• Äußerungsrecht

Landgericht Hamburg: Aussage über AfD-Unterstützung von Theo Müller zulässig

Das LG Hamburg hat einen Eilantrag von Theo Müller gegen Campact abgewiesen: Die Bezeichnung als „AfD-Unterstützer“ sei im Kontext der Kampagne als Meinungsäußerung zulässig, weil sie an tatsächliche Umstände anknüpfe.

von Olivia Wykretowicz

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Aussage, der Molkereiunternehmer Theo Müller unterstütze die AfD, keine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Damit scheiterte Müllers Klage gegen die Kampagnenorganisation Campact, die im Rahmen einer Aktion entsprechende Behauptungen öffentlich gemacht hatte. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Äußerung um eine zulässige Meinungsäußerung, die auf „tatsächlichen Anknüpfungspunkten“ beruht.

Hintergrund: Kampagne mit Anspielung auf Werbeslogan

Campact hatte eine bundesweite Aktion gestartet, die Motive wie „Alles AfD, oder was?“ und „Jetzt mit AfD-Geschmack“ nutzte, angelehnt an den bekannten Werbespruch „Alles Müller, oder was?“. Nach Angaben von Campact waren 28.000 Plakate an 14 Standorten geplant. Zusätzlich setzte die Organisation auch Großprojektionen ein.

Auslöser der Kampagne war die öffentliche Debatte über Müllers Verhältnis zur AfD bzw. zu AfD-Bundessprecherin Alice Weidel. Medienberichte thematisierten u. a. gemeinsame Auftritte und Sympathiebekundungen.

Der Eilantrag: Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Müller ließ im Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) beantragen, Campact solle die Kernaussage „Theo Müller unterstützt die AfD“ nicht weiter verbreiten. Öffentlich wurde dies u. a. mit dem Argument begründet, es handele sich um eine unzulässige bzw. unwahre Tatsachenbehauptung.

Das Landgericht Hamburg folgte dem nicht. Entscheidend war die Einordnung der Aussage als Werturteil/Meinung im Rahmen einer gesellschaftspolitischen Auseinandersetzung. In solchen Fällen kommt es rechtlich besonders darauf an, ob die Bewertung nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, sondern an überprüfbare Umstände anknüpft (Stichwort: tatsächliche Grundlage).

Rechtliche Einordnung: Meinung vs. Tatsache und die „tatsächlichen Anknüpfungspunkte“

Für die Praxis ist die Abgrenzung zentral:

  • Tatsachenbehauptungen (z. B. „X hat Geld an Partei Y gespendet“) sind wahrheitsfähig und bei Unwahrheit regelmäßig rechtswidrig.

  • Meinungsäußerungen/Werturteile (z. B. „X unterstützt Partei Y“) genießen grundsätzlich Schutz aus Art. 5 GG, können aber Grenzen erreichen, etwa bei Schmähkritik oder völlig fehlender Tatsachengrundlage.

Nach der gerichtlichen Würdigung war hier maßgeblich, dass die Aussage im politischen Meinungskampf fiel und auf Umständen beruhte, die Campact als Belege für „Unterstützung“ wertete. Zudem sah das Gericht offenbar keine ausreichende Distanzierung, die die Bewertung als abwegig erscheinen ließe.

Der Beschluss betrifft nicht nur die konkrete Kampagne. Er erinnert daran, dass öffentliche Personen und Unternehmen im politischen Diskurs auch zugespitzte Bewertungen hinnehmen müssen, jedenfalls dann, wenn diese argumentativ rückgebunden sind und nicht als bloße Diffamierung ohne Bezugstatsachen auftreten.

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