene. Die behördliche Zulassung nach dem FernUSG sei daher bei Verträgen mit Unternehmern nicht erforderlich.

Andere Gerichte, wie das OLG Celle, Beschl. v. 29.05.2024 - Az.: 13 U 8/24 sehen hingegen keinen Anlass B2B Verträge vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Das Gesetz selbst sehe eine solche Einschränkung nicht vor. Die fehlende Zulassung des Coaching Anbieters  führe demnach auch im B2B Bereich zur Unwirksamkeit des Coaching Vertrags.

Oftmals sind kleine Details ausschlaggebend dafür, ob der Coaching Anbieter eine Zulassung benötigt oder nicht. Wir kennen die rechtlichen Kniffe und beraten Sie gerne.

Coaching Vertrag anfechten

Wenn Sie den Vertrag unter falschen Versprechungen, durch Druck oder Täuschung abgeschlossen haben, ist die Anfechtung des Vertrags der richtige Weg den unliebsamen Vertrag loszuwerden. Besonders häufig: Coaches stellen unrealistische Erfolge in Aussicht, verschweigen wichtige Vertragsbedingungen oder . In solchen Fällen liegt oft eine arglistige Täuschung oder eine Irreführung vor – der Vertrag kann dann rückwirkend  angefochten und für unwirksam erklärt. werden. Gleiches gilt, wenn zwischen den Kursgebühren und der Leistung ein großes Missverhältnis besteht - man spricht klassisch von Wucher. Das sind die häufigsten Fälle, in denen eine Anfechtung möglich ist:

Täuschung

Eine Täuschung liegt vor, wenn der Vertragspartner durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch das Verschweigen wichtiger Informationen zum Vertragsschluss bewegt wurde, wie zum Beispiel

  • der Werbung mit mit gefälschten positiven Bewertungen
  • bei der Werbung mit mit einer tatsächlich nicht vorhandenen fachlichen Qualifikation der Coaches
  • wenn die Kursinhalte gar nicht geeignet sind die versprochenen Ziele zu erreichen
  • wenn Ihnen ein persönliches Coaching zugesagt wird, Sie stattdessen nur Zugang zu Videomaterial gewährt wird

 

Wucher

Von Wucher spricht man, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Im Fall von Coaching Verträgen heißt das oftmals, dass die Coaching Gebühren den Wert der Coaching Inhalte weit übersteigen. Ein Indiz dafür: Sie zahlen überdurchschnittlich viel, der Anbieter des Coachings hat aber nur einen sehr geringen Aufwand die Leistung zu erbringen.

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Coaching Vertrag bei Copecart, Digistore und Co: unwirksame Verträge.

Wer ist Vertragspartner?

Copecart und Digistore zählen zu den bekanntesten und beliebtesten Plattformen für den Kauf digitaler Produkte, insbesondere Coachings, Online-Kursen und E-Books,  Viele Anbieter von hochpreisigen Coaching-Programmen nutzen die Plattformen, um ihre Produkte zu vertreiben. Copecart und Digistore übernehmen dabei die Rolle eines Zwischenhändlers und Zahlungsabwicklers: Das bedeutet, der Vertrag über das Coaching kommt nicht direkt mit dem Coach, sondern mit der Copecart GmbH bzw. der Digistore24 GmbH zustande.

Diese Konstruktion kann für Verbraucher verwirrend sein – vor allem, wenn es um den Widerruf oder die Rückabwicklung des Vertrags geht. Denn: Auch wenn der Coach die Leistung erbringt, ist die Plattform der Vertragspartner . Dadurch stellt sich oft die Frage, wer überhaupt Ansprechpartner für rechtliche Schritte ist – der Anbieter oder die Plattform?

Unsere Kanzlei kennt die typischen Vertragsmodelle auf Plattformen wie Copecart und Digistore und prüft für Sie, ob und wie Sie aus dem Coaching Vertrag wieder herauskommen, ob ein Widerruf möglich ist, und wer rechtlich in die Pflicht genommen werden kann.

Coaching Verträge unwirksam wegen fehlender Zulassung nach dem FernUSG

Fällt das Coaching in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes, benötigt der Coaching Anbieter eine behördliche Zulassung. Aber für wen gilt denn nun diese Zulassungspflicht? Für den Coach selbst, oder die Plattform? Entscheidend ist, wer Vertragspartner wird. Wer ein Coaching Angebot über Plattformen wie Copecart, Digistore und Co. in Anspruch nimmt, schließt den Vertrag mit der Plattform, nicht mit dem Coach. Daher muss die Plattform über die behördliche Zulassung verfügen. Nach unserer Erfahrung fehlt es den meisten Plattformen an der erforderlichen Zulassung. Folge: Die meisten Verträge sind wegen Verstoßes gegen das FernUSG unwirksam, sodass ein Anspruch auf Rückzahlung von Coaching Gebühren besteht und weitere Zahlungen nicht geleistet werden müssen.

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Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen und vertritt seither Verbraucher und Unternehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte.

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