- Beratung von Betroffenen, Unternehmen oder Compliance-Abteilungen
- Erstellen von Datenschutzerklärungen und Datenschutzaudits
- Erstellen von Klagen für Betroffene von Daten-Leaks
Mueller.legal hilft im Datenschutzrecht
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler
Wir beraten kompetent im Rahmen aller Datenschutz-Fragen. Unser Anwalt ist erfahren in DSGVO und TTDSG, sodass er Ihr zuverlässiger Partner von Anfang bis Ende bei jeglichen Projekten ist – ob Software-Entwicklung, Neueinführung von Prozessen und Programmen oder bei Zusammenarbeit mit unsicheren Drittstaaten.
Haben Sie Fragen hinsichtlich Abmahnungen wegen datenschutzrechtlichen Verstößen oder Verteidigungen einer solchen? Wir helfen Ihnen sowohl dabei eine Auskunftsersuchen zu stellen als auch bei Erhalt einer Abmahnung.
Datenschutz bezieht sich auf die Praktiken, Maßnahmen und Gesetze, die den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen sollen. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte Person beziehen oder einer Person zugeordnet werden können. Dazu gehören unter anderem Name, Unterschrift, Geburtsdatum und Adressdaten. Auch Fotos, die eine Person zeigen, sind personenbezogene Daten. Gleiches gilt für Akten, die im Gesamtzusammenhang einer Person zugeordnet werden können. Es gibt auch besondere Kategorien, zu denen Gesundheitsdaten, Religion oder sexuelle Orientierung gehören und aufgrund ihrer Sensibilität besonderen Schutz genießen.
Der Personenbezug gilt nur für Menschen, nicht für juristische Personen wie GmbH oder Vereine. Die Daten der Vertreter*innen einer juristischen Person, wie beispielsweise ihr*sein Name, sind jedoch personenbezogene Daten und unterliegen daher der DSGVO.
Vom Begriff der Verarbeitung ist jede Handlung mit personenbezogenen Daten umfasst – vom Erheben, über die Aufbewahrung und Nutzung, zur Weitergabe und Löschung. Dieser Begriff wird also sehr weit gefasst.
Die Regeln der DSGVO gelten nicht für den Umgang mit personenbezogenen Daten, die dem sog. Haushaltsprivileg unterliegen. Wenn Sie Daten also zu rein privaten oder familiären Zwecken nutzen, zum Beispiel eine Familien-WhatsApp-Gruppe betreiben, ist die DSGVO für Sie nicht maßgeblich.
Ja, Sie dürfen diese Dienste grundsätzlich weiterhin nutzen und z.B. Facebook-Fanseiten oder Instagram-Accounts betreiben. Zwar wurde mit der Schrems-II-Entscheidung das Privacy Shield gekippt, aber bei einer erfolgreichen Interessenabwägung und mit einer Datentransferfolgenabschätzung (TIA) und dem Abschluss von Standardvertragsklauseln (SCC) dürfen Sie auch Daten in unsichere Drittstaaten wie die USA übermitteln. Für eine rechtssichere Entscheidung muss jedoch jeder Einzelfall für sich betrachtet werden.
Das Internet stellt Ihnen kostenfrei viele Checklisten und Vorlagen zur Verfügung. Diese können hilfreich sein, wenn man schon genau weiß, was man sucht und braucht. Erfahrungsgemäß fehlt es aber häufig schon am Überblick, wo überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dazu kommen neue Gerichtsurteile wie Schrems-II-Entscheidung, die die Anforderungen stetig verändern. Jedes Unternehmen und jeder Prozess ist unterschiedlich und sollte daher auch nach den jeweiligen Bedürfnissen einzeln bewertet werden.
Egal, wo der Schuh drückt, mit unserem Anwalt an Ihrer Seite bekommen Sie eine maßgeschneiderte Rundum-Lösung, die zu Ihnen und den Anforderungen der DSGVO passt und keine Lücken lässt.