Google lässt seit Kurzem auf Unternehmensprofilen anzeigen, wie viele Bewertungen wegen Diffamierungsbeschwerden entfernt wurden. Für Unternehmen kann diese neue Darstellung reputationsschädigend sein, auch wenn die Löschungen rechtlich berechtigt waren. Wir ordnen ein, wann ein Vorgehen gegen die Anzeige Aussicht auf Erfolg haben kann.
- Negative Bewertungen
Google zeigt gelöschte Bewertungen an: Wann Unternehmen dagegen vorgehen können
von Olivia Wykretowicz
Worum es geht
Seit Ende April 2026 zeigt Google auf Unternehmensprofilen in Google Maps an, wie viele Bewertungen in den letzten 365 Tagen wegen Diffamierungsbeschwerden entfernt wurden. Die Angabe erfolgt nicht als exakte Zahl, sondern in Spannen – etwa „2 bis 5", „11 bis 20" oder „über 250". Gezählt werden ausschließlich Löschungen, die auf eine als zulässig eingestufte Diffamierungsbeschwerde nach deutschem Recht zurückgehen und nicht durch erfolgreichen Einspruch des Rezensenten wiederhergestellt wurden.
Für betroffene Unternehmen ist das ein erheblicher Einschnitt: Wer seine Rechte gegenüber rechtswidrigen Bewertungen wahrnimmt, wird auf seinem Profil öffentlich markiert – nebst der Suggestion, das Bewertungsbild sei „bereinigt" worden. Auf Reddit und in Pressekommentaren werden Unternehmen mit hohen Werten bereits als „Löschkönige" diskutiert.
Der Kontext
Google rechtfertigt die Maßnahme mit einem statistischen Befund: Rund 99,97 Prozent aller EU‑weiten Bewertungslöschungen wegen Diffamierungsbeschwerden entfallen auf Deutschland. Diese Konzentration ist real. Sie geht aber überwiegend nicht auf seriöse anwaltliche Einzelfallprüfung zurück, sondern auf einen seit Jahren wachsenden Markt nicht‑anwaltlicher Löschagenturen, die mit Massenmeldungen und erfolgsabhängigen Honoraren arbeiten. Einzelne Anbieter werben offensiv mit über 40.000 erfolgreich gelöschten Bewertungen. Das Landgericht Berlin hat eine solche Praxis 2024 als unzulässige Rechtsdienstleistung untersagt (Az. 16 O 181/22; Berufung beim Kammergericht anhängig).
Damit ist der von Google statistisch beschriebene Befund Ausdruck eines konkreten Geschäftsmodells – nicht einer flächendeckenden Missbrauchspraxis. Genau hier setzt das rechtliche Problem der Anzeige an.
Die rechtlichen Schwachstellen
Fehlende Differenzierung
Die Anzeige unterscheidet nicht zwischen rechtsmissbräuchlicher Massenpraxis und sorgfältig geprüfter Einzelfall‑Rechtsdurchsetzung. Wer eine eindeutig rechtswidrige Bewertung – etwa eine Fake‑Bewertung ohne Geschäftskontakt oder eine erwiesen falsche Tatsachenbehauptung – hat löschen lassen, erscheint im Zähler genauso wie ein Unternehmen, das pauschal alles wegmelden lässt. Der Digital Services Act sieht für missbräuchliche Beschwerdeführer in Art. 23 ein gezieltes Instrument vor. Die undifferenzierte öffentliche Markierung aller Beschwerdeführer ist demgegenüber das deutlich grobere Mittel und in der Verhältnismäßigkeitsabwägung schwer zu rechtfertigen.
Stigmatisierende Wirkung
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach klargestellt, dass auch eine zutreffende Zahl im Kontext einen verzerrten Gesamteindruck erzeugen kann, der unternehmensbezogene Schutzrechte verletzt. Genau das ist hier der Fall: Die nackte Zahl ohne jede Information über den Löschgrund legt dem Durchschnittsverbraucher den Schluss nahe, das Unternehmen lasse Kritik systematisch entfernen.
Verlässlichkeitsfrage
Google rechtfertigt das Feature mit dem Verbraucherinteresse an Transparenz. Voraussetzung dafür wäre, dass die angezeigten Werte zutreffen. Wir haben bereits am eigenen Profil festgestellt, dass die ausgewiesene Spanne („2 bis 5") über der tatsächlichen Anzahl liegt. Die Spannenlogik wirkt damit systematisch nach oben verzerrend – ein Befund, der die behauptete Verbraucherinformations‑Funktion in Frage stellt.
Drei typische Fallkonstellationen
Fall A – überschaubare Löschhistorie, nachweislich rechtswidrige Bewertungen. Auf dem Profil eines mittelständischen Dienstleisters erscheint die Spanne „2 bis 5". Die Löschungen betrafen sämtlich Fake‑Bewertungen von Konten, die nachweislich kein Kundenkontakt zum Unternehmen hatten, oder Bewertungen mit erwiesen falschen Tatsachenbehauptungen. In dieser Konstellation erscheinen die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Anzeige realistisch. Argumentativ greift sowohl das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (stigmatisierende Wirkung trotz wahrer Tatsache) als auch der DSA‑rechtliche Verhältnismäßigkeitsmaßstab.
Fall B – Spannen‑Diskrepanz. Die angezeigte Spanne überschreitet die tatsächliche Zahl der Löschungen. Wer beispielsweise zwei Löschungen hatte und in der Spanne „2 bis 5" geführt wird, wird mit Unternehmen gleichgesetzt, die das 2,5‑Fache an Löschungen aufweisen. Hier sind die Erfolgsaussichten besonders gut, weil das Argument der unzutreffenden Information empirisch belegbar ist und – jedenfalls bei identifizierbaren natürlichen Personen wie Freiberuflern – auch den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) berührt.
Fall C – höhere Spanne mit überwiegend titulierten Fällen. Auf dem Profil eines Unternehmens erscheint eine höhere Spanne (etwa „11 bis 20" oder „21 bis 50"), bei der sich die Löschungen aber im Wesentlichen auf gerichtlich oder mit substantiierter anwaltlicher Beanstandung durchgesetzte Verfahren stützen. In dieser Konstellation hängt die Aussicht stark vom konkreten Nachweis der seriösen Einzelfallprüfung ab. Wo dieser Nachweis dokumentiert werden kann – durch Urteile, Beschlüsse oder Korrespondenz –, sind die Argumente für ein Vorgehen tragfähig: Die Anzeige unterstellt eine Bereinigungspraxis, die sich gerade nicht belegen lässt.
Was Betroffene jetzt tun können
Wenn Ihr Unternehmensprofil eine entsprechende Anzeige aufweist, sollten Sie zunächst zwei Dinge prüfen: Erstens, wie viele Bewertungen tatsächlich entfernt wurden und auf welcher Grundlage. Zweitens, ob die angezeigte Spanne mit der tatsächlichen Anzahl übereinstimmt. Schon diese Bestandsaufnahme entscheidet wesentlich über die Erfolgsaussichten eines Vorgehens.
Wir bieten betroffenen Unternehmen eine kostenfreie Ersteinschätzung an, in der wir die konkrete Konstellation prüfen und realistisch einordnen, ob ein Vorgehen gegen die Anzeige Aussicht auf Erfolg hat. Sprechen Sie uns gerne an.