Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015 – 67 S 120/15) den Berliner Mietspiegel 2013 als sogenannten einfachen Mietspiegel im Sinne von § 558c Abs. 1 BGB zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen und damit die Berufung einer Vermieterin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte, Urteil vom 11. Februar 2015 – 17 C 291/14) zurückgewiesen, das eine auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnungsmiete von 310,36 EUR auf 356,91 EUR gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen hatte.
LG Berlin: Weitere Entscheidung im Verwirrspiel um den Berliner Mietspiegel
von Carl Christian Müller
Das Gericht hat dabei die Frage offen gelassen, ob es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2013, den die Klägerin zur Begründung ihrer Mieterhöhung vorgerichtlich herangezogen hatte, um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558d Abs. 3 BGB mit der sich daraus ergebenden Vermutungswirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete handele. Trotz der von der Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits erhobenen methodischen und statistischen Einwände gegen den Berliner Mietspiegel 2013 könne die ortsübliche Miete allein anhand des Mietspiegels ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Denn im Hinblick auf die Erstellungs- und Veröffentlichungshistorie biete er als einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558c Abs. 1 BGB hinreichende Grundlage für die Zivilgerichte, die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Die Zivilkammer 67 vertrat damit eine andere Rechtsauffassung als die Abteilung 235 des Amtsgerichts Charlottenburg in einem anderen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Erhöhungsrechtsstreit (AG Charlottenburg, Urteil vom 11. Mai 2015 – 235 C 133/15, Berufung beim Landgericht Berlin – 18 S 183/15).
Nach den Ausführungen der Zivilkammer 67 sei auch die vom Amtsgericht Mitte vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Mietwohnung in den Mietspiegel nicht zu beanstanden. Die Lage der Wohnung im Ortsteil Prenzlauer Berg sei nicht wohnwerterhöhend als „bevorzugte Citylage“ zu berücksichtigen, da es sich beim Ortsteil Prenzlauer Berg um keinen zentral gelegenen Teilraum Berlins handele und es deshalb bereits räumlich an einer Citylage fehle.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Vor dieser aktuellen Entscheidung hatte es hinsichtlich des vorgenannten von der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin in Bezug genommenen und durch eine Pressemitteilung des Kammergerichts bekannt gewordenen Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Mai 2015 insofern Verwirrung gegeben, als nach einer Pressemitteilung des Berliner Mietervereins die für die Berufung gegen dieses Urteil zuständige Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin bereits zuvor in einer bisher nicht veröffentlichten Entscheidung (LG Berlin Urteil vom 20. April 2015 – 18 S 411/13) den Mietspiegel 2013 als qualifizierten Mietspiegel im Sinne des Gesetzes bewertet habe, der nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt wurde.
Quelle: Pressemitteilung Kammergericht Berlin vom 16.07.2015