- Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
- Beratung auf höchstem Niveau
- Spezialisiert auf Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
Rechtsanwalt hilft bei Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Reichen Sie Ihre urheberrechtliche Abmahnung über unser Kontaktformular ein. Schildern Sie dabei gerne die Hintergründe Ihres Falles. Wir melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.
Wir schauen uns die Abmahnung an. Einer unserer auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte meldet sich anschließend bei Ihnen und bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten der Ihres Falles. Das Gespräch ist kostenfrei.
Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen, mit denen wir Ihnen das Besprochene nochmals schriftlich bestätigen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.
Wir beginnen mit der Arbeit und leiten die erforderlichen Schritte ein, um Sie erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Über den Fortgang der Sache bis hin zur endgültigen Löschung halten wir Sie stets von uns aus transparent informiert.
Mit einer Abmahnung wegen einer Wettbewerbsrechtsverletzung wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie gegen geltende Wettbewerbsregeln verstoßen und dadurch den Markt auf unlautere Weise beeinflusst oder andere Unternehmen benachteiligt haben. Die Abmahnung ist die Aufforderung des Rechteinhabers, die rechtswidrige Nutzung einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist eine formale Aufforderung, die von einem Unternehmen, einem Verband oder einem Anwalt an ein anderes Unternehmen oder eine Einzelperson gesendet wird, um sie auf ein angebliches wettbewerbsrechtliches Fehlverhalten aufmerksam zu machen.
Das Ziel einer solchen Abmahnung ist es, das beanstandete Verhalten zu beenden und zukünftig zu unterlassen. Typische Verstöße, die Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sein können, sind beispielsweise irreführende Werbung, Verletzungen von Urheberrechten oder Markenrechten, unfaire Geschäftspraktiken oder Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.
In der Regel wird das Unternehmen oder die Einzelperson, die eine Abmahnung erhalten hat, aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der sie sich verpflichten, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann das Unternehmen, das die Abmahnung ausgesprochen hat, rechtliche Schritte einleiten und Schadensersatzforderungen geltend machen.
Eine Wettbewerbsrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Unternehmen gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts verstößt. Das Wettbewerbsrecht soll den Wettbewerb zwischen Unternehmen fördern und sicherstellen, dass der Markt fair und transparent bleibt. Es gibt verschiedene Arten von Wettbewerbsverstößen, zu denen unter anderem die Kartellbildung, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Irreführende Werbung gehören.
Die genauen Regeln und Vorschriften können je nach Land oder Region unterschiedlich sein, aber im Allgemeinen ist eine Wettbewerbsrechtsverletzung dann gegeben, wenn ein Unternehmen gegen geltende Wettbewerbsregeln verstößt und dadurch den Markt oder andere Unternehmen benachteiligt.
Eine Unterlassungserklärung ist das schriftliche Versprechen, die begangene Wettbewerbsrechtsverletzung einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen. Die Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aus der Welt geschafft werden. Das bedeutet: Wird die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben, ist der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt. Es besteht dann die Gefahr, dass der Rechteinhaber zu Gericht geht.
In der Regel ist der Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Es gibt jedoch unterschiedliche Möglichkeiten, wie eine Unterlassungserklärung formuliert werden kann. Gerne beraten wir Sie hierzu im Rahmen der kostenfreien Erstberatung.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthält in der Regel die folgenden Ansprüche:
- Darstellung des Verstoßes: Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthält eine Beschreibung des vermeintlichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Der Verstoß kann z.B. irreführende Werbung, unfaire Geschäftspraktiken oder Verletzung von Markenrechten umfassen.
- Aufforderung zur Unterlassung: Die Abmahnung fordert das Unternehmen oder die Person auf, den beanstandeten Verstoß unverzüglich zu unterlassen und eine schriftliche Unterlassungserklärung abzugeben.
- Fristsetzung: Die Abmahnung enthält eine Frist, innerhalb der das Unternehmen oder die Person den Verstoß beseitigen und die Unterlassungserklärung abgeben muss.
- Ankündigung rechtlicher Schritte: Wenn das Unternehmen oder die Person den Verstoß nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt oder die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt, kann die Abmahnung ankündigen, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden, wie z.B. eine einstweilige Verfügung oder Klage.
Typische Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind Schreiben von Verbänden oder Anwaltskanzleien, die darauf abzielen, ein Unternehmen auf eine vermeintliche Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften aufmerksam zu machen. Die Abmahnungen sollen dazu dienen, dass der abgemahnte Verstoß zukünftig unterlassen wird und somit ein fairer Wettbewerb gewährleistet wird.
Nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ist das Wichtigste, zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Vor allem unterschrieben Sie nichts vorschnell oder rufen Sie überhastet bei der Gegenseite an. Auch wenn der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung im Kern wahr ist, gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, um den Schaden zu begrenzen.
Mueller.legal bietet Ihnen die Möglichkeit einer kostenfreien Erstberatung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung aus mehr als 10.000 wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir kennen die Tricks und vor allem die Interessen der Abmahner und wissen, wie man den Schaden klein hält.
Das kommt auf den Anwalt an. Bei uns kostet es jedenfalls erst einmal nichts, zu fragen, was die Vertretung kostet: Die Erstberatung ist kostenfrei.
Unsere Priorität ist es, sicherzustellen, dass unsere Arbeit für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist. Wir möchten vermeiden, dass durch unsere Beauftragung die Angelegenheit für Sie noch teurer wird, als sie ohnehin schon ist. Aus diesem Grund bieten wir unseren Mandanten in der Regel eine faire Pauschalgebühr für die Vertretung bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an (siehe rechte Spalte). Dies gilt besonders für Verbraucher. Während des Erstberatungsgesprächs sprechen wir auch über die anfallenden Kosten. Wenn Sie etwas nicht verstehen, zögern Sie nicht, nachzufragen. Wir möchten sicherstellen, dass Sie sich bei uns in guten Händen fühlen.
Ein Pauschalhonorar ist eine fixe Vergütung. Werden wir für ein Pauschalhonorar tätig, dann erhalten wir für die im Auftrag vereinbarte Tätigkeit (z. B. Verteidigung gegen die Abmahnung) einen einmaligen Betrag. Es spielt keine Rolle, wie lange der Fall dauert, wie viele Schreiben wir versenden oder wie oft Sie uns kontaktieren - all dies ist in der Pauschale enthalten. Die Höhe des Pauschalhonorars hängt vom Einzelfall ab, und wir sprechen dies in der Erstberatung mit Ihnen ab. Unmittelbar nach dem Erstberatungsgespräch erhalten Sie von uns ein Auftragsformular, in dem die Höhe des Pauschalhonorars genannt wird. So können Sie sicher sein, dass es nicht teurer wird als besprochen.
Unabhängig davon, ob die Abmahnung auf den ersten Blick berechtigt erscheint oder nicht, hilft es nicht, den Kopf in den Sand zu stecken oder die Angelegenheit auszusitzen. Der Rechteinhaber hat sich entschieden, den Fall rechtlich zu verfolgen und einen Anwalt beauftragt, um seine Interessen durchzusetzen. Wenn Sie nicht reagieren, wird der Anwalt des Rechteinhabers bestenfalls ein weiteres außergerichtliches Schreiben an Sie senden und, falls Sie auch dann nicht reagieren, gerichtliche Schritte einleiten.
Je nach Sachlage kann es sogar dazu kommen, dass der Rechteinhaber seine Unterlassungsansprüche durch eine einstweilige Verfügung durchsetzt. In der Regel geht es dem Rechteinhaber jedoch in erster Linie darum, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auch in diesem Fall muss man jedoch, wenn auch nicht sofort, mit gerichtlichen Schritten rechnen. Ein Gerichtsverfahren verteuert die Angelegenheit in jedem Fall - oft unnötigerweise.