KI-Kennzeichnungs­pflicht: KI-Inhalte nach Art. 50 AI Act richtig kennzeichnen

  • Prüfung Ihrer KI-Bilder, Texte, Videos, Stimmen und Chatbots
  • Klare Einordnung und konkrete Vorgaben nach Art. 50 AI Act
  • Kostenfreie Erstberatung zu Ihrem Anwendungsfall
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Rechtsanwalt Carl Christian Müller

Welche KI-Inhalte müssen Sie kennzeichnen?

Künstliche Intelligenz wird längst für Bilder, Videos, Texte, Stimmen, Werbung und Kundenkommunikation eingesetzt. Ab dem 2. August 2026 gelten für bestimmte KI-Systeme und KI-generierte Inhalte neue Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act.

Doch eine pauschale Kennzeichnungspflicht für alles, was mit Künstlicher Intelligenz erstellt wurde, gibt es nicht. Entscheidend ist unter anderem, welcher Inhalt erzeugt oder verändert wurde, wie er veröffentlicht wird und welche Rolle Sie beim Einsatz der KI einnehmen.

Wer hier vorschnell jeden Inhalt mit einem allgemeinen KI-Hinweis versieht, schafft nicht automatisch Rechtssicherheit. Wer auf eine notwendige Kennzeichnung verzichtet, riskiert dagegen Verstöße gegen den AI Act und weitere rechtliche Vorgaben.

Wir prüfen Ihre konkreten Anwendungsfälle und zeigen Ihnen, ob, wie und an welcher Stelle Sie einen KI-generierten Inhalt oder ein KI-System kennzeichnen müssen.

Sie möchten wissen, ob Ihre Bilder, Texte oder KI-Anwendungen unter die neuen Transparenzpflichten fallen? Wir prüfen Ihren konkreten Einsatz und geben Ihnen eine klare rechtliche Einschätzung.

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Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

+49 30 206 436 810

Erfahren im KI-, Medien- und Urheberrecht

  • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
  • Erfahrung an den Schnittstellen von KI, Medienrecht und digitaler Kommunikation
  • Klare rechtliche Einordnung nach Art. 50 AI Act
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  • Bundesweit für Sie da
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Was ist die KI-Kennzeichnungspflicht?

Symbolbild: Person mit digital verfremdetem Gesicht – KI-generierte Inhalte stehen zunehmend im Fokus von Strafrecht und Regulierung

Die sogenannte KI-Kennzeichnungspflicht ist Teil der Transparenzpflichten des europäischen AI Act. Art. 50 unterscheidet dabei zwischen mehreren Situationen.

Kennzeichnungspflichten können insbesondere bestehen, wenn:

  • Menschen mit einem KI-Chatbot oder einem anderen interaktiven KI-System kommunizieren
  • ein KI-System synthetische Texte, Bilder, Videos oder Audiodateien erzeugt
  • ein Unternehmen ein Emotionserkennungssystem oder eine biometrische Kategorisierung einsetzt
  • ein Deepfake veröffentlicht wird
  • ein KI-generierter Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse informiert

Dabei gelten nicht für alle Beteiligten dieselben Anforderungen. Art. 50 unterscheidet zwischen dem Anbieter eines KI-Systems und dem Betreiber, der die KI beruflich oder geschäftlich einsetzt.

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So läuft unser Gratis KI-Kennzeichnungscheck ab:
rechtssicher, konkret und transparent.

  • Anwendungsfall einreichen

    Sie schildern uns über das Kontaktformular, welche KI-Inhalte oder KI-Systeme Sie einsetzen. Dazu können bspw. Bilder, Texte, Videos, Stimmen, Chatbots oder Voicebots gehören. Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück.

  • Kostenfreie Beratung

    Einer unserer Rechtsanwälte bespricht mit Ihnen den konkreten Einsatz der KI. Dabei klären wir, welche Inhalte veröffentlicht werden, wie sie erzeugt wurden und welche Fragen zur Kennzeichnung nach Art. 50 AI Act bestehen. Das Erstgespräch ist kostenfrei.

  • Unser Angebot

    Nach der Erstberatung erhalten Sie ein transparentes Angebot für die rechtliche Prüfung. Sie erfahren vorab, welche Anwendungsfälle wir untersuchen, welche Leistungen enthalten sind und welche Ergebnisse Sie erhalten.

  • Wir prüfen Ihre KI-Kennzeichnung

    Wir prüfen, ob und wie Ihre KI-Inhalte oder KI-Systeme gekennzeichnet werden müssen. Sie erhalten eine klare rechtliche Einordnung, konkrete Formulierungsvorschläge und Vorgaben zur Platzierung der Hinweise. Über den Stand der Prüfung halten wir Sie stets informiert.

Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?

Die Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026.

Die Verschiebungen für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme ändern an diesem grundsätzlichen Termin nichts. Für einzelne technische Transparenzlösungen bereits bestehender KI-Systeme können jedoch Übergangsregelungen gelten.

Ob eine Übergangsregelung genutzt werden kann, hängt von der konkreten Anwendung, dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens und der Rolle des jeweiligen Unternehmens ab.

Anbieter oder Betreiber: Wer muss die KI kennzeichnen?

Für die rechtliche Prüfung ist zunächst entscheidend, welche Rolle Sie beim Einsatz der KI übernehmen.

Anbieter eines KI-Systems

  • Anbieter ist vereinfacht gesagt, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt.
  • Auch ein Unternehmen, das ein vorhandenes KI-Modell in ein eigenes Produkt integriert und diese Anwendung anschließend unter eigenem Namen anbietet, kann selbst zum Anbieter des daraus entstehenden KI-Systems werden.
  • Anbieter müssen unter anderem sicherstellen, dass bestimmte KI-Ausgaben maschinenlesbar gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.

Betreiber eines KI-Systems

  • Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich oder geschäftlich verwendet.
  • Dazu können beispielsweise Unternehmen, Agenturen, Medienhäuser, Onlineshops, Organisationen, Selbstständige oder Behörden gehören, die KI-Inhalte veröffentlichen oder KI-Systeme gegenüber Kunden und anderen Personen einsetzen.
  • Betreiber können insbesondere bei Deepfakes, bestimmten KI-generierten Texten, Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung zu einer sichtbaren Information oder Offenlegung verpflichtet sein.
  • Die Begriffe dürfen nicht mit dem technischen Hosting oder dem bloßen Abschluss eines KI-Abonnements gleichgesetzt werden. Welche Rolle vorliegt, muss anhand des konkreten Einsatzes geprüft werden.

Ob Sie Anbieter oder Betreiber sind, entscheidet darüber, welche Pflichten Sie erfüllen müssen. Wir ordnen Ihre Rolle ein und zeigen Ihnen, welche Kennzeichnungen und Informationen erforderlich sind.

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Rechtsberatung mit Verständnis für den Einsatz von KI

Kennzeichnungspflichten lassen sich nicht allein anhand des fertigen Bildes oder Textes beurteilen. Häufig kommt es darauf an, welches KI-System eingesetzt wird, wie der Inhalt technisch erzeugt wurde, welche Veränderungen vorgenommen wurden und wie Nutzer mit dem Ergebnis in Kontakt kommen.

Wir setzen Künstliche Intelligenz selbst in unserem Kanzleialltag ein. Deshalb kennen wir nicht nur die rechtlichen Vorgaben, sondern auch die praktischen Abläufe und Grenzen moderner KI-Systeme.

Sie benötigen keine abstrakte Zusammenfassung des AI Act, sondern eine konkrete Lösung für Ihre Inhalte und KI-Anwendungen. Sprechen Sie mit uns über Ihren Anwendungsfall.

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Art. 50 AI Act: Diese vier Transparenzpflichten gelten

1. Chatbots und andere interaktive KI-Systeme

KI-Systeme, die für eine direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, müssen grundsätzlich so gestaltet sein, dass die betroffene Person erfährt, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommuniziert.

Das betrifft beispielsweise:

  • Chatbots auf einer Website
  • digitale Kundenassistenten
  • KI-Avatare
  • Supportbots
  • automatisierte Beratungsangebote
  • Sprachassistenten und Telefon-KI
  • interaktive Lern- und Informationssysteme

Eine zusätzliche Information ist nicht erforderlich, wenn es für einen angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Nutzer aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts bereits offensichtlich ist, dass er mit einer KI interagiert.

Ob die KI-Nutzung tatsächlich offensichtlich ist, sollte nicht vorschnell angenommen werden. Namen, Profilbilder, natürliche Stimmen und eine besonders menschlich wirkende Kommunikation können gerade den gegenteiligen Eindruck erzeugen.

2. Maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-Ausgaben

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet werden.

Mögliche technische Verfahren sind beispielsweise:

  • Metadaten
  • digitale Wasserzeichen
  • kryptografische Herkunftsnachweise
  • Fingerprints
  • Protokollierungs- und Erkennungslösungen

Die verwendeten Lösungen müssen soweit technisch möglich wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein.

Diese technische Pflicht richtet sich in erster Linie an die Anbieter der entsprechenden KI-Systeme. Ein sichtbarer Hinweis für den Betrachter ist damit nicht in jedem Fall verbunden. Eine Ausnahme kann gelten, wenn das KI-System lediglich eine unterstützende Standardbearbeitung ausführt oder die eingegebenen Daten beziehungsweise deren Aussage nicht wesentlich verändert.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Wer ein zulässiges Emotionserkennungssystem oder ein System zur biometrischen Kategorisierung betreibt, muss die betroffenen Personen über den Einsatz des Systems informieren.

Das kann beispielsweise Systeme betreffen, die aus Gesichtsausdrücken, Stimme oder anderen körperlichen Merkmalen bestimmte Zustände oder Kategorien ableiten sollen.

Zusätzlich müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Informationspflicht nach Art. 50 macht einen ansonsten unzulässigen Einsatz jedoch nicht erlaubt. Bestimmte Formen der Emotionserkennung sind nach anderen Vorschriften des AI Act ausdrücklich verboten.

4. Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte

Betreiber müssen offenlegen, wenn Bild-, Audio- oder Videoinhalte durch KI erzeugt oder manipuliert wurden und einen Deepfake darstellen. Als Deepfake gelten Inhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und für einen Betrachter fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen können.

Auch KI-generierte oder manipulierte Texte können kennzeichnungspflichtig sein. Das gilt, wenn der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren.

Für Texte besteht eine wichtige Ausnahme: Wurde der Inhalt menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 grundsätzlich.

Art. 50 enthält unterschiedliche Pflichten für Chatbots, Inhalte und technische KI-Anbieter. Wir prüfen nicht nur den fertigen Inhalt, sondern den gesamten konkreten Einsatz Ihrer KI.

Konkreten KI-Einsatz prüfen lassenKI-Kennzeichnungscheck

Unser Gratis KI-Kennzeichnungscheck

  • Konkrete Einordnung Ihrer KI-Inhalte und Systeme
  • Individuelle Hinweise und Kennzeichnungsmatrix
  • Kostenfreie Erstberatung durch einen Rechtsanwalt
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  • Kostenfreie Erstberatung durch einen Rechtsanwalt

Muss man KI-generierte Bilder kennzeichnen?

Nicht jedes KI-generierte Bild muss sichtbar als KI-Bild gekennzeichnet werden.

Eine sichtbare Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 besteht insbesondere dann, wenn das Bild einen Deepfake darstellt. Das ist beispielsweise denkbar, wenn ein KI-Bild:

  • eine real existierende Person in einer erfundenen Situation zeigt
  • den Eindruck einer authentischen Fotografie erweckt
  • ein bestehendes Gebäude, Produkt, Ereignis oder Unternehmen verfälscht darstellt
  • eine reale Person mit veränderten Kleidungsstücken oder Körpermerkmalen zeigt
  • ein Ereignis abbildet, das tatsächlich nicht stattgefunden hat

Dagegen ist ein erkennbar künstliches Bild einer fiktiven Landschaft oder einer nicht existierenden Figur nicht allein deshalb sichtbar kennzeichnungspflichtig, weil es mit KI erstellt wurde.

Bei fotorealistischen Produktbildern, KI-Models, virtuellen Personen und mit KI veränderten Fotografien ist die Abgrenzung schwieriger. Hier muss geprüft werden, ob der Inhalt als authentisch verstanden werden kann und einen bestehenden Gegenstand, eine Person, einen Ort oder ein Ereignis verfälscht wiedergibt.

Unabhängig von der sichtbaren Kennzeichnung kann der Anbieter des verwendeten KI-Systems zu einer technischen, maschinenlesbaren Kennzeichnung verpflichtet sein.

Auch weitere Vorschriften können eine Information erforderlich machen. Das gilt insbesondere, wenn die Darstellung in der Werbung irreführend ist oder durch die KI-Bearbeitung ein falscher Eindruck über ein Produkt oder eine Person entsteht.

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Müssen KI-generierte Texte gekennzeichnet werden?

Auch für KI-Texte gibt es keine allgemeine Kennzeichnungspflicht.

Die Offenlegungspflicht des Art. 50 Abs. 4 betrifft KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Dazu können je nach Inhalt beispielsweise Beiträge über politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Fragen gehören. Entscheidend sind Inhalt, Zweck, Adressaten und Veröffentlichungskontext.

Keine Offenlegungspflicht nach dieser Vorschrift besteht grundsätzlich, wenn:

  • der Text einer menschlichen Überprüfung unterzogen wurde
  • eine redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat
  • eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt

Das bloße Überfliegen eines Textes wird nicht in jedem Fall als ausreichende Kontrolle anzusehen sein. Unternehmen und Redaktionen sollten deshalb festlegen, wer KI-Texte prüft, welche Kriterien gelten und wer die Veröffentlichung verantwortet.

Produktbeschreibungen, Werbetexte, Social-Media-Beiträge und Blogartikel sind nicht automatisch kennzeichnungspflichtig. Je nach Thema und konkreter Gestaltung können aber andere rechtliche Informationspflichten oder Irreführungsrisiken bestehen.

Mit unserem Gratis KI-Kennzeichnungscheck prüfen wir Ihre konkreten Anwendungen und Veröffentlichungsprozesse.

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Müssen KI-generierte Videos und Stimmen gekennzeichnet werden?

KI-generierte oder manipulierte Videos und Audiodateien müssen sichtbar offengelegt werden, wenn sie einen Deepfake darstellen.

Das kann insbesondere der Fall sein bei:

  • einem künstlich erzeugten Video einer realen Person
  • einer geklonten oder nachgeahmten Stimme
  • einem KI-Avatar, der einer realen Person ähnelt
  • einer manipulierten Rede
  • einem erfundenen Interview
  • einem künstlich erzeugten Bericht über ein angebliches Ereignis
  • einer realistisch veränderten Ton- oder Videoaufnahme

Die Kennzeichnungspflicht kann auch dann gelten, wenn die Darstellung nicht mit einer Täuschungsabsicht veröffentlicht wird. Entscheidend ist, ob der Inhalt für einen Betrachter fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen kann.

Sie verwenden KI-generierte Bilder, Texte, Videos oder Stimmen und sind unsicher, ob eine Offenlegung erforderlich ist? Wir prüfen den Inhalt und entwickeln einen passenden Kennzeichnungshinweis.

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Lassen Sie Ihre KI-Inhalte rechtzeitig prüfen

  • Prüfung von Bildern, Texten, Videos, Stimmen und Chatbots
  • Klare Einordnung der Pflichten nach Art. 50 AI Act
  • Konkrete Vorgaben für Formulierung und Platzierung
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  • Konkrete Vorgaben für Formulierung und Platzierung

Checkliste: Wie muss die KI-Kennzeichnung aussehen?

Art. 50 verlangt, dass die Information klar und eindeutig erfolgt. Sie muss spätestens bei der ersten Interaktion mit dem KI-System oder beim ersten Kontakt mit dem betroffenen Inhalt bereitgestellt werden. Außerdem müssen geltende Barrierefreiheitsanforderungen berücksichtigt werden.

Die Kennzeichnung sollte deshalb:

  • gut wahrnehmbar sein
  • verständlich formuliert sein
  • rechtzeitig erscheinen
  • dem konkreten Inhalt eindeutig zugeordnet werden können
  • auch für Menschen mit Einschränkungen zugänglich sein
  • nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Impressum versteckt werden
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Was gilt für Kunst, Satire und fiktionale Inhalte?

Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder vergleichbare Werke besteht keine vollständige Ausnahme.

Die Offenlegung darf in diesen Fällen jedoch so gestaltet werden, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Ein KI-Hinweis muss daher nicht zwingend mitten im Bild, Film oder Kunstwerk erscheinen. Je nach Medium kann auch eine geeignete Kennzeichnung in der Beschreibung, im Vor- oder Abspann oder in begleitenden Informationen in Betracht kommen.

Entscheidend bleibt, dass das Vorhandensein KI-generierter oder manipulierter Inhalte in geeigneter Weise offengelegt wird.

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Welche Formulierung für die KI-Kennzeichnung?

Eine mögliche Formulierung des KI-Hinweises könnte (je nach Inhalt) lauten:

„Die abgebildete Situation ist KI-generiert und hat so nicht stattgefunden.“

Welche Formulierung erforderlich ist, hängt vom Inhalt und vom möglichen Täuschungsrisiko ab. Ein pauschaler Hinweis wie „mit KI erstellt“ kann zu ungenau sein, wenn gerade offengelegt werden muss, welcher Teil des Inhalts manipuliert wurde.

Die EU hat ergänzend eigene Symbole für vollständig KI-generierte und teilweise KI-veränderte Inhalte veröffentlicht. Die Verwendung dieser Symbole ist freiwillig. Das Symbol allein gewährleistet noch keine rechtssichere Erfüllung der Kennzeichnungspflicht.

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Wo muss der KI-Hinweis angebracht werden?

Der Hinweis muss so platziert werden, dass Nutzer ihn spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts erkennen können.

Je nach Medium kommt beispielsweise eine Kennzeichnung in Betracht:

  • direkt am Bild
  • innerhalb eines Videos
  • im Vor- oder Abspann
  • unmittelbar unter einem Bild oder Beitrag
  • in der Beschreibung eines Social-Media-Posts
  • vor Beginn eines Telefongesprächs mit einer KI
  • beim Öffnen eines Chatfensters
  • neben einem KI-Avatar
  • in einer eindeutig zugeordneten Produktbeschreibung

Eine Kennzeichnung sollte nicht durch andere Elemente verdeckt werden. Sie sollte möglichst auch beim Herunterladen oder Weiterverbreiten des Inhalts erhalten bleiben.

Ein allgemeiner KI-Hinweis genügt nicht in jedem Fall. Wir formulieren die Kennzeichnung passend zu Ihrem Medium und zeigen Ihnen, wo sie angebracht werden sollte.

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Welche Ausnahmen von der KI-Kennzeichnungspflicht gibt es?

Art. 50 KI-VO enthält mehrere Ausnahmen und Einschränkungen.

Eine Kennzeichnung kann insbesondere entfallen oder erleichtert sein, wenn:

  • die Interaktion mit einer KI für einen verständigen Nutzer offensichtlich ist
  • ein System nur eine unterstützende Standardbearbeitung durchführt
  • Eingaben oder deren Aussage durch das System nicht wesentlich verändert werden
  • ein KI-Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung übernimmt
  • ein Deepfake Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks ist, wobei weiterhin eine geeignete Offenlegung erforderlich bleibt
  • der Einsatz gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassen ist

Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, sollte anhand des konkreten Einsatzes geprüft und dokumentiert werden.

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Nutzen Sie unseren kostenfreien KI-Kennzeichnungscheck

Mit unserem Gratis KI-Kennzeichnungscheck prüfen wir Ihre konkreten Anwendungen und Veröffentlichungsprozesse.

Wir prüfen für Sie:

  • welche KI-Systeme und Inhalte Sie einsetzen
  • ob Sie Anbieter oder Betreiber im Sinne des AI Act sind
  • ob Art. 50 AI Act auf Ihren Anwendungsfall anwendbar ist
  • ob ein Inhalt als Deepfake einzuordnen ist
  • ob KI-generierte Texte kennzeichnungspflichtig sind
  • ob Ihre Chatbots, Voicebots oder Avatare einen Hinweis benötigen
  • ob eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht greift
  • ob eine sichtbare oder technische Kennzeichnung erforderlich ist
  • wo und wann der Hinweis erscheinen muss
  • welche Formulierung für den jeweiligen Inhalt geeignet ist
  • welche weiteren rechtlichen Risiken bestehen
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Müssen KI-Inhalte in Werbung und Social Media gekennzeichnet werden?

Auch Werbung und Social-Media-Inhalte unterliegen keiner pauschalen KI-Kennzeichnungspflicht.

Eine Kennzeichnung nach Art. 50 kann aber erforderlich sein, wenn beispielsweise:

  • eine reale Person durch KI dargestellt oder imitiert wird
  • eine Stimme geklont wurde
  • eine vermeintlich echte Situation künstlich erzeugt wurde
  • ein Produkt, ein Ort oder ein Ereignis realistisch verfälscht wird
  • ein KI-Avatar wie eine echte Person auftritt
  • ein veröffentlichter Text eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse behandelt

Daneben können wettbewerbsrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder plattformbezogene Vorgaben gelten. Eine fehlende Kennzeichnung kann deshalb auch außerhalb des AI Act rechtlich problematisch sein.

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Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.

Die mögliche Obergrenze beträgt grundsätzlich bis zu:

  • 15 Millionen Euro
  • oder bei Unternehmen bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres

Maßgeblich ist grundsätzlich der höhere Betrag. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt dagegen der jeweils niedrigere Betrag aus dem festen Höchstbetrag und dem prozentualen Umsatzbetrag.

Bei der konkreten Sanktion müssen unter anderem Schwere, Dauer und Folgen des Verstoßes, die Unternehmensgröße, die getroffenen Schutzmaßnahmen und die Zusammenarbeit mit den Behörden berücksichtigt werden.

Warten Sie nicht, bis eine Behörde, ein Wettbewerber oder ein Kunde die fehlende Kennzeichnung beanstandet. Lassen Sie Ihre KI-Inhalte und Prozesse rechtzeitig prüfen.

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KI-Inhalte rechtssicher kennzeichnen

Ob Bild, Text, Video, Stimme oder Chatbot: Die Kennzeichnungspflicht hängt vom konkreten Einsatz ab. Eine allgemeine Vorlage kann die notwendige Einzelfallprüfung deshalb nicht ersetzen.

Wir prüfen Ihre KI-Inhalte und Systeme, entwickeln passende Kennzeichnungen und zeigen Ihnen, welche Prozesse Sie anpassen sollten.

Die Erstberatung ist kostenfrei.

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FAQ: Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht

Muss jedes KI-generierte Bild gekennzeichnet werden?

Nein. Eine sichtbare Kennzeichnung nach Art. 50 AI Act ist insbesondere erforderlich, wenn ein KI-generiertes oder manipuliertes Bild einen Deepfake darstellt. Nicht jedes künstlich erzeugte Bild erfüllt diese Voraussetzung.

Muss man ChatGPT-Texte kennzeichnen?

Nicht generell. Eine Kennzeichnungspflicht kann bestehen, wenn ein KI-generierter oder manipulierter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren. Bei menschlicher Überprüfung, redaktioneller Kontrolle und übernommener redaktioneller Verantwortung greift grundsätzlich eine Ausnahme.

Muss ein Chatbot als KI gekennzeichnet werden?

Grundsätzlich müssen Menschen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System und nicht mit einem Menschen kommunizieren. Eine zusätzliche Information kann entfallen, wenn die KI-Nutzung aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich ist.

Reicht der Hinweis „KI-generiert“ aus?

Das hängt vom Inhalt ab. Der Hinweis muss klar, eindeutig, rechtzeitig und dem konkreten Inhalt zugeordnet sein. Bei teilweise veränderten Inhalten kann ein genauerer Hinweis erforderlich sein.

Sind die neuen EU-Symbole für KI-Inhalte verpflichtend?

Nein. Die von der EU veröffentlichten Symbole sind freiwillig. Wer sie verwendet, bleibt trotzdem dafür verantwortlich, dass die konkrete Kennzeichnung alle rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Muss KI-generierte Werbung gekennzeichnet werden?

Nicht jede KI-generierte Werbung muss gekennzeichnet werden. Eine Pflicht kann unter anderem bei Deepfakes, imitierten Stimmen, virtuellen Personen oder täuschend echten Darstellungen realer Produkte und Situationen bestehen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Werbung irreführend ist.

Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für alte Inhalte?

Die Pflichten gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Ob bereits zuvor erstellte oder veröffentlichte Inhalte angepasst werden müssen, hängt davon ab, ob sie nach diesem Zeitpunkt weiter eingesetzt, erneut veröffentlicht oder über ein erfasstes KI-System bereitgestellt werden.

Können auch kleine Unternehmen ein Bußgeld erhalten?

Ja. Die Transparenzpflichten gelten nicht nur für große Unternehmen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen muss die Höhe einer Geldbuße jedoch verhältnismäßig sein. Für sie gilt grundsätzlich der niedrigere der gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträge.

Kostenfreie Erstberatung

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, berät zu den rechtlichen Fragen rund um KI-generierte Inhalte, Deepfakes, digitale Kommunikation und neue Transparenzpflichten.

Wir übersetzen die Vorgaben des AI Act in konkrete Lösungen, die sich in Ihren Arbeits- und Veröffentlichungsprozessen umsetzen lassen.

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