Bereits über 100 Textstellen aus dem Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" dürfen nicht mehr verbreitet werden. Nun hat die Witwe des Altkanzlers erneut erfolgreich geklagt und die Verbreitung weiterer Passagen durch den Autor Heribert Schwan untersagen lassen.
- Äußerungsrecht
Kohl-Witwe lässt weitere Buch-Passagen verbieten
von Carl Christian Müller
Weitere Entscheidung zu den Kohl-Protokollen
Die Klägerin verfolgte mit dem Verfahren das Ziel, neben den bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit untersagten 116 Passagen hinaus, die Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen des Buches untersagen zu lassen. Von den Autoren und dem Verlag verlangte sie zudem Auskunft und Rechnungslegung über die mit Buch, dem Hörbuch und dem eBook erzielten Gewinne, um diese im späteren Verlauf des Verfahrens als bezifferten Ersatzanspruch geltend machen zu können. Gegen den Spiegel Verlag und Spiegel Online verfolgte sie zudem Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die in Spiegel-Zeitschriften, Magazinen und Internetseiten erfolgte Vor- und Begleitberichterstattung zur Veröffentlichung des Buches.
Klage nur teilweise stattgegeben
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer der Klage nur teilweise stattgegeben. Lediglich gegen einen Beklagten, den Autor Dr. Schwan, bestehe ein weiterer Unterlassungs- und Auskunftsanspruch. Insoweit habe die Zeugenvernehmung nicht ergeben, dass der Altkanzler davon ausging, dass eine Verschwiegenheitspflicht des Beklagten Dr. Schwan nicht bestand.
Dieser sei damit weiterhin verpflichtet, eine wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Äußerungen des Altkanzlers sowie eigene Wertungen, die den Rückschluss auf Äußerungen oder Vorkommnisse während der Zusammenarbeit zulassen, zu unterlassen. Keine Verschwiegenheitspflicht bestehe hingegen hinsichtlich solcher Umstände, die nur den äußeren Rahmen der Gespräche beschreiben. Die untersagten Passagen umfassen im Ergebnis einen Urteilstenor von mehr als 50 Seiten. Zudem muss der Beklagte Dr. Schwan Auskunft über die erzielten Einnahmen erteilen.
Keine Ansprüche gegen Co-Autor und Verlag da keine vertragliche Bindung
Nach Ansicht der Kammer stehen der Klägerin hingegen keine Ansprüche gegen den beklagten Co-Autor und den Verlag zu. Anders als im Falle des Beklagten Dr. Schwan, der wegen des Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten haftet, fehlt es hinsichtlich dieser Beklagten an einer vertraglichen Verbindung zum Altkanzler.
Demzufolge hängen die verfolgten Ansprüche davon ab, ob und in welchem Umfang durch die beanstandeten Passagen das postmortale Persönlichkeitsrecht des Altkanzlers konkret verletzt wird. Auf Basis des Vorbringens der Parteien hat die Kammer jedoch keine derartigen Rechtsverletzungen erkennen können.
Gegen den Beklagten Spiegel-Verlag und Spiegel Online hatte die Klage nur hinsichtlich vier von insgesamt 132 beanstandeten Äußerungen Erfolg.
Soweit diese Beklagten zutreffende Zitate, Informationen und Meinungsäußerungen aus den Gesprächen veröffentlicht haben, sei dies rechtlich zulässig. Lediglich in vier Fällen sei eine verfälschte Zitierung erfolgt und diese daher zu untersagen. Das Urteil zum Az. 28 O 11/18 ist nicht rechtskräftig. Hiergegen kann innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 11.12.2019