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OLG Köln: Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht bei Auslands-Webseiten nur bei „commercial effect“

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 14. November 2025 (Az. 6 U 96/24) die Hürden für Schadensersatzansprüche nach deutschem Urheberrecht bei Urheberrechtsverletzungen auf ausländischen Webseiten erhöht. Maßgeblich ist ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug („commercial effect“). Die bloße Abrufbarkeit der Inhalte in Deutschland genügt nicht.

von Olivia Wykretowicz

Oberlandesgericht Köln konkretisiert Anforderungen an Schadensersatzansprüche nach deutschem Urheberrecht bei ausländischen Internetangeboten

Dem Verfahren lag die Klage eines Fotografen zugrunde, dessen Produktfotos ohne seine Zustimmung von mehreren in der Schweiz ansässigen Unternehmen auf deren Webseiten und in Online-Artikeln genutzt wurden. Die Seiten waren auch in Deutschland abrufbar, der Fotograf verlangte daraufhin Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht.

Die beklagten Unternehmen verwiesen darauf, dass sie ihren Markt ausschließlich in der Schweiz hätten, ihre Angebote sich nicht an deutsche Kunden richteten und die Webseiten unter schweizerischen Domains betrieben würden. In erster Instanz hatte das LG Köln dem Kläger noch teilweise Schadensersatz zugesprochen, weil es die Abrufbarkeit in Deutschland für die Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts ausreichen ließ.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hob die Entscheidung des LG Köln auf und wies die Klage insgesamt ab. Nach Auffassung des Gerichts gilt aufgrund des Territorialitätsprinzips deutsches Urheberrecht nur dann, wenn die Nutzungshandlung einen wirtschaftlich bedeutsamen Bezug zu Deutschland aufweist.

Wesentliche Leitlinien des Urteils sind:

  • Die bloße technische Abrufbarkeit einer Webseite in Deutschland begründet noch keinen relevanten Inlandsbezug.

  • Erforderlich ist ein konkreter „commercial effect“: Die Nutzung muss auf den deutschen Markt gerichtet sein oder dort in wirtschaftlich spürbarer Weise wirken (z.B. gezielte Kundenansprache, Werbung, Lieferangebote nach Deutschland).

  • Ein Inlandsbezug „nur als Begleiterscheinung“ der globalen Abrufbarkeit des Internets reicht nicht aus.

Damit grenzt sich das OLG von einer uferlosen Ausdehnung deutschen Urheberrechts im Online-Bereich ab und betont die Beschränkung auf wirtschaftlich relevante Fälle mit Deutschlandbezug.

Rolle von Sprache und Domain

Die streitigen Inhalte waren deutschsprachig und unter einer .ch-Domain abrufbar. Das OLG betonte, dass Deutsch als Sprache allein keinen Inlandsbezug begründet, wenn Deutsch im Sitzstaat ebenfalls Amtssprache ist (hier: Schweiz). Zusammen mit der .ch-Domain und der fehlenden Ausrichtung auf Deutschland sprach dies gegen einen relevanten Inlandsbezug.

Für Rechteinhaber bedeutet dies:

  • Es genügt nicht, dass das verletzende Foto, Video oder der Text auch in Deutschland aufrufbar ist.

  • Es müssen Umstände dargelegt werden, die zeigen, dass der Verletzer von der Nutzung im deutschen Markt profitieren will oder tatsächlich profitiert (z.B. Bestellmöglichkeiten nach Deutschland, deutschlandspezifische Werbung, gezieltes Marketing).

Für ausländische Anbieter zeigt das Urteil zugleich, dass nicht jede deutschsprachige oder in Deutschland abrufbare Webseite automatisch dem deutschen Urheberrecht und damit Schadensersatzrisiken in Deutschland unterfällt, wenn sie klar auf das Ausland beschränkt ist.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf das Urheberrecht. Gern prüfen wir im Einzelfall, ob ein hinreichender Inlandsbezug vorliegt und welche Schritte zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen sinnvoll sind.

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