Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage einer Museumsmitarbeiterin aus Bochum abgewiesen, die infolge einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an einem Guillian-Barre-Syndrom erkrankte (SG Dortmund, Urteil vom 05.08.2015 – 36 U 818/12).
Sozialgericht Dortmund: Impfschaden ist kein Arbeitsunfall für Museumsmitarbeiterin
von Carl Christian Müller
Die Mitarbeiterin hatte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles verklagt, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei. Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Dies sei bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich z.B. beim Einkaufen.
Da die Klägerin die von ihr gegen das Urteil eingelegte Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.