- Maßgeschneiderte Strategien statt vorgefertigte Lösungen
- Verlässliche Beratung in Drucksituationen
- Erfahrung aus hunderten wettbewerbsrechtlichen Verfahren
Abmahnung Wettbewerbsrecht - Wir helfen schnell.

Rechtsanwalt Peter Weiler Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sie reichen Ihre wettbewerbsrechtliche Abmahnung über unser Kontaktformular ein. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte ruft Sie umgehend persönlich zurück. Das Gespräch ist kostenfrei.
Wir klären Sie transparent über die Kosten unserer Tätigkeit auf. Unser Angebot erhalten Sie auch per Email. Sie entscheiden anschließend in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten.
Wir leiten sofort nach der Beauftragung die erforderlichen Schritte ein, um Sie erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen.
Mit einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht wird ein Unternehmen aufgefordert eine ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Der Abmahner fordert daher auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, mit welcher der Abgemahnte sich verpflichten soll, das abgemahnte Verhalten zukünftig nicht zu wiederholen.
Eine wettbewerbsrechtlichen Abmahnung darf nur aussprechen, wer in § 8 UWG explizit genannt ist. In den allermeisten Fällen kommen Abmahnungen unmittelbar von Mitbewerbern oder von Wirtschaft- und Interessenverbänden.
Der Begriff des Mitbewerbers wird im Kontext des UWG sehr weit verstanden. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind Mitbewerber wie folgt gesetzlich definiert:
„Jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht“
Es ist dabei nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Konkurrentenstellung zwischen den Beteiligten existiert, sodass es nicht darauf ankommt, ob die identischen Ware verkauft oder identische Dienstleistungen angeboten werden. Die Unternehmen können in unterschiedlichen Branchen oder sogar auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sein.
Nein. Seit einer umfangreichen Reform des UWG im Jahr 2021 dürfen nur noch solche Wirtschaftsverbände Abmahnungen aussprechen, die auf der sog. Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände des Bundesamt für Justiz geführt werden.
Vor dieser Reform war eine bestimmte Mitgliederstärke der Verbände und die Mitbewerbereigenschaft der Mitglieder zum abgemahnten erforderlich.
Typische Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind Schreiben von Verbänden oder Anwaltskanzleien, die darauf abzielen, ein Unternehmen auf eine vermeintliche Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften aufmerksam zu machen. Die Abmahnungen sollen dazu dienen, dass der abgemahnte Verstoß zukünftig unterlassen wird und somit ein fairer Wettbewerb gewährleistet wird.
Nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist das Wichtigste, nicht vorschnell und unüberlegt zu handeln. Unter keinen Umständen sollte die mit der Abmahnung versendete Unterlassungserklärung einfach so unterzeichnet werden. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann zwar eine sinnvolle Maßnahme sein, sofern sie gut überlegt und vor bereit ist. Im Rahmen der kostenfreien Erstberatung besprechen wir mit Ihnen, welches Vorgehen sinnvoll ist und worin die Chancen und Risiken der jeweiligen Möglichkeiten bestehen.
Die besten Chancen auf ein gutes Ergebnis bestehen, wenn auf die Abmahnung aktiv reagiert wird. Das Ignorieren der Abmahnung führt in fast allen Fällen in ein gerichtliches Verfahren, was in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten aufgrund hoher Streitwerte sehr kostspielig ist. Selbst wenn Sie sich nach Erhalt der Abmahnung dazu entscheiden kein Unterlassungserklärung abzugeben und sich auf ein gerichtliches Verfahren einzulassen, sollten Sie dennoch zuvor Handeln und sich in die bestmögliche Position für das Gerichtsverfahren bringen.
Unabhängig davon, ob die Abmahnung auf den ersten Blick berechtigt erscheint oder nicht, hilft es nicht, den Kopf in den Sand zu stecken oder die Angelegenheit auszusitzen. Der Rechteinhaber hat sich entschieden, den Fall rechtlich zu verfolgen und einen Anwalt beauftragt, um seine Interessen durchzusetzen. Wenn Sie nicht reagieren, wird der Anwalt des Rechteinhabers bestenfalls ein weiteres außergerichtliches Schreiben an Sie senden und, falls Sie auch dann nicht reagieren, gerichtliche Schritte einleiten.
Je nach Sachlage kann es sogar dazu kommen, dass der Rechteinhaber seine Unterlassungsansprüche durch eine einstweilige Verfügung durchsetzt. In der Regel geht es dem Rechteinhaber jedoch in erster Linie darum, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auch in diesem Fall muss man jedoch, wenn auch nicht sofort, mit gerichtlichen Schritten rechnen. Ein Gerichtsverfahren verteuert die Angelegenheit in jedem Fall - oft unnötigerweise.