BVerfG: Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht

§ 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) in seiner derzeit geltenden Fassung enthält eine Pflicht, vor Beginn eines Telefongesprächs über die anfallenden Entgelte zu informieren, lediglich bei sog. Premium-Diensten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum Wegfall des Entgeltanspruchs (§ 66g Nr. 1 TKG) und kann überdies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 13d TKG).

von Carl Christian Müller

Das am 9. Februar 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur

Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen, dem der Bundesrat am

10. Februar 2012 zugestimmt hat, erstreckt die Preisansagepflicht des §

66b Abs. 1 TKG auch auf sog. Call-by-Call-Gespräche. Die Anbieter von

Call-by-Call-Gesprächen müssen zukünftig vor Beginn eines solchen

Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Im Falle eines

Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs muss der Kunde hierüber

aufgeklärt werden. Die Neuregelung soll einen Tag nach der Verkündung

des Gesetzes in Kraft treten. Der Bundespräsident hat das Gesetz am 3.

Mai 2012 ausgefertigt.

Die Beschwerdeführerin bietet Telekommunikationsdienste, u. a.

Call-by-Call-Gespräche, an. Mit ihrer bereits im Februar 2012 erhobenen

Verfassungsbeschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag rügt

sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf

Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch, dass die

Preisansagepflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten soll. Eine

Implementierung der vorgeschriebenen Preisansagen sei ihr bis zu dem zu

erwartenden Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht möglich. Die Pflicht zur

Preisansage vor Beginn eines Gesprächs könne sie frühestens Ende März

2012 und diejenige vor einem Tarifwechsel frühestens im August 2012

erfüllen.

Der Eilantrag der Beschwerdeführerin hat überwiegend Erfolg. Der Erste

Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Wege der einstweiligen

Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66b Abs. 1

TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor

dem 1. August 2012 in Kraft tritt. Die Entscheidung ist im Hinblick auf

die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne

Begründung ergangen.

Die Pressestelle wird die der einstweiligen Anordnung zugrunde liegenden

wesentlichen Erwägungen mit einer weiteren Pressemitteilung bekannt

geben.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 04.05.12

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