Urheberrecht neu denken.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. So steht es seit 1965 unverändert im ersten Paragraf des Urheberrechtsgesetzes. Das dort festgelegte Leitmotiv des Urheberrechts, der Schutz des Urhebers in der Beziehung zu seinem Werk, stammt aus einer Zeit, in der das Bild vom werkschaffenden Literaten, Komponisten, Wissenschaftler geprägt war als das eines Einzelgängers, der in seiner Kammer sitzt und komponiert, schreibt, erfindet. Vor diesem Hintergrund war es wichtig, richtig sowie im gesamtgesellschaftlichen Interesse, den bis dahin nicht gekannten Schutz des Urhebers zu betonen und ihn vor der ungefragten wirtschaftlichen Auswertung seiner Arbeitsergebnisse zu schützen. Der dahinter liegende gesetzgeberische Zweck liegt auf der Hand: Es ging darum, dem Urheber eine Lebensgrundlage zu sichern und zudem einen Schaffensanreiz zu setzen, den von den kulturellen und wissenschaftlichen Innovationen profitier(t)en ja letztlich alle.

Urheberrecht in der Informationsgesellschaft
Auch wenn dieser Gedanke auch heute noch richtig ist, haben sich die Aufgaben und damit die Perspektive auf das Urheberrecht geändert. Urheberrechtlich geschützte Werke der heutigen Zeit sind meisten Mehrurheberwerke - man denke nur an die großen Filmproduktionen oder werden von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgabenbeschreibung geschaffen. Die Produktion, der Vertrieb und Rezeption von urheberrechtlich geschützten Werken folgen spätestens seit der Digitalisierung anderen Gesetzmäßigkeiten. Schließlich sind wir heute in der viel zitierten Informationsgesellschaft angekommen, in der sich Fragen der Rechtsgüterabwägung heute anders stellen als noch vor wenigen Jahren.
Es stellt sich daher die Frage, ob der nach wie vor im Gesetz postulierte Schwerpunkt - der Schutz des Urhebers - dem Zweck des Urheberrechts gerecht wird. Ausgehend von unserem Arbeitsansatz, nämlich auch das urheberrechtlich geschützte Werk als nichts anders als eine Information zu verstehen, meinen wir, dass die Aufgaben, die das Urheberrecht heute hat, damit nicht mehr ausreichend beschrieben sind. Vielmehr sollte das Urheberrecht als Instrument des Interessenausgleichs zwischen den Urhebern, Rechteverwertern und Nutzern verstanden werden.
Urheberpersönlichkeitsrecht
Der Schöpfer eines künstlerischen Werkes ist automatisch Urheber und ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht mit seinem Werk unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten verbunden.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt:
- § 12 Veröffentlichungsrecht
- § 13 Anerkennung der Urheberschaft
- § 14 Entstellung des Werkes
Übertragung von Urheberrechten
Weder das Urheber- noch das Urheberpersönlichkeitsrecht sind übertragbar. Der Urheber bleibt immer Schöpfer des Werkes und soll die wirtschaftlichen Erträge seiner Arbeit nutzen können. Um Dritten die Nutzung des eigenen Werkes aber doch zu ermöglichen, kann man eine Nutzungslizenz ausstellen. Man kann vereinbaren in welchem Umfang das eigene Werk Dritten zur Verfügung gestellt werden soll und wieviel / in welcher Form die Vergütung erfolgen soll.
Einfaches Nutzungsrecht
Bei einem einfachen Nutzungrecht können Sie selbst und verschiedene Dritte das Werk nutzen. Der Erwerber des einfachen Nutzungsrechts ist berechtigt, das Werk auf die vereinbarte Art und Weise zu nutzen. Er kann aber nicht gegen eine fremde Nutzung vorgehen. Beachten Sie, dass nach § 33 UrhG das einfache Nutzungsrecht auch dann noch wirksam bleibt, wenn der Urheber später einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrechtsrecht eingeräumt hat.
Ausschließliches Nutzungsrecht
Wenn Sie einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen, kann das Werk nur noch von dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts genutzt werden. Nicht einmal der Urheber selbst kann das von ihm hergestellte Werk mehr nutzen. Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrecht kann das Werk exklusiv nutzen und Dritten die Nutzung verweigern.
Wenn Sie sich fragen welche Art von Nutzungslizenz Sie vergeben sollen oder wie ein Lizenzvertrag am besten ausgestaltet werden soll, wir beraten Sie gerne.
Das machen wir im Urheberrecht
Was gehört in den Lizenzvertrag?
Entscheiden Sie sich zur Übertragung eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrecht, dann sollten Sie die Bedingungen für die Übertragung unbedingt in einem Vertrag festhalten.
- Definition des Lizenzgegenstands
Auf welche Inhalte bezieht sich der Vertrag genau. Je detaillierter der Umfang der Rechte beschrieben wird, desto einfacher können Sie im Fall von Streitigkeiten beweisen, dass die jeweilige Nutzung über den Vertragsgegenstand hinaus geht.
- Definition und Einräumung der Nutzungsrechte
Als Urheber können Sie die zeitliche, räumliche und inhaltiche Verwertung Ihrer Arbeit festlegen. Zudem muss geklärt werden, ob es sich um eine einfache Nutzungsbewilligung oder ein mehrfaches Nutzungsrecht handelt. Eine inhaltliche Beschränkung liegt beispielsweise vor, wenn der Urheber dem Lizenznehmer die Nutzung auf bestimmte Zwecke beschränkt, z.B. nur für gemeinnützige Zwecke.
- Lizenzmodelle und ihre Gebühren
Die Vergütung bemisst sich am Umfang des Nutzungsrechts. Für eine mehrfache oder gar ausschließliche Nutzung werden höhere Gebühren gezahlt als für eine einfache Nutzung. Das Einräumen eines Bearbeitungsrechts sollte ebenfalls zusätzlich vergütet werden. Außerdem sollte im Vertrag das gewählte Lizenzmodell festgehalten werden. Handelt es sich um eine Pauschallizenz, Stücklizenz, Umsatzlizenz oder Gewinnlizenz. Meistens wird eine Pauschallizenz, also eine pauschale Vergütung für die Nutzung eines Werks gewählt. Schriftsteller nutzen hingegen aber oft Umsatzlizenzen oder Gewinnlizenzen, die ihnen einen definierten Prozentsatz am Umsatz bzw. Gewinn Ihrer Werke zusichern. Eine Kombination verschiedener Lizenzmodelle ist ebenfalls üblich. Als Fachanwälte für Urheberrecht können wir Sie bei der Auswahl des richtigen Lizenzmodells beraten.
- Vertragslaufzeit
Für welchen Zeitraum möchten Sie das Nutzungsrecht übertragen? Selbst wenn der Vertrag unbeschränkt gültig sein soll, ist es empfehlenswert dies so im Vertrag festzuhalten.
- Vertragsstrafen
Bei der Festlegung einer Vertragsstrage sollte darauf geachtet werden, dass diese im Verhältnis zum jeweiligen Verstoß stehen muss. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Vertragsstrafeversprechen wegen wettbewerbs- oder schutzrechtlichen Verstößen nämlich dann unwirksam, wenn diese außer Verhältnis zu dem als Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß stehen.
In diesem Rechtsgebiet beraten und vertreten wir vor allem
- Schrifsteller, Filmemacher, Musiker
- Museen und Aussteller
- Einzelpersonen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird
Unser Leistungsangebot umfasst dabei insbesondere
- Urheberrechtliche Abmahnungen
- Filesharing und Bildrechte
- Übertragung von Nutzungsrechten

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