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Bild-Berichterstattung über Kardinal Woelki ist teilweise unzulässig

Das Landgericht (LG) Köln hat am 18.05.2022 zwei Urteile verkündet: In dem einen wurde die Berichterstattung in der online Ausgabe der Bildzeitung als unzulässig untersagt. Ein weiterer Artikel durfte so erscheinen (Az. 28 O 279/21 und Az. 28 O 276/21). Die Bildzeitung hatte über den Kölner Erzbischof Rainer Maria Woelki im Zusammenhang mit dem Missbrauchsskandal in der katholischen Kirche berichtet.

von Carl Christian Müller

Frau sitzt in der Kirche

LG Köln entscheidet im "Woelki-Skandal"

Erzbischof Woelki in der Kritik

Der Kardinal der römisch-katholischen Kirche und Erzbischof von Köln, Rainer Maria Woelki, wehrt sich gegen die Berichterstattung der Bildzeitung in insgesamt fünf Verfahren, denen zum Teil bereits einstweilige Verfügungen vorausgegangen sind. Es geht um die Berichterstattung der Bildzeitung über den sog. „Woelki-Skandal“, den sog. „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ in der katholischen Kirche sowie über die Beförderung eines Priesters und dessen Vergangenheit. Der Kardinal steht aufgrund seines Umgangs in Bezug auf die Aufarbeitung von Missbrauchsfällen Schutzbefohlener in der katholischen Kirche in der Kritik.

 

LG Köln: Bild-Berichterstattung ist zum Teil unwahr

In dem einen am 18.05.2022 verkündeten Urteil (Az. 28 O 276/21) hat das LG Köln dem Verlag untersagt, in zwei am 27.04.2021 in der Online Ausgabe der Bildzeitung veröffentlichten Artikeln mit den Überschriften:

„Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester“ und

„Stoppen Sie den Kardinal!“

konkrete Behauptungen zu veröffentlichen. Dies verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Bildzeitung dürfe u.a. nicht berichten: „Ungeachtet dessen beförderte Woelki diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum VizeStadtdechanten von Düsseldorf.“ Diese Meinungsäußerung mit Tatsachenkern sei unzutreffend, weil der Priester keine nach dem Strafgesetzbuch strafbare Tat begangen habe. Der Durchschnittsleser verstehe diese Äußerung auch nicht so, dass es sich um einen Verstoß nur gegen das Kirchenrecht handele. Auch die Äußerung, Kardinal Woelki habe einen Priester befördert, obwohl dieser zuvor einen Kindesmissbrauch gestanden habe, sei unzulässig, weil dies in mehrfacher Hinsicht nicht den Tatsachen entspreche. Es habe sich in diesem Zusammenhang nicht um ein Kind gehandelt, sondern um einen Jugendlichen, mit dem es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen ohne gegenseitige Berührungen gekommen sei. Es sei nicht sicher, ob dem Priester die Minderjährigkeit zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei. Der Priester dürfe aus diesen Gründen auch nicht als „Missbrauchs-Priester“ bezeichnet werden. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob Kardinal Woelki selbst von diesem Vorfall Kenntnis gehabt habe.

 

Bewertung als Skandal ist zulässig

In dem weiteren am 18.05.2022 verkündeten Urteil (Az. 28 O 279/21) haben die Richter der Pressekammer des LG Köln die Klage des Kardinal Woelki abgewiesen. Der beklagte Verlag durfte den Artikel mit der Überschrift:

„Wegen Woelki-Skandal – Treten ALLE deutschen Bischöfe zurück?“

so in ihrem Online-Portal bild.de am 28.06.2021 veröffentlichen. Der Leser verstehe nämlich die Angaben in dem konkreten Artikel nicht so, dass allein und ausschließlich wegen des „Woelki-Skandals“ alle deutschen Bischöfe gegenüber dem Papst ihren Rücktritt anbieten. Der Leser verstehe den „Woelki-Skandal“ als mitursächlich. Aus dem weiterem Artikel ergebe sich zweifellos, dass allgemein der „Vertuschungs- und Missbrauchsskandal“ in der katholischen Kirche und auch Verfehlungen anderer Mitglieder der katholischen Kirche Hintergrund dieser Überlegungen sei. Die Bezeichnung als „Woelki-Skandal“ sei eine zulässige Bewertung des Sachverhalts, dass in der katholischen Kirche, u.a. vom Papst selbst, offen kommuniziert wurde, dass Kardinal Woelki in der Herangehensweise an die Frage der Aufarbeitung, vor allem auf der Ebene der Kommunikation, große Fehler gemacht habe. Die Äußerung „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ stelle dabei ebenfalls eine zulässige Wertung dar. Es sei unstreitig, dass es in der katholischen Kirche einen Missbrauchsskandal gebe. Auch sei dieser vertuscht worden. Dies stehe aufgrund der unstreitigen Tatsache fest, dass ein Gutachten dazu nicht veröffentlicht worden sei. Es liege in diesem Artikel auch keine Verdachtsberichterstattung, zu dem der Kardinal hätte zuvor angehört werden müssen. Es sei für den Kläger nicht ehrenrührig, wenn ein Geschehen vorliege, dass zulässigerweise als „Woelki-Skandal“, bzw. als „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ bewertet werden dürfe und aufgrund dessen ein Rücktritt aller deutschen Bischöfe diskutiert werde.

Es besteht die Möglichkeit, gegen die Urteile beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen.

Weitere Entscheidungen in den noch anhängigen Verfahren vor der 28. Zivilkammer werden am 08.06.2022 und am 22.06.2022 verkündet.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 18. Mai 20222

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