Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 22.09.2021 bestätigt, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) verstößt, wenn forsa vor dem Tag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen (Az. 8 B 1929/21).
- Medienrecht
Forsa darf die Ergebnisse der Befragungen von Briefwählern verwenden
von Carl Christian Müller
VGH Kassel weißt Beschwerde des Bundeswahlleiters zurück
Briefwahl fällt nicht unter Veröffentlichungsverbot
Zur Begründung hat der VGH Kassel ausgeführt, das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe im Ergebnis zu Recht eine feststellende Anordnung erlassen (Beschluss vom 16.09.2021, Az. 6 L 1174/21.WI). Die Briefwahl falle nach dem eindeutigen Wortlaut und der Gesetzessystematik nicht unter das in § 32 Abs. 2 BWahlG normierte Verbot der Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen „nach der Stimmabgabe“ vor Ablauf der „Wahlzeit“. Das Bundeswahlgesetz differenziere an verschiedenen Stellen zwischen einer „Stimmabgabe“ am Wahltag im Wahlraum einerseits und der Briefwahl andererseits. Zudem knüpfe das Verbot mit dem Begriff der „Wahlzeit“ an die Möglichkeit der Stimmabgabe in den Wahllokalen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr an. Eine über den Wortlaut des § 32 Abs. 2 BWahlG hinausgehende extensive Auslegung einer Verbotsnorm komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe für eine zeitliche Ausdehnung des Veröffentlichungsverbotes bislang keinen Handlungs- oder Regelungsbedarf gesehen.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel vom 22. September 2021