• Äußerungsrecht

Polizeianwärter "gefällt" homophober Inhalt auf Social Media

Mit Beschluss vom 26.08.2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen entschieden, dass die Bundespolizei zu Recht trotz vorheriger Zusage die Einstellung eines Bewerbers ablehnen darf, wenn sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hat (Az. 1 L 480/21). Hintergrund des Verfahrens sind die social Media Aktivitäten des Polizeianwärters. Dieser hatte unter anderem eine Karikature mit homophober Aussage auf Facebook geliked.

von Carl Christian Müller

Polizei Autos

VG Aachen bestätigt Ablehnung wegen fehlender charakterlicher Eignung

Mittelfinger zum Fahrverbot

Der Bewerber hatte bereits im März 2021 eine Einstellungszusage für September 2021 erhalten. Im Nachgang hierzu fielen der Bundespolizei diverse Aktivitäten in sozialen Netzwerken auf, die Anlass gaben, an der charakterlichen Eignung zu zweifeln. So fand sich u. a. ein Like einer Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt, oder auch ein „Mittelfinger-Emoji“ anlässlich eines gegen den Antragsteller verfügten Fahrverbots.

 

VG Aachen: Bewerber fehlt es an nötiger Toleranz und Neutralität


Der Antragsteller begehrt die Einstellung per einstweiliger Anordnung und beruft sich u. a. auf die Einstellungszusage. Das VG Aachen führte hierzu aus, der Like der Karikatur mit der Regenbogenfahne reiche für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der charakterlichen Eignung zu wecken. Der Beruf des Polizeimeisters sei im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen, aus allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen geprägt. Durch das Klicken auf den zugehörigen Gefällt-mir-Button eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 27. August 2021

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