BVerwG: Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage abgewiesen, auf die hin der Freistaat Bayern verurteilt werden sollte, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen des Klägers zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen.

von Carl Christian Müller

Der beklagte Freistaat Bayern setzt seit 2006 stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein. Die stationären Geräte sind derzeit auf zwölf Standorte insbesondere an den Autobahnen in Bayern verteilt. Die mobilen Geräte werden aufgrund der jeweiligen Lagebeurteilung des Landeskriminalamtes anlassbezogen, beispielsweise bei internationalen Fußballturnieren oder ähnlichen Großveranstaltungen eingesetzt. Die stationären Anlagen bestehen aus einer Kamera, die den fließenden Verkehr auf jeweils einer Fahrspur von hinten erfasst und das Kennzeichen eines jeden durchfahrenden Fahrzeugs mittels eines nicht sichtbaren Infrarotblitzes aufnimmt. Aus dem digitalen Bild des Kennzeichens wird durch eine spezielle Software ein digitaler Datensatz mit den Ziffern und Buchstaben des Kennzeichens ausgelesen und über eine Datenleitung an einen stationären Rechner weitergeleitet, der am Fahrbahnrand in einem verschlossenen Behälter untergebracht ist. Dort wird das erfasste Kennzeichen mit verschiedenen im Rechner gespeicherten Fahndungsdateien abgeglichen. Bei mobilen Anlagen werden die Kennzeichen über am Fahrbahnrand aufgestellte Kameras erfasst und über einen mobilen Rechner in einem vor Ort abgestellten Polizeifahrzeug mit den Fahndungsdateien abgeglichen. Der Kläger wohnt in Bayern mit einem weiteren Wohnsitz in Österreich. Er ist nach seinen Angaben häufig in Bayern mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Erfassung und den Abgleich seiner Kraftfahrzeugkennzeichen zu unterlassen. Der automatisierte Abgleich seiner Kraftfahrzeugkennzeichen beeinträchtige sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und greife in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die erhobene Unterlassungsklage setzt für ihren Erfolg voraus, dass dem Kläger durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die automatisierte Kennzeichenerfassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts droht. Das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall. Wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs von dem Gerät erfasst und mit den dafür herangezogenen Dateien abgeglichen, ohne dass eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien festgestellt wird, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. In diesem Fall ist rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden. Ebenso wenig liegt ein Eingriff in den Fällen vor, in denen ein Kennzeichen von dem Gerät erfasst und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, der sodann vorgenommene manuelle Vergleich von abgelichtetem Kennzeichen und dem vom System ausgelesenen Kennzeichen durch einen Polizeibeamten aber ergibt, dass die Kennzeichen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall löscht der Polizeibeamte den gesamten Vorgang umgehend durch Eingabe des Befehls „Entfernen“, ohne dass er die Identität des Halters ermittelt. Ein Eingriff liegt nur vor, wenn das Kennzeichen von dem Gerät erfasst wird und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, die tatsächlich gegeben ist. In diesem Fall wird der Vorgang gespeichert und steht für weitere polizeiliche Maßnahmen zur Verfügung. Dem Kläger droht ein solcher Eingriff jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, weil die Kennzeichen von ihm gehaltener Kraftfahrzeuge nicht in den herangezogenen Dateien gespeichert sind und nur eine hypothetische Möglichkeit dafür besteht, dass sie künftig dort gespeichert werden könnten.

BVerwG 6 C 7.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014

Vorinstanzen:

VGH München 10 BV 09.2641 - Urteil vom 17. Dezember 2012

VG München M 7 K 08.3052 - Urteil vom 23. September 2009

Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht vom 22.10.14

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