Auch für KI-Texte gibt es keine allgemeine Kennzeichnungspflicht.
Die Offenlegungspflicht des Art. 50 Abs. 4 betrifft KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Dazu können je nach Inhalt beispielsweise Beiträge über politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Fragen gehören. Entscheidend sind Inhalt, Zweck, Adressaten und Veröffentlichungskontext.
Keine Offenlegungspflicht nach dieser Vorschrift besteht grundsätzlich, wenn:
- der Text einer menschlichen Überprüfung unterzogen wurde
- eine redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat
- eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt
Das bloße Überfliegen eines Textes wird nicht in jedem Fall als ausreichende Kontrolle anzusehen sein. Unternehmen und Redaktionen sollten deshalb festlegen, wer KI-Texte prüft, welche Kriterien gelten und wer die Veröffentlichung verantwortet.
Produktbeschreibungen, Werbetexte, Social-Media-Beiträge und Blogartikel sind nicht automatisch kennzeichnungspflichtig. Je nach Thema und konkreter Gestaltung können aber andere rechtliche Informationspflichten oder Irreführungsrisiken bestehen.
Mit unserem Gratis KI-Kennzeichnungscheck prüfen wir Ihre konkreten Anwendungen und Veröffentlichungsprozesse.