• Äußerungsrecht

Tragen einer falsche Uniform mit Buchstabensalat „POZILEI“ kann strafbar sein

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn verworfen (Beschluss vom 9.06.2022, Az. 4 RVs 62/22). Das Landgericht Paderborn hatte den Angeklagten in einem Berufungsverfahren wegen unbefugten Tragens von Uniformen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt. Diese Verurteilung ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig.

von Carl Christian Müller

Polizei Autos

OLG Hamm zum Missbrauch von Polizeiuniformen

Jacke mit „POZILEI“-Aufschrift kann zum Verwechseln ähnlich sein

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts Paderborn befuhr der heute 43-jährige Angeklagte aus Borchen am 6.02.2020 zur Mittagszeit die Marienstraße in Paderborn mit seinem Pedelec. Hierbei trug er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflektorstreifen und der Aufschrift „POZILEI“ in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben. Er hielt an einer Kreuzung neben einem Auto an, klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin und äußerte seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise. Dabei gab er sich nicht als Polizeibeamter aus, so dass ihm Amtsanmaßung nicht zur Last gelegt wurde. Das Landgericht Paderborn wertete das Verhalten jedoch als unbefugtes Tragen von Uniformen, für das es nach dem Gesetz bereits ausreicht, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Eine ausreichende Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform bejahte das LG paderborn aufgrund des Gesamteindrucks in der konkreten Situation und des Aufdrucks „POZILEI“. Die Beschriftung mit diesem tatsächlich nicht existierenden Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als „POLIZEI“ gelesen, da gegenüber diesem tatsächlich existierenden Wort lediglich zwei Buchstaben vertauscht seien. Genau hierauf ziele der „Buchstabensalat“ auch ab.

 

Ähnlichkeit mit Uniform der Fahrradpolizei

Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung. Das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort „POZILEI“ statt „POLIZEI“ prangt, ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Strafgesetzbuch zu begründen. Dem steht das Tragen einer dunklen Hose oder Jeans nicht entgegen, wenn das gesamte Erscheinungsbild einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führt, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt. Auch ist es unerheblich, dass die Zeugen hier letztlich doch bemerkten, keinen Polizeibeamten vor sich zu haben. Denn die Vorschrift soll schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27. Juni 2022

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