Im Rechtsstreit der Reiss-Engelhorn-Museen gegen die Wikimedia Foundation Inc. und den Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V. hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden urheberrechtlich geschützt sind. Stellt ein Autor der Wikipedia solche Fotografien unerlaubt in die Mediendatenbank Wikimedia Commons, die mit der Wikipedia verknüpft ist, haftet die Wikimedia Foundation Inc. für diese Urheberrechtsverletzung als Störer. Die Wikimedia Deutschland dagegen soll für die über Wikimedia Commons begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht haften, weil sie nur den Link der Muttergesellschaft setze, ohne Einfluss zu haben auf den Inhalt (LG Berlin, Urt. v. 31.05.2016, Az.: 15 O 428/15).
Landgericht Berlin erklärt Reproduktionen gemeinfreier Gemälde für urheberrechtlich geschützt
von Carl Christian Müller
Dem Urteil lag ein Streit um den Urheberrechtsschutz für Reproduktionsfotografien von gemeinfreien Gemälden zu Grunde. Die Reiss-Engelhorn-Museen sind unter anderem Eigentümer von 17 Gemälden, die von Künstlern geschaffen wurden, die seit mehr als 70 Jahren tot sind. Das Urheberrecht an diesen Gemälden ist erloschen. Einzelne dieser Gemälde werden derzeit in den Reiss-Engelhorn-Museen ausgestellt. In den Räumlichkeiten besteht für Besucher ein Fotografierverbot; auf Anfrage wird jedoch im Einzelfall eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Ein Wikipedia-Nutzer hatte Fotos dieser 17 Gemälde, die der Hausfotograf der Reiss-Engelhorn-Museen für eine Publikation erstellt hatte, eigenmächtig auf Wikimedia Commons hochgeladen, wo nicht nur die fotografierten Gemälde, sondern auch die Fotografien für gemeinfrei erklärt wurden. In der Folge kam es zu zahlreichen ungenehmigten, insbesondere auch gewerblichen Nachnutzungen der Fotografien. Hiermit waren die Reiss-Engelhorn-Museen nicht einverstanden, da ihnen als Inhaber der Urheberrechte an den Fotografien ein Mitbestimmungsrecht über die kostenfreie bzw. -pflichtige Nutzung, insbesondere bei kommerziellen Verwendungen, zusteht. Deshalb haben sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos gegen die Wikimedia Foundation und ihre deutsche Sektion, Wikimedia Deutschland, Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Die Wikimedia Foundation und Wikimedia Deutschland vertreten hingegen die Auffassung, dass die Bilder als 1:1-Reproduktionen gemeinfreier Gemälde nicht dem Lichtbildschutz unterfielen und daher nicht nur die Gemälde, sondern auch die Fotografien der Gemälde gemeinfrei seien.
Maßgebliche Erwägungen des Landgerichts Berlin bezüglich der Urheberrechtsverletzung
Rechtsanwalt Carl Christian Müller von der Berliner Kanzlei MMR Müller Müller Rößner, der die Reiss-Engelhorn-Museen in dem Rechtsstreit vertritt, erklärt hierzu: „Den Kernpunkt des Streits, die urheberrechtliche Fragestellung, hat das Gericht zu Gunsten der Reiss-Engelhorn-Museen entschieden. Der Argumentation von Wikimedia, bei den Fotografien handele es sich um einfache Reproduktionen der jeweiligen Gemälde, die keinen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz genießen könnten, hat das Gericht eine klare Absage erteilt.“ Das Gericht hatte in den Urteilsgründen hierzu ausgeführt, dass es jedem fotografischen Laien bekannt sei, dass eine farb- und kontrastgetreue, nicht verzerrte Wiedergabe eines Gemäldes in Katalogbildqualität bei zufällig vorgefundenen Beleuchtungsverhältnissen nicht einfach so nur durch spontanes Abknipsen erzielt werden kann. Im Gegenteil erfordere es erheblichen Aufwand, die Ausleuchtung, Ausrichtung und Belichtung des Motivs so zu justieren, dass ein möglichst naturgetreues, detailliertes Foto des Gemäldes mit Tiefen in Details, Farben und Schattierungen, aber ohne störende Spiegelungen und Verzerrungen entsteht.
Der Argumentation von Wikimedia, der Lichtbildschutz sei vorliegend deshalb zu versagen, weil das abfotografierte Gemälde unter einem Fotografierverbot ausgestellt sei und es damit das Museum alleine entscheiden könne, ob und wie Fotografien des Gemäldes verbreitet werden, wollte das Gericht nicht folgen. Für ein solches Verbot könnten konservatorische oder auch andere Gründe, wie das Interesse des Museums an einem störungsfreien Ausstellungsbetrieb, sprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Informationsfreiheit könne man zu keiner anderen Beurteilung kommen, so das Gericht, denn diese beinhalte nicht, dass sich jeder kostenfrei, tatsächlich also auf Kosten Dritter, das Foto eines Gemäldes beschaffen kann.
Was den gegen die deutsche Sektion der Wikimedia geltend gemachten Unterlassungsantrag angeht, hat das Landgericht Berlin die Klage mit dem Argument abgewiesen, die deutsche Wikimedia mache nicht mehr, als einen Link auf eine fremde Seite zu setzen, ohne sich dabei den verlinkten Inhalt zu eigen zu machen. Entscheidend sei, ob die deutsche Sektion den Inhalt von Wikipedia beeinflussen kann, was nicht der Fall sei.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Prof. Dr. Alfried Wieczorek, Generaldirektor der Reiss-Engelhorn-Museen. „Es geht uns bei diesem Rechtsstreit keineswegs darum, Wikipedia Schaden zuzufügen, oder darum, dass wir mit diesem Projekt grundsätzlich nicht einverstanden wären. Im Gegenteil: Wir haben große Sympathie für das Projekt Wikipedia und teilen uns mit Wikipedia die Aufgabe der Weitervermittlung von Wissen. In diesem Fall stellt sich für uns aber die Frage, wer die Entscheidung über das Ob und vor allem das Wie der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände haben soll. Auch wenn man die freie öffentliche Zugänglichmachung der Kulturgüter über die Wikipedia befürwortet, ist für uns schwer nachzuvollziehen, dass ein einzelner Autor der Wikipedia für sich beansprucht, alleine darüber zu entscheiden, die mit öffentlichen Mitteln aufwendig erstellten Arbeitsergebnisse über Wikipedia weltweit jedermann zur freien und damit auch zur gewerblichen bzw. kommerziellen Nutzung zur Verfügung zu stellen.“