Wettbewerbswidriges Verhalten
§ 3 UWG normiert das Verbot von unlauteren geschäftlichen Handlungen. Die darauffolgenden Paragraphen enthalten Beispiele für unlauteres Verhalten. Danach sind folgende geschäftliche Handlungen nicht erlaubt:
- Nachahmung von Produkten
- Verschleierung des Werbecharakters
- Gezielter Behinderungswettbewerb eines Mitbewerbers
- Diffamierung von Mitbewerbern
- Verleitung zu Vertragsbruch oder Vertragsverletzung
- Verwertung fremder Leistungen
- Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Druck oder unsachlichen Einfluss
- Ausnutzung besonderer Umstände (z.B. Alter, geschäftliche Unerfahrenheit oder Angst)
- Irreführung des Verbrauchers
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Sind Sie als Unternehmer von einem Wettbewerbsverstoß betroffen, können Ihnen unter anderem folgende Ansprüche zustehen:
Unterlassungsanspruch
Schadenersatzanspruch
Anspruch auf Gewinnherausgabe
Diese Ansprüche stehen allen Anspruchsberechtigten gegen unlautere Handlungen zur Verfügung und können auch miteinander kombiniert werden. Durchgesetzt werden können die Ansprüche außergerichtlich mit Hilfe einer Abmahnung und der darauffolgenden strafbewehrten Unterlassungserklärung, die unter Androhung einer Vertragsstrafe dafür sorgt, dass die Verletzung nicht wiederholt wird. Vor Gericht können die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung oder im Hauptsacheverfahren mit Hilfe einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden.
Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist das zentrale Element der außergerichtlichen Streitbeilegung im Wettbewerbsrecht.
Die Vorteile einer außergerichtlichen Abmahnung liegen auf der Hand. Nicht direkt vor Gericht zu müssen, sondern eine privatwirtschaftlich organisierte Form der Streitbeilegung nutzen zu können spart Gerichtskosten und entlastet Behörden und Gerichte. Der Rechtsstreit wird mit Hilfe einer Abmahnung schnell und unkompliziert beendet und man muss sich nicht direkt auf ein langwiriges Gerichtsverfahren einlassen. Gleichzeitig läuft der Abmahner so nicht Gefahr, dass der Abgemahnte vor Gericht ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis abgibt mit der Folge, dass der Abmahnende keine Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen kann.
Auf der anderen Seite besteht das Risiko des Abmahnmissbrauchs. Infolge der sich stetig ändernden Anforderungen und Informationspflichten im Online- und Versandhandel wächst die Zahl der Händler die von unseriösen Abmahnungen betroffen sind. Onlineshops werden teilweise auf leicht auszumachende Verstöße gescannt und dann abgemahnt. Mehr dazu auf unserer Seite „Wettbewerbsverstöße abmahnen“.
Unseren Leistungen im Bereich des Wettbewerbsrechts
Unsere rechtliche Beratung deckt das gesamte Wettbewerbsrecht ab, fokussiert sich aber insbesondere auf Verstöße gegen das UWG mit korrespondierenden Spezialvorschriften wie beispielsweise dem Produktsicherheitsgesetz, der Preisangabenverordnung, der Health-Claims-Verordnung oder dem Produktkennzeichnungsgesetz.
Kostenfreie Erstberatung im Wettbewerbsrecht
Nutzen Sie das unten stehende Formular, um unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Wir kontaktieren Sie innerhalb von 48 Stunden und können Ihnen in den meisten Fällen bereits beim Telefongespräch eine Handlungsempfehlung geben. Danach senden wir Ihnen eine Zusammenfassung der rechtlichen Knackpunkte Ihres Falles per E-Mail und Sie können sich in Ruhe von zuhause aus entscheiden, ob Sie sich in dem Rechtsstreit von uns vertreten lassen wollen. Entscheiden Sie sich dafür, erhalten Sie eine kompetente und zügige Bearbeitung Ihres Falles zu fairen Pauschalpreisen. Im Falle der Geltendmachung eines bestehenden Rechtsanspruchs oder der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung werden die Kosten von der Gegenseite übernommen. Wir übernehmen auch eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung für Sie.