Mit Beschluss vom 27.09.2018 hat das Oberlandesgerichts Köln dem Berliner Blogger Nathan Mattes untersagt, die Domain www.wir-sind-afd.de zu nutzen und damit ein Urteil des Landgerichts Köln zu Gunsten der Partei "Alternative für Deutschland" bestätigt. Der Blogger hat gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten.
- Medienrecht
Domain www.wir-sind-afd.de verletzt Namensrechte der AfD
von Carl Christian Müller
Urteil des OLG Köln zur Anti-AfD-Seite
Namensrechte der AfD verletzt
Die Kölner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei eingreife. Aufgrund des Namens der Domain entstehe eine sog. Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung "wir sind..". der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben. Nicht entscheidend sei für die Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die Klägerin die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.
Kölner Richter geben Tipps: Inhalte können unter anderen Domain weiter vorgehalten werden
Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatte der Senat im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Er hat aber ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen bleibe, seine Inhalte - soweit diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten - unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte ggf. auch unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden sei.
Update vom 08.11.2019: Die Seite ist nun unter https://das-ist-afd.de abrufbar.
Revision nicht zugelassen
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da die Grundsätze der Zuordnungsverwirrung bereits höchstrichterlich entschieden sind. Der Beschluss wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.09.2018 - Az. 7 U 85/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 27.09.2019