Das Landgericht Berlin hat heute die Klage eines Mitgliedes der AfD (Kläger) gegen den Präsidenten des Zentralrats der Juden (Beklagten) verhandelt und im Ergebnis abgewiesen. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass der Beklagte ihn als „Holocaustleugner“ bezeichnet hatte. Mit der Klage wollte er ihm die Wiederholung dieser Äußerung für die Zukunft verbieten lassen.
- Medienrecht
AfD-Mitglied darf "Holocaustleugner" genannt werden
von Carl Christian Müller
Landgericht Berlin: Holocaustleugner ist kein feststehender Begriff
Kläger bestreitet das Leugnen des Holocausts
Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte äußerte sich in einem im Januar 2017 erschienenen Zeitungsartikel zu dem damaligen Fraktionsausschlussverfahren des Klägers aus der Landesfraktion der AfD in Stuttgart. In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Kläger als Holocaustleugner. Der Beklagte beruft sich dazu auf die vom Kläger verfassten Bücher und auf seine Meinungsfreiheit. Der Kläger bestreitet, den Holocaust geleugnet zu haben, und sieht die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung an.
LG Berlin: Kläger leugnet einzelne Aspekte des Holocausts
Das Landgericht Berlin hat in der heutigen Verhandlung darauf abgestellt, dass der Kläger einzelne Aspekte des Holocaust, z.B. die Opferzahlen oder die Einstufung der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten als Menschheitsverbrechen in Abgrenzung zu Kriegsverbrechen, in Frage gestellt hat.
Nach Ansicht des Landgerichts ist der Begriff „Holocaustleugner“ kein fest definierter Begriff. Vielmehr sei die Einschätzung, ob die Infragestellung einzelner Aspekte der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten bereits ein Leugnen des Holocaust darstelle oder nicht, von den grundgesetzlich geschützten Elementen des Meinens und Dafürhaltens abhängig. Die Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte als Leugnen des Holocaust stelle daher eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung des Beklagten dar.
Das heute verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Schriftliche Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 27 O 189/17, Urteil vom 16. Januar 2018
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 16.01.2018