Was Google auf Unternehmensprofilen anzeigt
Seit Frühjahr 2026 erscheint auf deutschen Google-Unternehmensprofilen teilweise ein zusätzlicher Hinweis, etwa:
„Sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“
Google nennt dabei keine exakte Zahl, sondern ordnet die Löschungen Spannen zu. Angezeigt werden ausschließlich Bewertungen, die innerhalb der vergangenen 365 Tage aufgrund einer von Google als zulässig behandelten Diffamierungsbeschwerde nach deutschem Recht entfernt wurden und anschließend nicht erfolgreich wiederhergestellt worden sind.
Bewertungen, die Google aus anderen rechtlichen Gründen oder allein wegen eines Verstoßes gegen seine Inhaltsrichtlinien entfernt, sollen nach Googles eigener Erläuterung nicht mitgezählt werden.
Für Unternehmen ebenfalls wichtig: Google erklärt ausdrücklich, dass dieser Hinweis weder das Ranking noch die Platzierung eines Unternehmensprofils in der Google-Suche oder bei Google Maps beeinflusst.
Was bedeutet „Beschwerde wegen Diffamierung“ bei Google?
Der Begriff ist missverständlich.
Wer liest, dass bei einem Unternehmen mehrere Bewertungen „wegen Diffamierung entfernt“ wurden, könnte annehmen, die betreffenden Rezensionen hätten Beleidigungen, Verleumdungen oder andere eindeutig rechtswidrige Aussagen enthalten.
So eng verwendet Google den Begriff jedoch nicht.
Google erläutert selbst, dass ein Unternehmen im Rahmen einer solchen Beschwerde auch geltend machen kann, dass der Verfasser einer Bewertung überhaupt kein Kunde war und sich ein Geschäftsvorgang nicht nachvollziehen lässt. Nach Angaben von Google beruht sogar die Mehrheit der entsprechenden Löschungsanträge auf diesem „not-a-customer“-Argument.
Eine wegen „Diffamierung“ entfernte Bewertung muss deshalb nicht bedeuten, dass Google festgestellt hat, der Rezensent habe gelogen, jemanden beleidigt oder eine nachweislich verleumderische Behauptung verbreitet. Auch der fehlende nachweisbare Kundenkontakt kann Ausgangspunkt des Verfahrens sein.
Das ist für die Einordnung des öffentlichen Hinweises entscheidend.
Fake-Bewertung und „Diffamierungsbeschwerde“ schließen sich nicht aus
In der Praxis betrifft dies insbesondere anonyme oder pseudonyme Google-Bewertungen, denen das betroffene Unternehmen keinen tatsächlichen Geschäftskontakt zuordnen kann.
Ein Unternehmen kann eine solche Rezension als Fake- oder Spam-Bewertung wahrnehmen. Wird sie jedoch nicht aufgrund der Google-Inhaltsrichtlinien, sondern nach einer rechtlichen Beanstandung wegen des fehlenden Kundenkontakts entfernt, kann die Löschung von Google dem Bereich „Beschwerden wegen Diffamierung“ zugeordnet werden.
Die öffentliche Anzeige sagt deshalb wenig darüber aus, warum die einzelne Bewertung tatsächlich angegriffen wurde.
Sie zeigt die Zahl bestimmter rechtlicher Löschungen – nicht deren Inhalt.
Mueller.legal ist selbst von dem Hinweis betroffen
Auch auf unserem eigenen Google-Unternehmensprofil erscheint derzeit der Hinweis:
„Sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“
Das ist für uns besonders bemerkenswert. Bei Rezensionen, bei denen wir einen tatsächlichen Erfahrungswert und den Verfasser zuordnen können, besteht unsere Vorgehensweise grundsätzlich nicht darin, Google pauschal zur Löschung aufzufordern. Wir prüfen vielmehr, ob ein unmittelbares Vorgehen gegen den Rezensenten – insbesondere durch eine Abmahnung – rechtlich möglich und sinnvoll ist.
Das Google-Verfahren nutzen wir insbesondere bei anonymen oder pseudonymen Bewertungen, bei denen sich gerade kein tatsächlicher Kunden- oder Mandatskontakt nachvollziehen lässt.
Die von uns veranlassten Entfernungen betrafen daher gerade keine Fälle, in denen wir bloß unerwünschte Kundenkritik beseitigen wollten. Dennoch erscheint auf dem Profil öffentlich der Begriff „Beschwerden wegen Diffamierung“.
Genau dieses Beispiel zeigt das Informationsproblem der neuen Anzeige: Google macht transparent, wie viele Bewertungen auf einem bestimmten rechtlichen Weg entfernt wurden – aber nicht, warum sie im konkreten Fall entfernt wurden.
Bedeutet der Hinweis, dass ein Unternehmen Bewertungen „wegklagen“ lässt?
Nein. Ein solcher Schluss lässt sich aus der Anzeige allein nicht ziehen.
Der Zähler unterscheidet beispielsweise nicht danach, ob eine entfernte Rezension von einem anonymen Account ohne nachvollziehbaren Kundenkontakt stammte, eine unwahre Tatsachenbehauptung enthielt oder Gegenstand einer umfangreichen rechtlichen Auseinandersetzung war.
Ebenso wenig zeigt er, ob überhaupt ein Gericht beteiligt war. Schon die erfolgreiche rechtliche Beanstandung gegenüber Google kann in den Zähler einfließen.
Die Formulierung „Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt“ enthält damit eine richtige Information über Googles Verfahrenskategorie. Für den Nutzer bleibt jedoch der entscheidende Kontext unsichtbar.
Warum führt Google den Hinweis ein?
Google selbst verweist auf die außergewöhnlich hohe Zahl entsprechender Löschungsanträge in Deutschland und erklärt, mit dem Hinweis mehr Transparenz über den Umgang mit diesen Beschwerden schaffen zu wollen.
Wie außergewöhnlich die deutsche Situation ist, zeigen auch öffentlich ausgewertete Daten der europäischen DSA-Transparenzdatenbank: Für das Jahr 2025 wurde berichtet, dass rund 99,97 Prozent der EU-weiten Entfernungen von Google-Maps-Bewertungen aufgrund von Diffamierungsbeschwerden auf Deutschland entfielen.
Die Zahl erklärt das Interesse an mehr Transparenz. Sie sagt allerdings nichts darüber aus, ob die einzelne Beanstandung berechtigt oder missbräuchlich war.
Parallel dazu hat sich in Deutschland ein erheblicher Markt für die Entfernung negativer Google-Rezensionen entwickelt. Gerade deshalb ist die Unterscheidung zwischen einer ungeprüften massenhaften Beanstandung und der gezielten Durchsetzung von Rechten im Einzelfall relevant.
Auch der Digital Services Act unterscheidet beim Missbrauch von Meldeverfahren: Art. 23 DSA sieht gezielte Maßnahmen gegen Personen und Stellen vor, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen.
Kann der Hinweis meinem Google-Ranking schaden?
Nach Angaben von Google: nein.
Google erklärt ausdrücklich, dass die Anzeige weder das lokale Ranking noch die Position beeinflusst, an der ein Unternehmensprofil in der Google-Suche oder bei Google Maps erscheint.
Das ist insbesondere für Unternehmen wichtig, die überlegen, ob sie eine rechtswidrige oder offensichtlich nicht auf einer tatsächlichen Erfahrung beruhende Google-Bewertung allein aus Sorge vor dem neuen Hinweis stehen lassen sollten.
Aus Sicht des Rankings besteht dafür nach Googles eigener Erklärung kein Anlass.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie Nutzer den Hinweis wahrnehmen. Eine hohe Zahl entfernter Rezensionen kann beim Betrachter Fragen auslösen. Gerade deshalb halten wir eine gezielte Einzelfallprüfung für sinnvoller als die pauschale Beanstandung negativer Bewertungen.
Wann kann ein Vorgehen gegen die Anzeige in Betracht kommen?
Rechtsprechung speziell zu diesem neuen Google-Hinweis liegt bislang nicht in gefestigter Form vor. Ob ein Anspruch auf Änderung oder Entfernung besteht, muss deshalb anhand des konkreten Profils geprüft werden.
Dabei lassen sich insbesondere drei Konstellationen unterscheiden.
1. Die angezeigte Spanne stimmt mit den dokumentierten Löschungen nicht überein
Das ist der naheliegendste Prüfungsfall.
Zeigt Google beispielsweise „6 bis 10“ entfernte Bewertungen an, obwohl im maßgeblichen Zeitraum nachweisbar weniger entsprechende Löschungen erfolgt sind, stellt sich zunächst die Frage, auf welcher Datengrundlage Google zu seiner Zahl gelangt.
Unternehmen sollten deshalb die innerhalb der vergangenen 365 Tage entfernten Rezensionen, die jeweiligen Beanstandungsgründe und etwaige Wiederherstellungen dokumentieren und mit der von Google angezeigten Spanne abgleichen.
Eine nachweislich unzutreffende Angabe ist rechtlich anders zu beurteilen als eine lediglich unerwünschte, aber sachlich richtige Darstellung.
2. Die Zahl stimmt, erzeugt im konkreten Kontext aber einen falschen Eindruck
Schwieriger ist die Situation, wenn die angezeigte Zahl rechnerisch zutrifft, die Darstellung beim Nutzer aber einen Eindruck hervorruft, der mit den tatsächlichen Vorgängen wenig zu tun hat.
Bei der äußerungsrechtlichen Beurteilung kommt es nicht nur auf einzelne Wörter oder isolierte Tatsachen an. Entscheidend kann auch sein, welcher Gesamteindruck beim verständigen Durchschnittsleser entsteht.
Ob daraus im konkreten Fall ein Anspruch gegen Google folgt, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Allein der Umstand, dass ein Unternehmen den Hinweis als reputationsschädigend empfindet, genügt nicht.
3. Die Löschungen waren rechtlich begründet
Auch die Tatsache, dass sämtliche entfernten Bewertungen zu Recht beanstandet wurden, führt nicht automatisch dazu, dass Google den Hinweis entfernen muss.
Sie kann aber für die Gesamtbewertung relevant werden – insbesondere dann, wenn sich dokumentieren lässt, dass es sich nicht um eine pauschale Bereinigung negativer Kritik, sondern etwa um anonyme Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt oder nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen handelte.
Je besser die einzelnen Vorgänge dokumentiert sind, desto belastbarer lässt sich beurteilen, ob die konkrete Darstellung durch Google angreifbar ist.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Wenn auf Ihrem Google-Unternehmensprofil ein entsprechender Hinweis erscheint, empfehlen wir zunächst eine Bestandsaufnahme:
Welche Bewertungen wurden innerhalb der vergangenen 365 Tage tatsächlich entfernt? Warum wurden sie beanstandet? Erfolgte die Löschung aufgrund einer rechtlichen Beschwerde oder wegen eines Verstoßes gegen Google-Richtlinien? Wurde eine Bewertung später wiederhergestellt? Und stimmt das Ergebnis mit der von Google angezeigten Spanne überein?
Erst danach lässt sich sinnvoll beurteilen, ob überhaupt ein Ansatzpunkt für ein Vorgehen gegen die Anzeige besteht.
Eine rechtswidrige Google-Bewertung allein aus Sorge vor dem Hinweis stehen zu lassen, halten wir dagegen nicht für sinnvoll. Google selbst erklärt, dass die Anzeige keinen Einfluss auf das lokale Ranking hat.
Wir prüfen sowohl negative Google-Bewertungen und Rezensionen als auch die neue Anzeige über bereits entfernte Bewertungen im Einzelfall. Eine erste Einschätzung ist kostenfrei.
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