Mit Beschluss vom 16.11.2022 hat das Berliner Kammergericht die Berufung von Andreas Kalbitz auf Feststellung, dass er weiterhin Mitglied in der AfD sei, zurückgewiesen (Az. 7 U 36/22). Zuvor hatte das Landgericht (LG) Berlin die wirksame Anfechtung des Partei-Aufnahmeantrages bereits gerichtlich bestätigt (Urteil vom 22.04.2022, Az. 43 O 306/20).
Berufung zurückgewiesen: Kalbitz ist kein AfD-Mitglied
von Carl Christian Müller
KG Berlin bestätigt Anfechtung des Aufnahmeantrags
AfD hat Aufnahmeantrag wirksam angefochten
Das Landgericht Berlin hatte die Abweisung der Klage von Andreas Kalbitz in der ersten Instanz im Kern damit begründet, dass die AfD als Beklagte den Aufnahmeantrag von Herrn Kalbitz in die AfD wirksam angefochten habe. Aufgrund dieser wirksamen Anfechtung des Aufnahmeantrags sei Andreas Kalbitz nicht Mitglied der AfD, sodass dessen Feststellungsklage daher unbegründet sei. Das dagegen vorgebrachte Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt nach Auffassung des Kammergerichts keine andere Entscheidung. Die Richter dieses Zivilsenates haben daher zur Begründung der Zurückweisung der Berufung von Andreas Kalbitz ausgeführt, dass sie einstimmig davon überzeugt seien, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitze, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordere und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.
KG Berlin entscheidet nicht über Schadensersatzforderung
Soweit Kalbitz in der Berufungsinstanz im Wege einer sog. Klageerweiterung zusätzlich beantragt hatte, die AfD als Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen, blieb auch dies ohne Erfolg. Diese mit der Berufung geltend gemachte Klageerweiterung verliere – so die Richter des 7. Zivilsenates des Kammergerichts – mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Bei diesem Beschluss vom 16.11.2022 über eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist eine gleichzeitige Zulassung der Revision ausgeschlossen. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung der Revision, die innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Beschlusses vom 16.11.2022 beim Bundesgerichtshof einzulegen wäre, würde eine Beschwer von über 20.000,00 EUR erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist, wäre vom Bundesgerichtshof selbst zu entscheiden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 17. November 2022