Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die wiederholte falsche Geschlechtsbezeichnung einer trans Frau durch Nius deren Persönlichkeitsrechte verletzt. In Teilen wertete das Gericht die Berichterstattung sogar als unwahre Tatsachenbehauptung.
- Äußerungsrecht
OLG Frankfurt: Nius muss 6.000 Euro Entschädigung wegen Misgenderns zahlen
von Olivia Wykretowicz
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestätigt: Das Nachrichtenmedium Nius muss es unterlassen, eine trans Frau in seiner Berichterstattung falsch zu bezeichnen, ihren Klarnamen zu nennen und ein Bild von ihr zu veröffentlichen. Zudem bleibt es bei einer Geldentschädigung in Höhe von 6.000 Euro (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.04.2026, Az. 16 U 90/25).
Hintergrund des Verfahrens war eine Berichterstattung über eine trans Frau, der die Mitgliedschaft in einem Frauenfitnessstudio verweigert worden war. Nius hatte in mehreren Artikeln über den Fall berichtet und die Betroffene wiederholt als Mann dargestellt. Außerdem wurden ihr Klarname und ein Bild veröffentlicht.
Gericht sieht Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Das OLG sah darin eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Besonders relevant ist dabei die rechtliche Einordnung einzelner Aussagen: Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht nur um eine herabwürdigende Meinungsäußerung. In Teilen verstand der durchschnittliche Leser die Berichterstattung vielmehr als Tatsachenbehauptung, nämlich dahin, dass die Klägerin ihren Geschlechtseintrag nicht wirksam habe ändern lassen und lediglich behaupte, eine Frau zu sein.
Diese Darstellung war unzutreffend. Die Klägerin hatte ihren Namen und Geschlechtseintrag bereits im Jahr 2021 nach dem damals geltenden Transsexuellengesetz ändern lassen. Dass Nius in seiner Berichterstattung unter anderem auf das erst später in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz Bezug nahm, verstärkte nach Ansicht des Gerichts den falschen Eindruck, eine rechtliche Anerkennung als Frau sei zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht möglich gewesen.
Misgendern kann im Einzelfall eine unwahre Tatsachenbehauptung sein
Das Gericht stellte dabei nicht allgemein fest, dass jedes Misgendern automatisch eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Entscheidend war vielmehr der konkrete Kontext der Berichterstattung. Dort sei bei den Leserinnen und Lesern der falsche Eindruck entstanden, die Klägerin sei rechtlich nicht als Frau anerkannt. Auch weitere herabwürdigende Bezeichnungen und falsche Pronomen wertete das OLG als rechtswidrig. Selbst wenn man diese als Meinungsäußerungen einordne, überwiege im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Das Gericht sprach von einer rechtswidrigen Herabwürdigung.
Klarname und Bild durften nicht veröffentlicht werden
Unzulässig war nach Auffassung des OLG auch die Veröffentlichung von Klarnamen und Bild der Klägerin. Zwar bestand an dem zugrunde liegenden Vorgang ein öffentliches Berichtsinteresse. Dieses rechtfertigte aber nicht, die Betroffene identifizierbar zu machen. Die Klägerin stand nicht in der Öffentlichkeit und hatte den Vorgang nicht selbst unter Preisgabe ihrer Identität öffentlich gemacht.
Reputationsschutz bei rechtswidriger Berichterstattung
Medien dürfen kritisch, zugespitzt und auch hart berichten. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo unwahre Tatsachen behauptet, Sachverhalte verkürzt oder irreführend dargestellt, Kontexte verfälscht oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Entscheidend ist häufig die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Tatsachenbehauptung oder rechtswidriger Verdachtsberichterstattung. Mueller.legal berät zum Reputationsschutz und prüft für Betroffene kurzfristig, ob Ansprüche auf Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung, Löschung oder Geldentschädigung bestehen und welche Schritte strategisch sinnvoll sind.