• Gesellschaftsrecht

BGH bestätigt Verurteilung des Wirecard-Geschäftsführers

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt mit Beschluss vom 17.11.2022 das Urteil des Landgericht (LG) Bonn. Dies hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Urteil vom 9.02.2022, Az. 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20).

von Carl Christian Müller

Frau blättert im Archiv in Akten

Profite durch Cum-Ex-Leerverkäufe

Nach den Feststellungen des Landgerichts Bonn verantwortete der Angeklagte in den Jahren 2008 und 2009 als Geschäftsführer der Kapitalanlagegesellschaft des Bankhauses Wirecard zwei Investmentfonds, deren Anlagestrategie allein darin bestand, mit Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften Profite zu erlangen. Diese Geschäfte zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde.

 

BGH: Geschäftsführer wirkte als Schlüsselfigur

Die Erstattungsanträge, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Steuererstattungsansprüchen der Fonds enthielten, unterzeichnete der Angeklagte zwar nicht selbst; er wirkte jedoch als Schlüsselfigur bei der Aufsetzung der Fonds und Umsetzung von Cum-Ex-Transaktionen mit. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der Angeklagte, dass die zuständigen Finanzbehörden zugunsten der Fonds zu Unrecht insgesamt über 100 Millionen Euro auszahlten.

Der Bundesgerichtshof hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Beschlusswege als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25. November 2022

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