BVerwG: Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig

Ein Produzent und Zulieferer von Fernsehprogrammbeiträgen ist zur Klage gegen eine medienrechtliche Verfügung befugt, durch welche die zuständige Landesmedienanstalt von einem Rundfunkveranstalter wegen des Inhalts der von dem klagenden Produzenten gelieferten Sendeformate eine Änderung des Programms verlangt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

von Carl Christian Müller

Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga „Ultimate Fighting Championship“ (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landesmedienanstalt) ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet. Die von der Klägerin produzierten UFC-Formate wurden seit 2009 aufgrund eines entsprechenden Lizenzvertrages im Programm des beigeladenen Rundfunkveranstalters ausgestrahlt. Die Beklagte forderte den Programmveranstalter durch den angefochtenen Bescheid auf, die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen: Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf den Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks. Der beigeladene Programmveranstalter hat den Bescheid nicht angefochten. Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht München durch ein Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Berufung gegen das Zwischenurteil hat der Verwaltungsgerichtshof München zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, auf das sie sich als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen kann, als möglich. Das an den Rundfunkveranstalter gerichtete Programmänderungsverlangen der beklagten Landesmedienanstalt bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden. Wegen dieses spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate steht die medienrechtliche Verfügung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs der Klägerin, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat. Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung; denn bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ist die Beklagte selbst an die Grundrechte gebunden. Dass sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maßnahme auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, führt auch weder zu den von der Beklagten befürchteten Störungen im System der Rundfunkaufsicht noch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter.

Über die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Programmänderungsverlangens ist nunmehr aufgrund der Zulässigkeit der Klage in den Vorinstanzen weiter zu entscheiden.

BVerwG 6 C 11.14 - Urteil vom 06. Mai 2015

Vorinstanzen:

VGH München 7 BV 13.1397 - Urteil vom 13. Januar 2014

VG München M 17 K 10.1438 - Urteil vom 23. Mai 2013

Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht vom 06.05.15

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