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Drehbuchautorin von "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" hat Recht auf Auskunft über Verwertungserträge

Wie das Landgericht (LG) Berlin am 27.10.2020 entschied, darf die Drehbuchautorin der romantischen Komödien "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" von der Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme Auskunft über die Höhe der Verwertungserträge verlangen (Az. 15 O 296/18).

von Carl Christian Müller

Kameras

LG Berlin gibt Auskunftsbegehren gegen Produktionsfirma statt

"Keinohrhasen"-Autorin verlangt angemessene finanzielle Beteiligung

Die Klägerin hatte die beiden Beklagten, die Poduktionsfirma und Rechteinhaberin "Barefoot Films" sowie der Filmkonzern Warner Bros., im Wege einer Stufenklage zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen. Nach Erteilung der Auskünfte soll gegebenenfalls ihre Klage auf eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erweitert werden. Die Beklagten haben unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und ferner vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Klägerin aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.

 

Urheberrechtsgesetz ermöglicht nachträgliche Anpassung der Vergütung

Die Zivilkammer 15 des LG Berlin hat die Stattgabe der Klage in der ersten Stufe auf Auskunft bei der mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden. Der § 32a UrhG sei nach gerichtlicher Auffassung gerade darauf gerichtet, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen. Dabei könne es – so das LG Berlin – im Rahmen der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe offen bleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Die Klägerin könne jedenfalls Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32a UrhG ermitteln zu können.

 

Verjährung für das Auskunftsbegehren nicht entscheidend

Die Beklagten – so das LG Berlin – könnten sich auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen. Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestünden, sei – so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung – durch das Urteil gerade noch nicht entschieden, sondern müsse erst im weiteren Verfahren geklärt werden.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin vom 27. Oktober 2020

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