• Informationsfreiheitsrecht

Universität Hamburg muss finanzielle Zuwendungen nicht offenbaren

Auf die Berufung der Universität Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Entscheidung vom 25.11.2020 eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und eine Klage auf Zugang zu Informationen über die von der Universität Hamburg in den Jahren 2013 und 2014 erhaltenen finanziellen Zuwendungen abgewiesen (Az. 3 Bf 183/18).

von Carl Christian Müller

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OVG Hamburg verneint Anspruch auf Informationszugang

Sponsoring-Übersicht ohne Namensnennung

Der Kläger wandte sich bereits im Jahr 2015 an die Universität Hamburg und bat auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes um die Zusendung einer Übersicht aller in den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen, den Wert von 1.000 EUR übersteigenden Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung. Die Universität Hamburg kam diesem Begehren nur teilweise nach. Insbesondere wurden die Namen der Zuwendungsgeber größtenteils nicht mitgeteilt, soweit diese eine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt hatten. Mit Urteil vom 21.03.2018 hat das Verwaltungsgericht Hamburg daraufhin die Universität Hamburg verpflichtet, dem Kläger die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen (Az. 17 K 459/16).

 

Ausnahmevorschrift einschlägig

Auf die Berufung der Universität Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die im Hamburgischen Transparenzgesetz geregelte Ausnahmevorschrift, wonach eine Informationspflicht unter anderem nicht für die Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung besteht (§ 5 Nr. 7, Halbsatz 1 HmbTG), nicht auf den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit beschränkt. Sie erfasse auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten und insoweit auch Informationen über Drittmittel zu Forschungszwecken. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 25. November 2020

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