Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht
Sie wollen gegen eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht vorgehen und suchen einen erfahrenen Rechtsanwalt, der das zuverlässig für Sie erledigt? Peter Weiler kann Ihnen als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kompetent und schnell weiterhelfen. Zum Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zählt insbesondere das Wettbewerbsrecht, das die Spielregeln des Marktes festlegt und dessen Regeln Peter Weiler als ausgewiesener Experte für seine Mandanten durchsetzt. Wird Ihnen ein Verstoß gegen diese Regeln vorgeworfen, prüfen wir den Vorwurf und finden die beste Lösung für Sie.
Bereits im kostenfreien Erstberatungsgespräch können wir Ihnen mitteilen, ob das Vorgehen gegen einen Ihrer Mitbewerber oder gegen eine erhaltene Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes erfolgreich ist. Geben Sie uns die Möglichkeit das kostenfreie Erstberatungsgespräch optimal vorzubereiten und schicken Sie uns Ihre Dokumente direkt über das Erstberatungsformular.
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Unsere Vorgehensweise bei Wettbewerbsverstößen
Egal ob Einmannbetrieb oder Großunternehmen. Jeder Unternehmer muss sich an die Spielregeln des Marktes, die im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert sind, halten. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz gehen wir gegen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße vor und sorgen wir dafür, dass der Verletzer Ihnen den dadurch entstandenen Schaden ersetzt und den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unverzüglich beseitigt. Nutzen Sie unser Erstberatungsformular für eine kostenlose Erstberatung.
Häufig abgemahnte Wettbewerbsverstöße und wer kann abmahnen?
Als wettbewerbsrechtliche Verstöße gelten solche gegen das Kartellrecht und gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, in dem sich eine Liste an abmahnfähigen Beispielverstößen befindet. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige der am Häufigsten abgemahnten wettbewerbsrechtlichen Verstöße vor und zeigen Ihnen wer zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen befugt ist.
Wettbewerbsverstöße
- Irreführende Werbung (wenn Werbung unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält)
In Zeiten von Corona mahnt z.B. die Wettbewerbszentrale häufig Unternehmer, die "falsch" für Desinkfektionsmittel werben ab. Besonders die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben macht Gewerbetreibenden immer wieder Probleme. So hat das LG München die Aussage "Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt" als unzulässige Werbeaussage eingestuft. Darüber hinaus werden folgende Verstöße häufig abgemahnt:
- Vergleichende Werbung (unerlaubtes Herabsetzen von Mitbewerbern durch vergleichende Werbung)
- Verbreiten von unwahren Tatsachen über die Waren/Dienstleistungen von Mitbewerbern
- Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen
Wer kann Wettbewerbsverstöße abmahnen?
Wettbewerbsverstöße können von Mitbewerbern oder autorisierten Verbänden abgemahnt werden. Verbraucher selbst können keine Abmahnungen verschicken, sondern lediglich Verbraucherverbände informieren, wenn Sie unlauteres Verhalten entdecken. Um als Mitbewerber im Sinne des UWG zu gelten, muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Gewerbetreibenden vorliegen. Ein solches liegt generell vor, wenn eine konkrete geschäftliche Handlung eines Unternehmers die Wettbewerbsposition des Anderen beeinträchtigen kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Verhalten eines Verkäufers für Damenhandtaschen die Wettbewerbsposition eines anderen Damenhandtaschenverkäufers beeinträchtigt. Nur Mitbewerber und spezielle Verbände haben die sogenannte "Aktivlegitimation". Durch das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch erhöhen sich die Anforderungen an die Aktivlegitimation sogar noch.
Was ändert sich durch das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch?
Am 10. September 2020 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz soll Abmahnmissbrauch verhindern und die Position von Gewerbetreibenden stärken. Das soll unter anderem durch die Einführung von Regelbeispielen für missbräuchliche Abmahnungen erreicht werden. Dadurch können Empfänger von missbräuchlichen Abmahnungen Ihre Ansprüche in Zukunft leichter darlegen. Die massenhafte Versendung von Abmahnungen sowie offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe sollen dazu zählen. Deswegen ist es umso wichtiger vor der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zu prüfen, ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.
Vorgehensweise bei Wettbewerbsverstößen
Wird Ihnen die Verletzung einer Marktverhaltensregel vorgeworfen prüfen wir für Sie ob die Abmahnung berechtigt ist und zeigen Ihnen welche Schritte Sie vor der Unterzeichnung einer etwaigen Unterlassungserklärung gehen müssen und passen diese gegebenenfalls bezüglich der Höhe der Vertragsstrafe an.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Ist die Abmahnung berechtigt, kann der Abmahner verlangen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten sofort unterlassen wird. Erreicht wird dies durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung an den Abmahner zu zahlen. Einmal unterschrieben können die Bedingungen nicht mehr angepasst werden und der Vertrag gilt lebenslang. Da die in Unterlassungserklärungen geforderten Abmahnkosten und Vertragsstrafen regelmäßig zu hoch angesetzt sind, raten wir immer dazu die Unterlassungserklärung vor der Unterzeichnung von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Oft können die Vertragsbedingungen noch angepasst werden.
Einstweilige Verfügung / Unterlassungsklage
Geht der Unterlassungsschuldner nicht innerhalb der gesetzten Frist auf die Unterlassungserklärung ein, ist der nächste Schritt das einstweilige Verfügungsverfahren. Ein solches Verfahren ist in der Regel wesentlich schneller beendet als eine Klage. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird aber die sogenannte Dringlichkeit gefordert, die nur besteht, wenn Sie innerhalb eines Monats nachdem Sie von der Verletzung erfahren haben, gegen diese vorgehen. Konatkieren Sie also am besten sofort nach Erhalt der Abmahnung bzw. nach Sichtung des abmahnfähigen Verstoßes einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht. Nach Ablauf der Frist bleibt nur noch eine Unterlassungsklage, die oft langwierig ist und sehr teuer werden kann.

Unser Angebot bei Wettbewerbsverstößen
- Wir mahnen Wettbewerbsverstöße für Sie ab
- Abmahnüberprüfung
- Einstweilige Verfügung
- Anpassung von einstweiligen Verfügungen
- Unterlassungsklage
- Verhandlung von Schadenersatzansprüchen
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
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- bundesweit
- kostenfreie Einschätzung
Sie haben eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten?
Sofern Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne mit unseren Erfahrungswerten zur Seite. In einem kostenfreien Erstberatungsgespräch teilen wir Ihnen mit, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob es ratsam ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Da wir seit über 15 Jahren Abmahnungen verteidigen, kennen wir die Taktik und Strategie der Abmahner.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung - das müssen Sie nicht hinnehmen
Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz kennen wir den Unterschied zwischen missbräuchlicher Massenabmahnung und der geltendmachung berechtigter Ansprüche. In beiden Fällen verteidigen wir Ihre Rechte sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Unsere außergerichtliche Einigungsquote liegt bei über 90%, aber wir scheuen uns auch nicht vor der Geltendmachung Ihrer Rechte vor Gericht. Nutzen Sie unser Erstberatungsformular für eine erste kostenlose Erstberatung.
Kostenfreie Erstberatung
Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes: Nehmen Sie unseren Service der kostenfreien Erstberatung von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch.
Und so geht's:
1. Schicken Sie uns Ihre Anfrage über das Kontaktformular zu.
2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich diese an und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Kostenfrei.
3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.