Viele Betroffene sind überrascht, wenn eine Abmahnung nicht unmittelbar nach Veröffentlichung eines Beitrags erfolgt, sondern erst Monate oder sogar Jahre später. Rechtlich ist das grundsätzlich möglich.
Urheberrechtliche Ansprüche – insbesondere auf Schadensersatz und Kostenerstattung – verjähren in der Regel erst nach drei Jahren. Die Frist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber Kenntnis von der Nutzung erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Das bedeutet: Ein Beitrag aus dem Jahr 2023 kann unter Umständen noch bis zum 31.12.2026 Gegenstand einer Abmahnung sein.
Für Betroffene wirkt das oft widersprüchlich: Ein Beitrag, der lange Zeit unbeanstandet online war, wird plötzlich zum Ausgangspunkt erheblicher Forderungen.
Hinzu kommt, dass ältere Inhalte häufig:
- bereits in Vergessenheit geraten sind
- nur geringe Reichweite erzielt haben
- aus heutiger Sicht keine wirtschaftliche Bedeutung mehr haben
Gerade in solchen Konstellationen stellt sich die Frage, ob die geltend gemachten Forderungen noch in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung stehen.
Für die rechtliche Bewertung bedeutet das: Der zeitliche Abstand zwischen Veröffentlichung und Abmahnung ist zwar rechtlich zulässig, kann aber bei der Bewertung der Forderungshöhe und der konkreten Umstände eine wichtige Rolle spielen.