Der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 3. Juni 2015 der Beschwerde des Rappers Bushido in einem Eilverfahren stattgegeben. Bushido hatte sich gegen Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 5. September 2013 gewandt. Mit diesen Entscheidungen hatte die Bundesprüfstelle den Tonträger "NWA" und das Musikvideo "Stress ohne Grund" gestützt auf das Jugendschutzgesetz in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Hauptinterpret des Tonträgers und auch des Videos ist der Rapper Shindy; Bushido ist für einen Teil der für indizierungsrelevant gehaltenen Titel auf der CD sowie für das Video als "featured artist" angegeben. Das Verwaltungsgericht Köln hatte Bushidos Eilantrag abgelehnt.
OVG NRW: Bushido-Eilantrag gegen Entscheidungen der Bundesprüfstelle erfolgreich
von Carl Christian Müller
Vor dem Oberverwaltungsgericht war der Rapper nunmehr erfolgreich. Nach Ansicht des Senats sind die Indizierungsentscheidungen rechtswidrig, weil die Bundesprüfstelle den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt habe. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 Jugendschutzgesetz darf ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient. Dieses Merkmal schließe, so der Senat unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht, eine Indizierung zwar nicht von vornherein aus, erfordere aber eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit. Zu der erforderlichen umfassenden Ermittlung der widerstreitenden Belange Jugendschutz und Kunstfreiheit gehöre im Grundsatz die Anhörung derjenigen Personen, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt hätten und typischerweise in der Lage seien, etwas über die im den Kunstwerk umgesetzten Belange der Kunstfreiheit auszusagen. Die Bundesprüfstelle habe hier aber insbesondere den Hauptinterpreten Shindy überhaupt nicht angehört.
Die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfechtbar. Beim Verwaltungsgericht Köln ist noch das Klageverfahren anhängig.
Aktenzeichen: 19 B 463/14 (I. Instanz: VG Köln 19 L 1663/13)
Quelle: Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht Nordrhein - Westfalen vom 03.06.15