Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht
Unlauteres Verhalten im Wettbewerb kann besonders für kleine- und mittelständische Unternehmen schnell Image- und umsatzschädigend wirkend. Wenn Sie von geschäftsschädigendem Verhalten Ihrer Mitbewerber betroffen sind, hilft Ihnen Peter Weiler als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, kompetent und schnell weiter. Zum Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zählt insbesondere das Wettbewerbsrecht, das die Spielregeln des Marktes festlegt und dessen Regeln Peter Weiler als ausgewiesener Experte für seine Mandanten durchsetzt. Im Folgenden informieren wir Sie über Ansprüche, die Ihnen als Unternehmer, der eine Wettbewerbsverletzung erlitten hat, zustehen können. Wir geben Ihnen einen Überblick über abmahnfähige Verstöße und weisen Sie auf Besonderheiten des Abmahnprozesses hin. Wenn Sie weitere Informationen wünschen, schicken Sie uns Ihre Anfrage am besten direkt über das Erstberatungsformular und wir melden uns innerhalb von 48h mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen zurück.
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Unser Verhältnis zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz stehen wir Massenabmahnungen kritisch gegenüber, da Selbstständige, sowie kleine und mittlere Unternhemen durch massenhafte Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrecht geschädigt werden. In dieser Ansicht wurden wir durch einen neuen Gesetzesentwurf, der die Stärkung des Wettbewerbsrecht, durch die Eindämmung von Abmahnmissbrauch zum Ziel hat, im September 2020 bestärkt. Auf der anderen Seite unterstützen wir den Schutz von Marktteilnehmern und Verbrauchern gegen unlautere Wettbewerbsmethoden und Monopolbildung. Wir schauen uns immer den Einzelfall an und gehen mit Augemaß gegen Rechtsverletzungen vor. Egal ob Startup-Gründer, mittelständisches Unternehmen oder Großunternehmen. Nutzen Sie unser Erstberatungsformular für eine kostenlose Erstberatung.
Welche Ansprüche haben Sie nach einer Wettbewerbsverletzung?
Als Marktteilnehmer, der durch das unlautere Verhalten eines Konkurrenten geschädigt wurde, können Sie Unterlassungs-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche sowie Schadenersatzansprüche und die Erstattung der Abmahnkosten fordern. Dass diese Ansprüche Ihnen zustehen heißt leider nicht immer, dass Sie diese auch durchsetzen können. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz kennen wir die Voraussetzungen und Fristen, die bei der Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche eingehalten werden müssen und können Ihnen somit bestmöglich zu Ihrem Recht verhelfen.
Anspruch auf Unterlassung geltend machen
Als Unternehmer ist es wahrscheinlich ihr erster Impuls zu versuchen, Ihren Konkurrenten so schnell wie möglich dazu zu bringen den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Damit liegen Sie in den meisten Fällen auch richtig, denn der Unterlassungsanspruch kann mithilfe einer Abmahnung und der nachfolgenden strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. einer einstweiligen Verfügung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich schnell geltend gemacht werden. Nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung oder Erlass der einstweiligen Verfügung, ist die Angelegenheit in aller Regel abgeschlossen.
Beispiele: Ein Konkurrent, der Ihre Produkte nachahmt, muss diese Plagiate vom Markt nehmen oder ein Mitbewerber, der diffamierende Aussagen über Sie verbreitet muss diese löschen und darf Sie nicht wiederholen.
Problematisch wird es, wenn z.B. der Hersteller von Plagiaten seine Produkte bereits an einen Zwischenhändler weitergeliefert hat. Der Hersteller muss aber auch dann alles Zumutbare veranlassen, um den Zwischenhändler zu einem Rückruf/Verkaufsstop zu bewegen. Da im konkreten Fall gestritten werden kann was "zumutbar" ist, sollten Sie auch hier auf einen Anwalt setzen.
Weitere wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Neben dem Unterlassungsanspruch können Sie gegebenenfalls auch folgende Ansprüche geltendmachen:
- Schadenersatz
- Auskunft
- Beseitigung
- Ersatz von Abmahnkosten
In der Praxis ist es unser langjährigen Erfahrung nach zu urteilen so, dass die Geltendmachung dieser Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Auskunft oder Schadenersatz, meist schwieriger durchzusetzen sind als der Unterlassungsanspruch. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz wissen wir aber wie ein Schaden dokumentiert, bewiesen und berechnet werden muss, um erfolgreich geltend gemacht zu werden. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Auskunft. Denn neben eigenen Umsatzeinbußen kann Ihnen unter Umständen auch ein Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Ihres Konkurrenten zustehen. Dazu müssen Sie aber erstmal über den Gewinn, den Ihr Konkurrent beispielsweise mit der Nachahmung Ihrer Produkte erzielt hat, informiert werden und freiwillig wird Ihr Konkurrent solche Informationen nur selten herausgeben.
Welche Wettbewerbsverstöße sind abmahnfähig?
Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz vertreten wir Unternehmer, denen durch das unlautere Verhalten ihrer Konkurrenten Schaden droht oder bereits entstanden ist und die diesem Verhalten schnell und effektiv ein Ende setzen möchten. Abmahngründe gibt es viele. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Gründe vor, wegen denen kleine und mittlere Unternehmen am Häufigsten abmahnen, da diese Verstöße sonst zu einem enormen Umsatz- und Rufschaden führen:
Nachahmung geschützter Produkte
Nahezu jede Branche ist von Produktpiraterie betroffen. Die Modeindustrie geht beispielsweise von einem jährlichen Gesamtschaden von 3,5 Milliarden Euro in Deutschland durch Plagiate aus. Sind Sie als Hersteller in Deutschland von Produktpiraterie betroffen, können Sie sich wehren. Voraussetzung für eine erfolgreiche Abmahnung wegen § 4 Nr. 3 UWG ist einerseits die wettbewerbliche Eigenart Ihres Produkts sowie eine angestrebte Irreführung des angesprochenen Konsumenten durch Herbeiführung einer Täuschung über die betriebliche Herkunft des Produkts oder eine gewollte Ausnutzung Ihres guten Rufs beim Verkauf des Nachahmerprodukts. Beachten Sie, dass es nicht zu einer Verbrauchertäuschung kommen muss, das Produkt muss nur dazu geeignet sein, den Verbraucher zu täuschen.
Diffamierung
Als unlauter zählen auch Herabsetzungen und Verunglimpfungen der eigenen Produkte bzw. Dienstleistungen durch Mitbewerber. Durch Diffamierungen und Verbreitung von unwahren Tatsachen im Internet können sowohl das Image Ihrer Firma als auch der Absatz Ihrer Produkte erheblich geschädigt werden. Solche Hetzkampagnen sind gemäß § 4 Nr. 1 UWG verboten und können von uns mithilfe einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gestoppt werden. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz können wir zwischen verbotenen, unwahren Tatsachen und mitunter erlaubten Werturteilen unterscheiden und die pauschale Abwertung Ihres Unternehmens, Ihres Namens, Ihrer Produkte und Dienstleistungen stoppen.
Wann besitzt ein Produkt "wettbewerbliche Eigenart"?
Im Urteil zur Damenhandtasche "Le pliage" von "Longchamp" hat das OLG Hamm festgestellt, dass die "wettbewerbliche Eigenart" nicht die Neuheit oder Bekanntheit des Produkts voraussetzt. (OLH Hamm, Urteil vom 16.06.2015, Az: 4 U 32/14). Zwar hilft eine gewisse Bekanntheit des Produkts bei der Bestimmung der Eigenart; es kommt aber darauf an, ob die interessierten Verkehrskreise nach dem Gesamteindruck des Produkts auf dessen betriebliche Herkunft schließen können. Das heißt für Sie, dass Ihr Produkt nach seiner Gesamtwirkung eine individuelle Erscheinung gegenüber vergleichbaren Konkurrenzprodukten haben muss, die dem Verkehr den Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (OLG Köln, Urteil vom 26.07.2013, Az: I-6 U 28/13).
Wenn Nachahmungen Ihrer Produkte auf Verkaufsplätzen wie amazon (Marketplace) oder eBay verkauft werden, sprechen Sie uns an.
Weitere abmahnfähige Wettbewerbsverstöße
Die Nachahmung von wettbewerbsrechtlich geschützten Produkten und Diffamierung von Mitbewerbern sind aber nicht die einzigen abmahnfähigen Verstoß gegen das UWG. § 4 UWG enthält diverse weitere Beispiele, wodurch Unternehmer durch das unfaire Verhalten Ihrer Konkurrenten geschädigt werden.
Unlautere Werbung
Auch in der Werbung ist nicht alles erlaubt. Selbst wenn ein Mitbewerber Sie nicht persönlich in seiner Werbung erwähnt, können Sie als Konkurrent gegen gewisse Aussagen mithilfe einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorgehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 UWG sind unwahre Tatsachen oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben in der Werbung nicht erlaubt. Wirbt ihr Konkurrent also mit Angaben, die nicht der Wahrheit entsprechen und die geeignet sind, den angesprochenen Verkehrskreis zu täuschen, können Sie dagegen vorgehen. Beispiele für eine mögliche Irreführung sind unwahre Aussagen über die Verfügbarkeit oder die Risiken, die ein Produkt wirbt. Oft wird mit dem Herstellungsort Deutschland, der für Qualität und Seriösität stehen soll, geworben. Gerade hat das OLG Frankfurt a.M. aber klargestellt, dass die Werbung „deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ beim Verbraucher den Eindruck erweckt, das Produkt werde in Deutschland hergestellt. Diese Aussage darf nur getroffen werden, wenn das tatsächlich (zu großen Teilen) der Fall ist.
Auch vergleichende Werbung ist unter gewissen Umständen abmahnfähig. Diese ist nach § 5 Abs. 2 UWG nämlich dann irreführend, wenn im Zusammenhang mit der Werbung eine Verwechslungsgefahr der Produkte des Unternehmers mit den Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers entsteht.
Unredliche Erlangung von Know-how
Ebenso ist es ein Wettbewerbsverstoß, wenn ein Mitbewerber das für die Herstellung der Plagiate erforderliche Know-How unredlich erlangt hat. Dabei heißt unredlich nicht, dass die Kenntnisse durch eine Straftat erlangt werden mussten. Vielmehr sind davon auch beispielsweise Unterlagen Ihres Unternehmens, die Teil von Vertragsverhandlungen Ihres Unternehmens mit einem Mitbewerber waren, betroffen.
Affiliations mit anderen Organisationen
Um sich in ein besseres Licht zu rücken, geben Firmen oft an, direkter oder indirekter Sponsor einer Veranstualtung oder Organisation zu ein. Da potentielle Kunden sich unter Umständen nur für das Produkt dieser Firma entscheiden, da sie den angeblich gesponserten Zweck fördern möchten, können Sie ein solches Verhalten abmahnen.
Werbung mit Bewertungen
Besonders auf Social-media-Webseiten werben Unternehmen gerne mit Bewertungen zufriedener Kunden. Aber auch dort ist Vorsicht geboten. Beispielsweise hat das OLG Frankfurt a.M. gerade entschieden, dass es unlauter ist, mit Bewertungen zu werben, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden.
Was ist bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu beachten?
Eine Abmahnung ist das Mittel der Wahl um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen. Vorausgesetzt man hält sich an die vorgegebenen rechtlichen Vorschriften, sind die Chancen auf eine schnelle, kostengünstige Beiseitigung des Wettbewerbsverstoßes sowie die Geltendmachung von Ersatz für erlittene Umsatzeinbußen und andere Schäden hoch. Achten Sie auf die folgenden Punkte, um Ihre Ansprüche erfolgreich mithilfe einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend machen zu können.
Dokumentation
Stellen Sie sicher, dass Sie mögliche Verstöße bestmöglich dokumentieren. Machen Sie beispielsweise Screenshots von herabwürdigenden Aussagen, die Ihr Mitbewerber über Sie trifft und bewahren Sie Fotos von Nachahmerprodukten, die Ihrem Originalprodukt sehr ähnlich sind, auf. Als Abmahner sind Sie in der Beweispflicht.
Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abwägen
Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht unterschreibt, besteht das Risiko dass er Umsatzeinbußen, die ihm wegen der Geltendmachung Ihres Unterlassungsanspruches entstanden sind, ausgeglichen haben will. Bei einer berechtigten Abmahnung hat der Abgemahnte aber keinerlei Schadensersatzansprüche, sondern muss dem Abmahnenden die ihm durch das verletzende Verhalten des Abgemahnten entstandenen Umsatzeinbußen erstatten. Lassen Sie Ihre Ansprüche im Vorfeld überprüfen, um das Risiko einer unberechtigen Abmahnung, zu minimieren. Unsere außergerichtliche Einigungsquote liegt bei ca. 90%. Damit müssen Sie sich keine Sorgen um etwaige Gerichtskosten machen. Die einzige Alternative zu einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht wäre die Verletzungshandlung und den damit einhergehenden Schaden zu dulden.
Fristen einhalten/richtig setzen
Sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, muss eine einstweilige Verfügung beantragt werden und die ist nach gefestiger Rechtsprechung nur bis zu einem Monat ab Kenntnisnahme des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes möglich. Schalten Sie deswegen direkt nach Kenntnisnahme einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ein. Diese hilft Ihnen auch bei der Bemessung einer angemessenen Frist zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung. Zwar führt eine zu kurz bemessene Frist nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, sondern vielmehr zur automatischen Verlängerung der Frist. Das Problem kann aber darin bestehen, dass Sie als Abmahner zu früh gerichtliche Schritte einleiten mit der Folge, dass der Abgemahnte im Prozess ein sofortiges Anerkenntnis abgibt und Sie die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen.
Kosten einkalkulieren
Die Rechtsanwaltskosten richten sich hier nach dem Streitwert, werden aber in den meisten Fällen von Ihrer Versicherung, oder bei einer berechtigter Abmahnung, von Gegenseite übernommen. Wir arbeiten meist auf eine außergerichtliche Lösung hin, sodass es nicht zu Gerichtskosten kommt.

Unser Angebot bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Überblick
- Wir prüfen, ob eine Abmahnung in Ihrem Fall berechtigt ist
- Erstellung & Versendung von Abmahnung und strafbewehrter Unterlassungserklärung
- Wir verhandeln die Vertragsstrafe
- Wir machen Ihre Schadensersatzansprüche geltend
- Beantragung einer einstweiligen Verfügung im Fall der Nichtunterzeichnung
- Gerichtliche Klage (meistens erreichen wir aber eine außergerichtliche Einigung)
Nutzen Sie unser kostenloses Erstberatungsgespräch, um uns Ihren persönlichen Fall zu schildern und wir finden die für Sie beste Lösung.
Wie wir Ihre Rechte erfolgreich durchsetzen
Essentiell für den Erfolg einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist das Darlegen und Beweisen eines rechtswidrigen Verhaltens zu Lasten des Abmahners. Dabei muss das gegenständliche Verhalten unter die jeweilige Verbotsnorm des UWG subsumiert werden. Dies ist selbst für Juristen oftmals eine zeit- und arbeitsintensive Angelegenheit. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz haben wir eine Zusatzausbildung, die auf wettbewerbsrechtliche Problemstellungen maßgeschneidert ist.
Unsere weiteren Angebote im Wettbewerbsrecht
Wobei hilft der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz im Einzelnen?
Der Abmahnung wird eine Unterlassungserklärung beigelegt, bei der darauf geachtet werden muss, dass sowohl die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Höhe der Vertragsstrafe angemessen sind. Die Höhe der Vertragsstrafe kann bei gewissen Verstößen dank dem neuen Gesetz gegen Abmahnmissbrauch gedeckelt werden und der Anwalt weiß, wann er welche Vertragsstrafe verlangen kann. Durch das neue Gesetz ändert sich auch der Gerichtsstand. Falls es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung kommt, weiß der Anwalt im Zweifel wo die Klage eingereicht werden muss.
Kostenfreie Erstberatung
Sie wollen gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen: Nehmen Sie unseren Service der kostenfreien Erstberatung von einem erfahrenen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Anspruch.
Und so geht's:
1. Schicken Sie uns Ihre Anfrage über das Kontaktformular zu.
2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich diese an und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Kostenfrei.
3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.