• Medienrecht

Entzug von G20-Akkreditierungen war rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Klagen zweier Journalisten gegen die Bundesregierung wegen des Entzugs ihrer G20-Akkreditierungen stattgegeben. Beide hatten auf ihren Antrag hin Anfang Juli 2017 zunächst personalisierte Akkreditierungsausweise vom Bundespresseamt für den am 7. und 8. Juli 2017 stattfindenden G20-Gipfel in Hamburg erhalten. Nachdem es zeitlich unmittelbar vor dem G20-Gipfel zu erheblichen Ausschreitungen in Hamburg kam, hatte das Bundespresseamt den Klägern die Akkreditierungsausweise jedoch wieder entzogen.

von Carl Christian Müller

VG Berlin gibt Journalisten recht

Journalisten ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung?

Zur Begründung führte das Bundespresseamt aus, die massiven Ausschreitungen und neue nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu vier anderen ebenfalls akkreditierten Journalisten hätten eine Neubewertung der Sicherheitslage erforderlich gemacht. Danach sei das Bundespresseamt zu dem Schluss gelangt, dass die Sicherheit und ordnungsgemäße Durchführung des G20-Gipfels nur gewährleistet werden könne, wenn denjenigen Journalisten, zu denen Sicherheitsbedenken vorlägen – wozu auch die Kläger zählten –, die Akkreditierung entzogen werde. Hiergegen setzen sich die Kläger mit ihren nach Durchführung des G20-Gipfels erhobenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie machen insbesondere geltend, es habe kein auf sie bezogener Gefährdungssachverhalt vorgelegen. Weder etwaige Erkenntnisse in Bezug auf Dritte noch die allgemeine Sicherheitslage rechtfertigten den Entzug ihrer Akkreditierungen. Überdies sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, da ein milderes Mittel, etwa die Begleitung der Kläger während des Gipfels, möglich gewesen wäre.

VG Berlin: Entzug der Akkreditierungen war ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Klagen stattgegeben. Der Entzug der Akkreditierungen sei im Falle der beiden Kläger rechtswidrig gewesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte wie den Akkreditierungen hätten nicht vorgelegen. Nachträglich eingetretene Tatsachen, die das Bundespresseamt berechtigten, die Akkreditierung nicht zu erlassen, seien in Bezug auf die Kläger nicht erkennbar. Auch dass ein Widerruf zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl hätte erfolgen dürfen, lasse sich nicht feststellen. Davon abgesehen sei die Widerrufsentscheidung auch nicht frei von Ermessensfehlern ergangen, insbesondere sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall unterblieben.

Gegen die Entscheidungen kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteile der 27. Kammer vom 20. November 2019 (VG 27 K 516.17, 519.17)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 20.11.2019

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