• Äußerungsrecht

Seenotrettungsverein wehrt sich erfolgreich gegen Äußerungen der AfD

Das Oberlandesgericht Dresen hat auf den Antrag des "Mission Lifeline e.V." eine einstweilige Verfügung gegen den AfD-Kreisverband Dresden erlassen, mit der es diesem untersagt wird, die anlässlich des OB-Wahlkampfs in Dresden 2022 in einem Flyer enthaltenen Behauptungen erneut aufzustellen oder zu verbreiten (Urteil vom 14.02.2023, Az. 4 U 2331/22).

von Carl Christian Müller

bunte Papierschiffe

LG Dresden hielt Äußerung für zulässig

Der AfD-Kreisverband hatte in seinem Flyer anlässlich der Oberbürgermeister-Wahl in Dresden 2022 folgende Behauptung aufgestellt:

"Hilbert/Jähnigen unterstützen die Initiative "sicherer Hafen". Folge: Förderung von Schlepperorganisationen wie Mission Lifeline mit Steuergeldern. Mit diesen Geldern finanziert diese Organisation die Überfahrt von Nordafrikanern über das Mittelmeer in unsere Sozialsysteme."

Das Landgericht Dresden hatte diese Formulierung für eine zulässige Meinungsäußerung gehalten und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

 

Verein hat keine finanziellen Zuwendungen erhalten

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hatte der Kläger nunmehr Erfolg. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat entschieden, dass die beanstandete Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Der Kläger habe aus dem Stadtratsbeschluss vom 03.03.2022, der den Beitritt der Stadt Dresden zur »Initiative sicherer Hafen« enthalte, keinerlei finanzielle Zuwendungen enthalten. Dies habe die Beklagte im Verfahren auch eingeräumt. Hieran ändere nichts, dass an den Kläger gelangte Spenden steuerlich absetzbar seien, wovon dieser mittelbar profitiere. Zwar seien im politischen Meinungskampf auch polemische Zuspitzungen und Vergröberungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies gelte aber zum einen nicht für - wie hier - unwahre Behauptungen, zum anderen nicht in Bezug auf am politischen Meinungskampf unbeteiligte Dritte wie den Kläger. Infolge dieser Behauptung könne eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht ausgeschlossen werden.

Gegen das Urteil des 4. Zivilsenats im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden vom 14. Februar 2023

Zurück zur Newsübersicht