• Wettbewerbsrecht

Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung irreführend

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 10.11.2022 der Antragsgegnerin untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt (Az. 6 U 104/22).

von Carl Christian Müller

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OLG Frankfurt untersagt die Logo-Verwendung

Werbung mit „klimaneutralem“ Wasch- und Reinigungsmittel

Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent, irreführend und daher für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

 

OLG: „Klimaneutral“ bedeutet Vermeidung von Emissionen

Das Landgericht Frankfurt hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen (Urteil vom 20.5.2022, Az. 3-12 O 15/22). Auf die Berufung hin hat das OLG Frankfurt am Main die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten - wie von der Antragsgegnerin vorgenommen - nehme er nicht ohne Weiteres an.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 11. November 2022

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