Abmahnung der Kanzlei Deubelli? Ihr Fachanwalt für Urheberrecht
Sie haben eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Deubelli erhalten und wollen dagegen vorgehen? Dann sind Sie hier richtig! Carl Christian Müller ist als Fachanwalt für Urheberrecht spezialisiert auf das Vorgehen gegen Abmahnungen und setzt sich seit 2006 aktiv in diesem Bereich für Unternehmen und Privatleute ein.
Bereits im kostenfreien Erstberatungsgespräch können wir Ihnen mitteilen, ob das Vorgehen gegen die Abmahnung der Kanzlei Deubelli erfolgreich ist. Geben Sie uns die Möglichkeit das kostenfreie Erstberatungsgespräch optimal vorzubereiten und nutzen unser Erstberatungsformular. Schicken Sie uns direkt die erhaltene Abmahnung über das Erstberatungsformular zu.
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Deubelli Abmahnung: Kompetente Beratung durch spezialisierte Anwälte
Als Fachanwälte für Urheberrecht verteidigen wir bereits seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen wegen unerlaubter Fotonutzung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung mit den gängigen Praktiken der Abmahnkanzleien. Wir kennen die Rechtslage und können dank unserer Erfahrungswerte den Ausgang des Falles prognostizieren. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung, um mit dem geringstmöglichen wirtschaftlichen Schaden aus der Abmahnung herauskommen.
Aufgabenbereich der Kanzlei Deubelli
Der Gründer Sebastian Deubelli aus Landshut mahnt aktiv die unberechtigte Nutzung von Bildern im Auftrag von Fotografen und diversen Bildrechte-Agenturen ab. In den jeweiligen Abmahnungen werden den Webseiten-Inhabern Urheberrechtsverstöße im Zusammenhang mit Lichtbildern, an denen Rechtsanwalt Deubelli's Mandanten (angebliche) Rechte haben, vorgeworfen.
Welche Ansprüche macht die die Kanzlei Deubelli geltend und wie sind die Abmahnungen aufgebaut?

Die Abmahnungen der Kanzlei Deubelli sind meistens wie folgt aufgebaut. Hier haben wir eine Kopie einer Originalabmahnung für Sie beigefügt.
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Unterlassungsansprüche
In erster Linie wird der Unterlassungsanspruch des Inhabers eines Urheberrechts geltend gemacht. Jeder Schöpfer eines Werkes, das die geforderte Schöpfungshöhe erreicht, kann anderen die Vewertung dieses Werkes untersagen. Dies gilt sowohl bei der unberechtigten Nutzung des Werkes, als auch bei der Nichtnennung des Urhebers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung. Der Verletzer kann dann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus der Welt schaffen.
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Schadenersatzansprüche
Zusätzlich kann der Rechteinhaber Ersatz für den ihm durch die unberechtigte Nutzung enstandenen Schaden verlangen. Die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes ist dabei vom Einzelfall abhängig und kann durchaus kompliziert werden. Meist wird der Schaden nach der sogenannten „Lizenzanalogie“ berechnet und die Schadenshöhe dann mit Hilfe der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) geschätzt. Die MFM ermittelt aktuelle Honorare für die Fotonutzung in Deutschland. An der Anwendbarkeit dieser Tabelle bestehen in der Rechtsprechung aber erhebliche Zweifel, da die Tabelle auf Meinungsumfragen von professionellen Marktteilnehmern basiert und durch zu teure Schadensersatzforderungen zu Lasten des Abgemahnten ausfällt.
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Anwaltskosten
Ist die Abmahnung berechtigt ist, muss der Verletzer für die Anwaltskosten der Gegenseite aufkommen. Die Anwaltskosten setzen sich aus dem Gegenstandswert und der Geschäftsgebühr zusammen. Bei Fotoabmahnungen setzen die Gerichte in der Regel Gegenstandswerte von 6.000,00 EUR fest. Die Schadensersatzansprüche sind dann hierzu zu addieren. Beläuft sich der Schadensersatzanspruch beispielsweise auf 500 EUR, beträgt der Gesamtgegenstandswert 6.500 EUR. Bei einem solchen Gesamtwert belaufen sich die Anwaltsgebühren auf 546,50 EUR zzgl MwSt.
Rekationsmöglichkeiten auf eine Abmahnung von der Kanzlei Deubelli
Der Unterlassungsanspruch kann vom Verletzer nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Unterschreiben Sie eine solche Erklärung aber besser nicht ohne vorher anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Denn oft wird der geforderte Schadenersatz viel zu hoch angesetzt. Je nach Nutzungsart- und dauer kann die Höhe des Schadensersatzanspruchs nämlich erheblich variieren. Ignorieren dürfem Sie die Abmahnung aber keinesfalls, denn oft ist die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sehr kurz angesetzt. Wenn Sie nicht innerhalb dieser Frist reagieren, kommt es zu einem einstweilige Verfügungsverfahren, was widerum automatisch zu höheren Kosten führt. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie am besten reagieren, um eine außergerichtliche, kostengünstige Lösung zu erzielen. Jeder Fall ist individuell, nutzen Sie unser Erstberatungsformular, um uns Ihren Fall kostenlos zu schildern.
Abmahngebür zahlen?
Wenn Sie die Zahlung der Abmahnkosten verweigern, muss Rechtsanwalt Deubelli seine Erstattungsforderung in Bezug auf die eigenen Abmahnkosten gerichtlich per Zahlungsklage geltend machen.
Pro: Die Anwalts-und Gerichtskosten brechnen sich dann "nur" aus den Abmahnkosten, nicht aber aus dem der Abmahnung zu Grunde liegenden, viel höheren Unterlassungsstreitwert. Sie können auf diese Weise also die Berechtigung der Abmahnung im Rahmen der Kostenklage kostensparend gerichtlich überprüfen lassen.
Contra: Sollte das Gericht der Zahlungsklage stattgeben, müssen Sie nicht nur die Abmahnkosten, sondern auch die nun durch das Gerichtsverfahren entstandenen Gebühren beider Seiten tragen.
Als Fachanwälte für Urheberrecht können wir einschätzen, wann Sie die Gebühr am besten gleich zahlen und wann Sie es auf eine Zahlungsklage ankommen lassen können.
Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben
Durch das Unterschreiben der Unterlassungserklärung, versichern Sie dem Rechteinhaber, dass Sie den abgemahnten Verstoß beseitigen und einen solchen Rechtsverstoß in der Zukunft nicht mehr begehen. Sie müssen also sicher gehen, dass Sie sämtliche Referenzen im Internet, die dem abgemahnten Foto oder Ihnen als Verantwortlichen zuzuordnen sind, vor der Abgabe der Unterlassungserklärung löschen. Insbesondere müssen Sie das gegenständliche Foto auch aus den Caches der einschlägigen Suchmaschinen löschen. Auf Verkaufsseiten wie eBay reicht es beispielsweise nicht das Angebot einfach zu beenden. Das Foto darf auch nicht mehr über den/die bisherigen direkten URL-(Datei-)Pfade (Link/s, Web- bzw. Internet-Adressen, häufige Endungen sind hier z.B. .jpg, .png, .jpeg, .tiff, .bmp, .gif) der Fotografie selbst abrufbar sein. Löschen Sie das gegenständliche Foto nicht ordnungsgemäß, dann wird die Vertragsstrafe fällig. Haben Sie die Unterlassungserklärung nicht angepasst, fällt diese meist extrem hoch aus. Deswegen raten wir vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung immer dazu sich fachanwaltlichen Rat einzuholen. Änderungen müssen aber vorgenommen werden, bevor Sie Ihre Erklärung abgeben. Kontaktieren Sie uns sofort nach Erhalt der Abmahnung und wir zeigen Ihnen welche Schritte Sie vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gehen müssen. Nach einer Beauftragung statten wir Sie mit einer entsprechenden Anleitung aus. Danach können Sie entweder die originale Unterlassungserklärung unterschreiben, oder wir geben in Ihrem Namen eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Der Vorteil hierbei ist, dass Sie nicht an eine fixe, meist völlig überteuerte Vertragsstrafe gebunden sind, sondern wir eine flexible Vertragsstrafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch für Sie verhandeln.
Abmahnung keinesfalls ignorieren
Ignorieren dürfem Sie die Abmahnung aber keinesfalls, denn oft ist die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sehr kurz angesetzt. Wenn Sie nicht innerhalb dieser Frist reagieren, kommt es zu einem einstweilige Verfügungsverfahren, was widerum automatisch zu höheren Kosten führt. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie am besten reagieren, um eine außergerichtliche, kostengünstige Lösung zu erzielen. Jeder Fall ist individuell, nutzen Sie unser Erstberatungsformular, um uns Ihren Fall kostenlos zu schildern.

Wie geht es jetzt weiter?
Der erste Schritt ist die schnelle Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt für Urheberrecht. Damit können Sie sicher sein, dass Sie alle Fristen einhalten und sich eine zunächst harmlose Abmahnung nicht zu einem langwierigen Rechtsstreit entwickelt. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Nachdem Sie uns den Fall geschildert und wir Ihnen eine Handlungsempfehlung gegeben haben, können Sie sich entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen. Damit ist Ihnen eine individuelle Betreuung zu einem fairen Pauschalpreis garantiert.
Kostenfreie Erstberatung
Abmahnung von der Kanzlei Deubelli: Nehmen Sie unseren Service der kostenfreien Erstberatung von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch.
Und so geht's:
1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.
2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Kostenfrei.
3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.