Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte in einem Disziplinarklageverfahren gegen einen Bundesbeamten zu entscheiden, der sich kinderpornographische Dateien auf seine Heimcomputer und Smartphones geladen und derartige Dateien auch über Tauschbörsen verbreitet hatte.
OVG Thüringen: Disziplinarmaßnahme bei Besitz und Verbreiten kinderpornographischen Dateien durch Beamten
von Carl Christian Müller
Der Beamte, ein Verwaltungsoberinspektor, war rechtskräftig wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einer Vielzahl von Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde mit der Auflage, dass er binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einen Betrag in Höhe von 3.000 € an den Deutschen Kinderschutzbund zahlt, zur Bewährung ausgesetzt worden. In dem anschließenden Disziplinarklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beamte aus dem Dienst entfernt.
Der zuständige Disziplinarsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat nun die dagegen erhobene Berufung des Beamten zurückgewiesen. Der Beamte habe durch das Verbreiten und den Besitz kinderpornographischer Schriften ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Das Strafgericht habe festgestellt, dass auf der Festplatte seines PC u.a. 61 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert gewesen seien. Zudem hätten sich auch auf seinem Laptop, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien Dateien mit kinderpornographischem Inhalt befunden und er habe die Dateien teilweise auch über Tauschprogramme im Internet verbreitet. Dieses außerdienstliche Verhalten des Beamten stelle eine Pflichtverletzung dar, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen und erfordere seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil sein Fehlverhalten als besonders verwerflich anzusehen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 20.10.2017