Bei Vertragsschluss verlangte er immer eine Vorauszahlung oder Anzahlung, obwohl er von Anfang an vorhatte, die Reparaturen nicht auszuführen.
In keinem Fall hat er die versprochenen Leistungen erbracht.
So vereinbarte er zum Beispiel am 16.06.2015, dass er bei dem Wagen einer Geschädigten die Zahnriemen, die Wasserpumpe und einen Temperaturfühler austauschen würde und erhielt dafür eine Anzahlung von 200 Euro. Bei Abholung bezahlte die Geschädigte weitere 150 Euro für die angeblich erbrachte Reparatur. Tatsächlich hat der Verurteilte keinerlei Arbeiten durchgeführt.
Es kam dann zum Motorschaden. Nachdem die Geschädigte bemerkt hatte, dass sie betrogen worden war, verständigte sie die Polizei. Diese durchsuchte die Räume des Verurteilten und fand den alten Zahnriemen dort.
Der ermittelnde Polizeibeamte sagte als Zeuge aus: Alle Fälle hatten gemeinsam:
Die Kontaktaufnahme kam immer im Internet über myhammer zustande. Man hat immer ausgemacht, was die Ersatzteile kosten sollen. Auf Vorkasse wurden die Beträge geleistet. Danach hat sich Herr B. nicht mehr gemeldet oder die Geschädigten vertröstet. Die Fahrzeuge wurden zurückgegeben, obwohl Teile nicht ausgetauscht wurden.
Alle elf Fälle liefen nach dem gleichen Schema ab.
Das Gericht verurteilte ihn wegen gewerbsmäßigen Betrugs, da er sich in engen finanziellen Verhältnissen befand und sich durch die Taten eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen wollte.
Bei der Höhe der Strafe berücksichtigte die zuständige Richterin: Der Angeklagte ging organisiert vor. Er bot seine Dienste im Internet hat. Er besichtigte die zu reparierenden Fahrzeuge, gab insoweit ein niedriges Reparaturangebot ab, um letztlich eine Anzahlung zu erhalten und in der Folgezeit die Auftraggeber zu vertrösten. Zu seinen Gunsten hat das Gericht berücksichtigt, dass er ein Geständnis abgelegt hat. Es setzte die Strafe zur Bewährung aus, da er zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe erhielt und sozial eingebunden ist. Er hat eine feste Arbeit und Familie. Es ist zu erwarten, dass ihm die Verurteilung Warnung sein wird, erneut Straftaten zu begehen. Als Auflage muss er den von ihm angerichteten Schaden wieder gut machen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 25.05.2016 Aktenzeichen 821 Ds 233 Js 211222/15
Das Urteil ist rechtskräftig.
Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 25.07.2016