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EuGH konkretisiert Pastiche-Schranke im Kraftwerk-Streit: Neue Leitlinien für Sampling und künstlerische Übernahmen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im langjährigen Rechtsstreit zwischen der Elektroband Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham zentrale Maßstäbe für die urheberrechtliche Zulässigkeit von Sampling entwickelt. Im Mittelpunkt steht die Auslegung der sogenannten Pastiche-Schranke, die seit Juni 2021 auch im deutschen Urheberrecht verankert ist (§ 51a UrhG).

von Olivia Wykretowicz

Symbolbild: Computerbasierte Musikproduktion – Arrangement, Sampling und Mixing im digitalen Studio

Die Entscheidung vom 14. April 2026 (Az. C-590/23) liefert erstmals konkrete Kriterien dafür, wann die Nutzung fremder Werkteile ausnahmsweise ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein kann. Eine abschließende Entscheidung im Ausgangsfall steht allerdings noch aus. Diese obliegt dem Bundesgerichtshof (BGH), der die Vorgaben aus Luxemburg nun anwenden muss.

Drei zentrale Kriterien für zulässige Nutzung

Nach Auffassung des EuGH kann eine Nutzung als „Pastiche“ gerechtfertigt sein, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Erinnerung an ein bestehendes Werk: Die neue Schöpfung muss erkennbar auf ein bereits existierendes Werk Bezug nehmen.
  • Wahrnehmbare Unterschiede: Trotz dieser Bezugnahme muss sie sich ausreichend vom Original unterscheiden.
  • Künstlerischer oder kreativer Dialog: Zwischen beiden Werken muss eine erkennbare inhaltliche oder gestalterische Auseinandersetzung stattfinden.

Dieser „Dialog“ kann unterschiedliche Formen annehmen, etwa als stilistische Nachahmung, Hommage oder auch als kritische bzw. humoristische Bezugnahme. Entscheidend ist nach dem EuGH, dass der Pastiche-Charakter für Personen erkennbar ist, die das Originalwerk kennen. Eine konkrete Nutzungsabsicht des Verwenders ist hingegen nicht erforderlich.

Zwei Sekunden als Auslöser eines Grundsatzstreits

Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine nur zwei Sekunden lange Tonsequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977), die Pelham für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur (1997) verwendet hatte – verlangsamt und als Loop, jedoch ohne Zustimmung der Rechteinhaber.

Der Streit beschäftigt die Gerichte seit über 20 Jahren und durchlief bereits mehrfach den Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht sowie den EuGH. Während frühere Entscheidungen insbesondere die Abgrenzung zwischen zulässiger Nutzung und Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht betrafen, rückt nun die Pastiche-Schranke in den Mittelpunkt.

Mehr Orientierung – aber weiterhin offene Fragen

Mit der aktuellen Entscheidung gewinnt der bislang wenig konturierte Pastiche-Begriff deutlich an Struktur. Für die Praxis bedeutet das eine gewisse Annäherung an klarere Prüfungsmaßstäbe, insbesondere für Musikproduktionen, bei denen Sampling eine verbreitete künstlerische Technik ist.

Gleichzeitig bleiben zentrale Fragen offen. Insbesondere die Anforderungen an den „künstlerischen oder kreativen Dialog“ sind nicht abschließend geklärt. Es ist derzeit ungewiss, wie intensiv die Auseinandersetzung mit dem Original sein muss und ob bereits jede erkennbare Bezugnahme ausreicht.

Auch der Maßstab, nach dem die Erkennbarkeit beurteilt wird, bleibt unscharf. Der EuGH verzichtet auf eine klare Festlegung, etwa auf die Perspektive eines „verständigen Durchschnittsbetrachters“ mit spezifischem Kunstverständnis.

Fortgang vor dem Bundesgerichtshof

Der BGH wird nun erneut über den Fall entscheiden müssen und dabei die Vorgaben des EuGH zugrunde legen. Bereits in der Vorlage hatte er darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem Kraftwerk-Original angenommen wurde. Ob das Sampling letztlich als zulässiger Pastiche eingeordnet wird, ist damit offen, erscheint nach den nun formulierten Kriterien jedoch zumindest möglich.

Die anstehende Entscheidung des BGH dürfte daher nicht nur den konkreten Rechtsstreit beenden, sondern auch maßgeblich zur weiteren Konkretisierung der Pastiche-Schranke im deutschen Urheberrecht beitragen.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Die Entscheidung reicht weit über den konkreten Sampling-Fall hinaus. Die Pastiche-Schranke betrifft sämtliche künstlerischen Bereiche, in denen bestehende Werke aufgegriffen und weiterverarbeitet werden – von Musik über bildende Kunst bis hin zu digitalen Formaten.

Ob Sampling, Remix, visuelle Adaption oder andere Formen der Werkverwendung: Maßgeblich ist stets eine sorgfältige rechtliche Prüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Sie möchten prüfen lassen, ob eine Nutzung zulässig ist oder sich gegen eine unberechtigte Verwendung Ihrer Werke zur Wehr setzen? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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