Eine neue Debitkarte kommt nie beim Kunden an. Kurz darauf fehlen fast 220.000 Euro auf dem Konto. Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer die Karte nie erhalten hat, haftet grundsätzlich nicht für unbefugte Abhebungen.
- Kreditkartenbetrug
Debitkarte abgefangen: Sparkasse muss rund 220.000 Euro erstatten
von Olivia Wykretowicz
Karte weg, Konto leer: Wer trägt den Schaden?
Wer eine neue Bankkarte erwartet, sie aber nie erhält, denkt meist zunächst an eine Verzögerung bei der Post. Im Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte das Ausbleiben der Karte jedoch schwerwiegende Folgen: Vom Konto des Kunden wurden innerhalb weniger Wochen fast 220.000 Euro abgehoben und ausgegeben, obwohl er die Debitkarte nach eigenen Angaben nie in den Händen hatte.
Das OLG Frankfurt entschied nun zugunsten des Kunden. Die Sparkasse muss ihm den entstandenen Schaden vollständig ersetzen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.04.2026, Az. 17 U 62/24). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Grundlage der Entscheidung ist unter anderem, dass es sich um nicht autorisierte Zahlungsvorgänge handelte und der Kunde weder die Karte noch die PIN erhalten hatte.
210 unbefugte Abbuchungen während einer Auslandsreise
Der Kläger hatte im Sommer 2019 ein neues Privatkonto bei der beklagten Sparkasse eröffnet und gut 300.000 Euro eingezahlt. Die dazugehörige Debitkarte sollte ihm per Post zugeschickt werden. Kurz darauf reiste der Mann ins Ausland. Als er zurückkehrte, lag die Karte immer noch nicht in seinem Briefkasten. Dafür stellte er fest, dass zwischenzeitlich 210 Abbuchungen erfolgt waren. Insgesamt fehlten knapp 220.000 Euro. Der Kunde ließ das Konto sperren. Zwei Personen wurden später strafrechtlich verurteilt, weil sie die Karte für Abhebungen am Geldautomaten und für Einkäufe verwendet hatten. Wie die Karte genau in ihre Hände gelangte, ließ sich jedoch nicht vollständig aufklären.
Bank kann Kunden nicht pauschal verantwortlich machen
Die Sparkasse erstattete zunächst nur einen Teil des Schadens. Einen Restbetrag von rund 66.000 Euro musste der Kunde einklagen. Die Bank argumentierte unter anderem, der Kunde hätte früher nachfragen müssen, warum die Karte nicht angekommen sei. Das OLG Frankfurt sah das anders. Nach Auffassung des Gerichts war der Kunde zu keinem Zeitpunkt im Besitz der Karte oder der PIN. Deshalb konnte er auch keine Pflichten verletzen, die gerade den sicheren Umgang mit Karte und PIN betreffen.
Auch eine Pflicht, den Briefkasten ständig zu kontrollieren, verneinte das Gericht. Selbst wenn die Karte aus dem Briefkasten entwendet worden sein sollte, hätte sie dort nach dem möglichen Zustellzeitpunkt nur sehr kurz gelegen. Niemand müsse den ganzen Tag über fortlaufend prüfen, ob neue Post eingeworfen wurde, und diese sofort herausnehmen.
Wann Bankkund:innen bei Kartenmissbrauch doch haften
Für Verbraucher:innen ist die Entscheidung wichtig, weil Banken bei Kartenmissbrauch häufig auf angebliche Sorgfaltspflichtverletzungen verweisen. Dabei kommt es rechtlich auf den konkreten Fall an.
Grundsätzlich gilt: Wurden Zahlungen nicht autorisiert, muss die Bank das Konto wieder richtigstellen. Eine Haftung der Kundin oder des Kunden kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, etwa durch besonders sorglosen Umgang mit Karte, PIN, Zugangsdaten oder TAN-Verfahren. Genau das konnte die Sparkasse in dem Frankfurter Fall aber nicht nachweisen.
Das OLG betonte: Wer Karte und PIN nie erhalten hat, kann sie auch nicht unsicher verwahrt oder an Dritte weitergegeben haben. Eine bloße Nachlässigkeit oder der Vorwurf, man hätte früher bei der Bank nachfragen können, reicht für eine volle Haftung nicht aus.
Was Betroffene nach Kreditkartenbetrug tun sollten
Wer unberechtigte Abbuchungen bemerkt, sollte schnell handeln: Karte und Konto sperren lassen, die Bank informieren, Umsätze dokumentieren und bei Straftaten Anzeige erstatten. Wichtig ist außerdem, der Bank klar mitzuteilen, dass die Zahlungen nicht autorisiert wurden.
Betroffene sollten sich nicht vorschnell mit einer Teilzahlung oder einer als „Kulanz“ bezeichneten Erstattung zufriedengeben. Gerade bei Kreditkartenbetrug, Debitkartenmissbrauch, Phishing oder unautorisierten Online-Zahlungen lohnt sich eine genaue Prüfung, ob die Bank die Erstattung wirklich verweigern darf.
Mueller.legal prüft Erstattungsansprüche gegen Banken und Zahlungsdienstleister
Mueller.legal unterstützt Verbraucher:innen, wenn nach Kreditkartenbetrug, Kartenmissbrauch, Phishing oder unautorisierten Abbuchungen Geld vom Konto verschwindet und die Bank eine Erstattung ablehnt. Wir prüfen, ob die Zahlungen tatsächlich autorisiert waren, ob der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trägt und welche Ansprüche auf Rückzahlung oder Schadensersatz bestehen. Unsere Erstberatung ist kostenlos.
Gerade wenn Banken pauschal auf angebliche Pflichtverletzungen verweisen, ist eine rechtliche Einordnung entscheidend. Nicht jeder Kartenmissbrauch ist automatisch das Risiko der Kund. Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt: Banken müssen konkret darlegen können, warum sie eine Erstattung verweigern dürfen.