• Äußerungsrecht

Revision gegen Verurteilung wegen Online-Werbung für Schwangerschaftsabbruch erfolglos

Die Verurteilung der Gießener Ärztin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat die Revision mit Beschluss vom 22.12.2020 verworfen (Az. 1 Ss 96/20). Die Homepage der Angeklagten informiere nicht nur darüber, dass Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das „Wie“.

von Carl Christian Müller

Frau am Schreibtisch

OLG Frankfurt weist Revision der Gießener Ärztin zurück

Gießener Ärztin informiert über Schwangerschaftsabbrüche auf der Homepage

Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis. Sie führt dort Schwangerschaftsabbrüche durch. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017 ist sie vom Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden (Az. 507 Ds 501 Js 15031/15). Das Landgericht Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil (Urteil vom 12.10.2018, Az. 4 Ns - 406 Js 15031/15). Die hiergegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung unter Hinweis auf die inzwischen geänderte Gesetzeslage.

Das Landgericht Gießen hat daraufhin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt.
Das Urteil enthält umfangreiche Feststellungen zum Internetauftritt der Angeklagten.

Das "Wie" des Schwangerschaftsabbruchs bleibt verboten

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten verworfen. Die Angeklagte habe den Tatbestand des §§ 219 a StGB n.F. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Sie habe auf ihrer Homepage über eine eigene Schaltfläche offeriert, in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden sowie den konkreten Ablauf erläutert. Dies erfülle objektiv die Voraussetzungen des Anbietens von Diensten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Straffreiheit nach § 219a Abs. 4 StGB lägen hier nicht vor. Die Angeklagte habe nicht nur i.S.d. § 219 a Abs. 4 StGB darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehme. Ihre Homepage enthalte auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ der angewandten Methoden und gebe zu dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen Auskunft. Dies sei nicht mehr von der Ausnahmeregelung des § 219 a Abs. 4 StGB gedeckt.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 19. Januar 2021

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