Es besteht keine Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber in Deutschland, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Handys hier verwendet werden können.
Es besteht keine Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber in Deutschland, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Handys hier verwendet werden können.
von Carl Christian Müller
Die Klägerin ist ein Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertragspartnern einen Mobilfunkanschluss auf deren Auftrag hin frei und stellt eine Rufnummer zur Verfügung. Sie überlässt ihren Kunden hierfür eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer.
Der beklagte Kunde schloss mit dem klagenden Mobilfunkdienst bereits vor 10 Jahren einen Mobilfunkvertrag ab. Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Ende November 2012 kaufte der beklagte Kunde aus München in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Beklagte die Rechnungen des Mobilfunkdienstes nicht mehr. Er ist der Auffassung, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet ist, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren.
Der Mobilfunkanbieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro und bekam vor Gericht Recht.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verurteilte den Kunden des Mobilfunkbetreibers zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes.
Es bestehe keine Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne. Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, kann nicht angenommen werden. Die Klägerin ist vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann, so das Gericht.
Urteil des Amtsgerichts München vom 06.10.2015, Aktenzeichen 261 C 15987/15
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 26.02.2016