• Informationsfreiheitsrecht

Geschäftsführer stadteigener Unternehmen müssen Vergütungshöhe offenbaren

Ein Ratsmitglied kann die Mitteilung der Höhe der Gesamtvergütung von Geschäftsführern stadteigener Unternehmen verlangen. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hatte in diesem Rahmen zwischen den Schutzbelangen der Geschäftsführer und den Informationsinteressen der Ratsmitglieder abzuwägen und entschied mit Urteil vom 14.12.2020, dass das klagende Stadtratsmitglied zwar ein Recht auf Auskunft über die Gehaltshöhe hat, nicht jedoch über die konkrete Zusammensetzung der einzelnen Gehälter.

von Carl Christian Müller

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Stadtrat hat gerichtlich bestätigten Auskunftsanspruch

Oberbürgermeisterin beantwortet Anfrage des Stadtrates nicht

Das Ratsmitglied hatte die Oberbürgermeisterin der Stadt Bad Kreuznach, Heike Kaster-Meurer, um Auskunft zu den Vergütungen der Geschäftsführer von Gesellschaften gebeten, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist. Da die Anfrage unbeantwortet blieb, klagte das Ratsmitglied vor dem Verwaltungsgericht. Im Verfahren trug die Oberbürgermeisterin vor, sie habe Zweifel, ob der Fragenkomplex in der Anfrage des Klägers der kommunalrechtlichen Befassungskompetenz des Stadtrats unterliege. Der Kläger habe nicht dargetan, was er mit seiner Anfrage bezwecke. Zudem stehe der Beantwortung der Frage der Schutz der betroffenen Geschäftsführer entgegen. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit seine Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, bestehe bei Beantwortung der Frage die Gefahr einer gesellschaftsfremden bzw. gesellschaftsschädigenden Verwendung der Informationen durch den Kläger.

 

Stadtrat muss sich über Gemeinde-Angelegenheiten informieren können

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und gab der Klage im Wesentlichen statt. Grundsätzlich hätten Ratsmitglieder, so die Koblenzer Richter, einen Anspruch auf Beantwortung von Fragen, soweit diese eine Angelegenheit der Gemeinde beträfen und der Komplex den Kompetenzbereich des Gemeinderats umfasse. Dies sei hier bei den Fragen zur Höhe der Gesamtvergütung der Geschäftsführer der betroffenen Unternehmen der Fall. Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Gesellschaften, ihrer Geschäftsführer sowie der privaten Gesellschafter stünden der Beantwortung der Anfrage nicht entgegen. Bei einer Abwägung der Interessen sei zu berücksichtigten, dass dem Stadtrat nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich Informationen über die Höhe der Gesamtvergütungen der Geschäftsführer kommunaler Unternehmen zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Informationen ausschließlich den Ratsmitgliedern zugänglich zu machen seien. Ob der Kläger in der Vergangenheit gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoße habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn Verstößen hiergegen sei mit den dafür gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmitteln, insbesondere mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes, zu begegnen.

 

Konkrete Zusammensetzung der Gehälter muss nicht mitgeteilt werden

Soweit der Kläger darüber hinaus konkretere Angaben zu der Zusammensetzung der Gehälter und zur Höhe der Vergütung jedes einzelnen Geschäftsführungsmitglieds begehre, sei die Klage hingegen unbegründet. Ein solcher Anspruch bestehe nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Zudem habe der Kläger weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass er diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ratsmitglied benötige.

Gegen diese Entscheidungen steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz vom 28. Dezember 2020

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