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Schriftzug "BLESSED" auf Hoodie ist nicht geschützt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 22.08.2022 veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen (Az. 6 U 40/22).

von Carl Christian Müller

Mann sitzt mit Hund auf einer Brücke

OLG Frankfurt: Wörter auf Kleidungsstücken werden nicht immer als Herkunftshinweis verstanden

Schriftzug #Blessed für Kleidungsstücke

Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt am Main und hatte #Blessed als weißen Schriftzug auf weißem Grund u.a. für Bekleidungsstücke als Marke angemeldet. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift „BLESSED“; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Beklagten hin.

 

OLG Frankfurt: Einzelne Wörter sind rein dekorativ

Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt (Urteil vom 25.01.2022, Az. 3/6 O 47/21). Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet“. Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden, dies gilt insbesondere für Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 22. August 2022

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