Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in mehreren Verfahren Beschwerden des Landesbetriebs Information und Technik – IT.NRW – gegen einstweilige Anordnungen der Verwaltungsgerichte Aachen und Düsseldorf zurückgewiesen. Diese Gerichte hatten den Landesbetrieb jeweils im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, das gesamte bei ihm vorhandene Datenmaterial aus dem Zensus 2011, das die antragstellenden Gemeinden (Baesweiler, Bad Münstereifel, Aachen, Geilenkirchen, Buchholz) betraf, von Datenlöschungen nach § 19 ZensG 2011 auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die gemeindlichen Klagen gegen die Feststellung ihrer jeweiligen amtlichen Einwohnerzahl rechtskräftig entschieden ist. Der Landesbetrieb hatte dagegen mit der Beschwerde im Wesentlichen eingewandt, das Gesetz ordne in § 19 ZensG 2011 die Löschung der Hilfsmerkmale und die Vernichtung der Erhebungsunterlagen ausnahmslos bis zum 9. Mai 2015 an.
OVG NRW: IT.NRW muss Daten aus dem Zensus 2011 vorerst weiter aufbewahren
von Carl Christian Müller
Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Es hat ausgeführt, die kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasse eine subjektive Rechtsstellungsgarantie, die grundrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sei und ihrerseits die Gewährung effektiven Rechtsschutzes einschließe. Es komme ernsthaft in Betracht, die Fristbestimmungen des § 19 ZensG 2011 dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass Erhebungsdaten aus dem Zensus 2011 erst dann zu löschen seien, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr benötigt würden. Zudem bestünden prozessuale Möglichkeiten, dem Statistikgeheimnis unterliegende Erhebungsunterlagen und sonstige Daten aus dem Zensus 2011 zum Gegenstand eines Verwaltungsprozesses über gemeindliche Klagen gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl zu machen.
Aktenzeichen: 4 B 458/15 (I. Instanz: 4 L 298/15 VG Aachen); 4 B512/15 (I. Instanz: 20 L 1001/15 VG Düsseldorf)
Quelle: Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht Nordrhein - Westfalen vom 03.06.15