• Markenrecht

Huawei darf Bild-Marke eintragen lassen - Keine Ähnlichkeit mit Chanel-Marke

Huawei Technologies meldete eine Marke für Computerhardware beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an. Chanel legte Widerspruch gegen die Eintragung ein, weil die fragliche Marke Ähnlichkeiten mit ihren eigenen älteren französischen Marken aufweise, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen seien. Das EUIPO wies die Beschwerde zurück, da es keine Verwechslungsgefahr für das Publikum sah. Diese Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 21.04.2021 bestätigt (Az. T-44/20).

von Carl Christian Müller

Zeichnung Brand

EuG weist Klage von Chanel ab

Huawei verwendet den Buchstabe „U“ - Chanel den Buchstaben „C“

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) prüft in seiner Würdigung vor allem den Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Insoweit weist das EuG darauf hin, dass einander gegenüberstehende Marken für die Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit in derjenigen Form verglichen werden müssen, in der sie eingetragen und angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet werden. Das Gericht untersucht die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht. Dabei stellt es u. a. fest, dass es sich bei der von Huawei angemeldeten Marke um ein Bildzeichen handelt, das aus einem Kreis besteht, der zwei gekrümmte Linien enthält, die wie zwei schwarze, vertikal und gespiegelt angeordnete Buchstaben „U“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie im Zentrum eine horizontale Ellipse bilden. Dagegen bestehen die beiden Marken von Chanel aus zwei gekrümmten Linien, die wie zwei schwarze, horizontal und gespiegelt angeordnete Buchstaben „C“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie eine vertikale Ellipse bilden; die zweite dieser Marken weist die Besonderheit auf, dass sich diese gekrümmten Linien innerhalb eines Kreises befinden.

 

EuG: Unterschiede überwiegen

Die einander gegenüberstehenden Marken weisen zwar gewisse Ähnlichkeiten, aber auch erhebliche bildliche Unterschiede auf. Bei den Marken von Chanel sind insbesondere die Rundungen der gekrümmten Linien stärker ausgeprägt, die Strichstärke ist breiter, und die Linien sind horizontal ausgerichtet, während die Ausrichtung bei der Marke von Huawei vertikal ist.

Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich die Marken unterscheiden.

Zur Verwechslungsgefahr aus der Sicht des Publikums weist das Gericht im Hinblick auf den auf die erste Marke gestützten Widerspruch von Chanel darauf hin, dass die Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen keinesfalls durch die für die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten sonstigen Umstände ausgeglichen werden kann oder ihr dadurch abgeholfen werden kann, so dass sich eine Prüfung dieser Umstände erübrigt.

Quelle: Pressemitteilung des EuG vom 21. April 2021

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