Am Karfreitag, dem 18.04.2014, durfte der Film ʺDas Leben des Brianʺ nicht öffentlich gezeigt werden. Das gegen den betroffenen Veranstalter mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 15.12.2015 (Az. 37 OWi 78/15) wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW verhängte Bußgeld von 100 Euro hat Bestand. Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 27.05.2016 als unbegründet verworfen.
OLG Hamm: Verbotene Filmvorführung am Karfreitag
von Carl Christian Müller
Der im Jahre 1950 geborene Betroffene ist Rentner und lebt in Bochum. Als Mitglied der Initiative ʺReligionsfreiheit im Revierʺ organisierte der Betroffene am Karfreitag, dem 18.04.2014, die öffentliche Vorführung des Films ʺDas Leben des Brianʺ im sozialen Zentrum in der Josefstraße in Bochum. Der Film gehört nicht zu den Produktionen, die von den zuständigen Behörden als für eine Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Zu der der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung am 18.04.2014 erschienen ca. 55-60 Personen. Ihnen wurde der Film in den Abendstunden des Karfreitags in voller Länge gezeigt. Dem Betroffenen war bekannt, dass die Vorführung des Films an dem stillen Feiertag gegen das Feiertagsgesetz NW verstoßen würde.
Diesen Verstoß, es handelte sich um einen Wiederholungsfall, weil der Film von der Initiative bereits am Karfreitag des Vorjahres in vergleichbarer Weise öffentlich gezeigt worden war, ahndete die Stadt Bochum mit einem Bußgeld. Nach dem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Bochum den Betroffenen am 15.12.2015 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW zu einer Geldbuße von 100 Euro.
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des für diesen Antrag zuständigen 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor.
Dem Betroffenen sei, so der Senat, kein rechtliches Gehör versagt worden. Dass das Amtsgericht einen von ihm im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, beruhe ersichtlich auf sachlichen Gründen und beinhalte keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch nicht deswegen geboten, um das sachliche Recht durch eine obergerichtliche Entscheidung fortzubilden. Im vorliegenden Fall stelle sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das Feiertagsgesetz NW verbiete eindeutig auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt seien. Dass die in Frage stehende Regelung des Feiertagsgesetzes NW verfassungsgemäß sei, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt.
Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm vom 27.05.2016 (2 RBs 59/16)