Seit 2011 befindet sich Fußballspieler Lionel Messi im Rechtsstreit wegen der Eintragung seiner Marke "MESSI". Das spanische Bekleidungsunternehmen J.M.-E.V. e hijos sieht in der Marke des Fußballprofis die Gefahr einer Verwechslung mit ihrer eigenen Wortmarke "MASSI". Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsmittel des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie des spanischen Unternehmens mit Urteil vom 17.09.2020 zurückgewiesen und die Markeneintragung von "MESSI" für rechtmäßig befunden (Az. C-449/18 P).
- Markenrecht
Marken-Eintragung von "MESSI" ist rechtmäßig
von Carl Christian Müller
EuGH weist Rechtsmittel der EUIPO und J.M.-E.V. e hijos zurück
EuGH: Bekanntheit von Messi neutralisiert eine Verwechslungsgefahr
Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Messi beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Schriftzug "MESSI" mit Logo zur Eintragung als Marke unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an. Im November desselben Jahres legte Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung der Marke "MESSI" ein. Er berief sich auf die Gefahr einer Verwechslung mit den Unionswortmarken MASSI, die unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Fahrradhelme, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf das spanische Unternehmen J.M.-E.V. e hijos übertragen). Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt. Messi reagierte auf die Entscheidung des EUIPO mit einer Beschwerde. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Zeichen MASSI und MESSI bestehe. Der Fußballprofis erhob daraufhin Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuGH) und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO. Mit Urteil vom 26. April 2018 hob das Gericht die Entscheidung auf, da es der Ansicht war, dass die Bekanntheit des Fußballspielers die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Zeichen neutralisiere und jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe. Das EUIPO und J.M.-E.V. e hijos haben gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt. Mit seinem Urteil vom 17.09.20 weist der Gerichtshof beide Rechtsmittel zurück.
EUIPO rügt Entscheidung des EuGH
Das EUIPO rügte, das Gericht habe sich lediglich auf die Wahrnehmung eines bedeutenden Teils der maßgeblichen Verkehrskreise gestützt, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Gerichtshof ist hingegen der Auffassung, dass das Gericht sehr wohl die Wahrnehmung der Marken "MASSI" und "MESSI" durch die maßgeblichen Verkehrskreise insgesamt berücksichtigt und sodann entschieden hat, dass das EUIPO zu Unrecht festgestellt habe, dass die Benutzung der Marke "MESSI" bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung mit den Marken "MASSI" begründen könne.
Bekanntheit von Lionel Messi ist relevant für die Unterscheidung der Marken
Das spanische Bekleidungsunternehmen J.M.-E.V. e hijos machte geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Bekanntheit der Person Lionel Messi zu berücksichtigen sei, deren Name Gegenstand einer Anmeldung als Unionsmarke sei. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist, da sich diese Bekanntheit darauf auswirken kann, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Das Gericht hat somit fehlerfrei angenommen, dass die Bekanntheit von Messi einen für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen „messi“ und „massi“ relevanten Faktor darstelle.
Familienname Messi wird weltweit mit dem Fußballprofi in Verbindung gebracht
Der Gerichtshof weist des Weiteren darauf hin, dass die Frage der Bekanntheit von Lionel Messi entgegen der Behauptung des spanischen Unternehmens bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem EUIPO war. Zudem sind die im Stadium der Klage vor dem Gericht vorgebrachten Argumente, mit denen lediglich bekannte Tatsachen vorgetragen wurden, nicht als neu anzusehen, so dass das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass die Bekanntheit des Namens Messi als Familienname eines weltweit bekannten Fußballspielers und Person des öffentlichen Lebens eine allgemein bekannte Tatsache darstelle, d. h. eine Tatsache, die jeder kennen könne oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könne, und es sich bei diesen Quellen somit um Nachweise handle, über die das EUIPO zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung habe verfügen können und die es im Rahmen der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen "MASSI" und "MESSI" hätte berücksichtigen müssen.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 17. September 2020