§ 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) in seiner derzeit geltenden Fassung enthält eine Pflicht, vor Beginn eines Telefongesprächs über die anfallenden Entgelte zu informieren, lediglich bei sog. Premium-Diensten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum Wegfall des Entgeltanspruchs (§ 66g Nr. 1 TKG) und kann überdies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d TKG).
BVerfG: Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht
von Carl Christian Müller
Das am 9. Februar 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur
Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen, dem der Bundesrat am
10. Februar 2012 zugestimmt hat, erstreckt die Preisansagepflicht des §
66b Abs. 1 TKG auch auf sog. Call-by-Call-Gespräche. Die Anbieter von
Call-by-Call-Gesprächen müssen zukünftig vor Beginn eines solchen
Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Im Falle eines
Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs muss der Kunde hierüber
aufgeklärt werden. Die Neuregelung soll einen Tag nach der Verkündung
des Gesetzes in Kraft treten. Der Bundespräsident hat das Gesetz am 3.
Mai 2012 ausgefertigt.
Die Beschwerdeführerin bietet Telekommunikationsdienste, u. a.
Call-by-Call-Gespräche, an. Mit ihrer bereits im Februar 2012 erhobenen
Verfassungsbeschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag rügt
sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf
Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch, dass die
Preisansagepflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten soll. Eine
Implementierung der vorgeschriebenen Preisansagen sei ihr bis zu dem zu
erwartenden Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht möglich. Die Pflicht zur
Preisansage vor Beginn eines Gesprächs könne sie frühestens Ende März
2012 und diejenige vor einem Tarifwechsel frühestens im August 2012
erfüllen.
Der Eilantrag der Beschwerdeführerin hat überwiegend Erfolg. Der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Wege der einstweiligen
Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66b Abs. 1
TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor
dem 1. August 2012 in Kraft tritt. Die Entscheidung ist im Hinblick auf
die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne
Begründung ergangen.
Die Pressestelle wird die der einstweiligen Anordnung zugrunde liegenden
wesentlichen Erwägungen mit einer weiteren Pressemitteilung bekannt
geben.
Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 04.05.12