• Datenschutzrecht

Bußgeld gegen Vattenfall verhängt

Die Vattenfall Europe Sales GmbH hat ihre Kundinnen und Kunden bezüglich ihres vertraglichen Wechselverhaltens überwacht. Dazu erfasste das Unternehmen Rechnungen aus ehemaligen Vertragsbeziehungen, ohne die Kundinnen und Kunden diesbezüglich zu informieren. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 901 388,84 EUR.

von Carl Christian Müller

Hamburgischer Datenschutzbeauftragter überprüft Energieunternehmen

Kunden können Datenabgleich nicht erkennen

Die Vattenfall Europe Sales GmbH (Vattenfall) hat zwischen August 2018 und Dezember 2019 bei Vertragsanfragen für Sonderverträge, die mit besonderen Bonuszahlungen verbunden waren, routinemäßig überprüft, ob die Kundinnen und Kunden ein „wechselauffälliges Verhalten“ zeigten. Diese Überprüfung sollte verhindern, dass die Kundinnen und Kunden solche Bonus-Verträge nicht so regelmäßig abschließen, dass sich dieses Angebot zur Neukundenwerbung für das Unternehmen nicht mehr rentiert. Um dies zu überprüfen, nutzte Vattenfall Rechnungen aus früheren Vertragsbeziehungen mit diesen Kundinnen und Kunden, die nach steuer- und handelsrechtlichen Vorgaben ohnehin für bis zu zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Für die Kundinnen und Kunden war nicht erkennbar, dass ein solcher Datenabgleich stattfand.

 

Vattenfall kommt Transparenzpflichten nicht nach

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) kam nach einer Prüfung des Vorgangs zu dem Ergebnis, dass Vattenfall durch dieses Vorgehen gegen die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten (Artt. 12, 13 DSGVO) verstieß, da die Kundinnen und Kunden über den Datenabgleich nicht ausreichend informiert wurden. Betroffen waren insgesamt rund 500.000 Personen. Der HmbBfDI hat daraufhin gegen Vattenfall ein Bußgeld von 901.388,84 Euro verhängt. Die festgestellte Rechtswidrigkeit bezieht sich nicht auf den Datenabgleich an sich, sondern ist auf die nicht ausreichend erfüllten Transparenzpflichten beschränkt. Der Bescheid ist rechtskräftig.

 

Vorgehen nicht per se unzulässig

Das verhängte Bußgeld berührt nicht die weitergehende Frage, ob ein solcher Abgleich überhaupt zulässig ist. Dies ist in der DSGVO nicht ausdrücklich geregelt, es existieren insoweit keine eindeutigen rechtlichen Vorgaben. Der HmbBfDI hat mit Vattenfall ein Verfahren abgestimmt, das nach seiner Auffassung sowohl die Datenschutzrechte von Kundinnen und Kunden als auch die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens berücksichtigt. Sowohl erstmalig an einem Vertragsschluss mit Vattenfall Interessierte als auch Bestandskundinnen und -kunden werden transparent und verständlich über den Datenabgleich und dessen Zweck informiert. Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig informiert entscheiden, ob sie einen rabattierten Bonusvertrag abschließen möchten, der die interne Überprüfung ihres Status als Neukunde beinhaltet oder einen nicht rabattierten Vertrag ohne einen solchen Abgleich.

 

Energieunternehmen zeigt sich kooperativ

Dazu Ulrich Kühn, der amtierende HmbBfDI:

„Wir halten das nun praktizierte Verfahren für einen angemessenen Ausgleich aller betroffenen Interessen. Die in der Vergangenheit erfolgten Abgleiche wurden sanktioniert, weil Transparenzpflichten verletzt wurden, indem die Kundinnen und Kunden unter Missachtung der Vorgaben von Artt. 12, 13 DSGVO über den praktizierten Datenabgleich im Unklaren gelassen wurden. Da dies rund 500.000 Fälle betraf, war die Verhängung eines Bußgelds angezeigt. Vattenfall hat in dem Verfahren umfassend mit dem HmbBfDI kooperiert und den intransparenten Datenabgleich unmittelbar nach dem ersten Tätigwerden des HmbBfDI gestoppt. Deswegen war das Bußgeld deutlich zu reduzieren. Die dennoch verhängte Höhe sollte allen Unternehmen eine Warnung sein, die gesetzlichen Transparenzpflichten nicht zu vernachlässigen. Insbesondere bei einer Vielzahl von Betroffenen sind wie in dem vorliegenden Fall hohe Bußgelder klar angezeigt.“

 

Quelle: Pressemitteilung des HmbBfDI vom 24. September 2021

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